BGer 8C_811/2018 |
BGer 8C_811/2018 vom 10.04.2019 |
8C_811/2018 |
Urteil vom 10. April 2019 |
I. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
|
Bundesrichter Maillard, Präsident,
|
Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione,
|
Gerichtsschreiberin Elmiger-Necipoglu.
|
Verfahrensbeteiligte |
A.________,
|
vertreten durch Advokat Nicolai Fullin,
|
Beschwerdeführer,
|
gegen
|
IV-Stelle Bern, Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
|
Beschwerdegegnerin.
|
Gegenstand
|
Invalidenversicherung,
|
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
|
vom 19. Oktober 2018 (200 18 170 IV).
|
Sachverhalt: |
A. |
A.a. Der 1959 geborene A.________ arbeitete zuletzt als Chauffeur bei B.________, als er am 22. März 2004 bei der Arbeit stürzte und sich eine Kontusion des linken Handgelenks zuzog. Nachdem der zuständige Unfallversicherer im August 2004 den Fall abgeschlossen und einen im Januar 2005 gemeldeten Rückfall rechtskräftig abgelehnt hatte, meldete sich der Versicherte am 11. November 2005 bei der IV-Stelle des Kantons Bern zum Leistungsbezug an. Diese lehnte nach gescheiterten beruflichen Massnahmen und einem Invaliditätsgrad von 35 % das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 24. August 2010 ab, was vom Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit rechtskräftigem Entscheid vom 30. August 2011 geschützt wurde.
|
A.b. Nach einer Arthrodese des linken Handgelenks meldete sich der Versicherte am 29. April 2011 erneut bei der IV-Stelle an und bat um Überprüfung seines Leistungsbegehrens. Diese verneinte nach Rücksprache mit ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) und Verfügung vom 30. April 2012 einen Rentenanspruch. Das Verwaltungsgericht hiess die hiergegen gerichtete Beschwerde des Versicherten sowie dessen beruflicher Vorsorgeeinrichtung mit Entscheid vom 6. Mai 2014 insoweit gut, als es ihm eine ganze Rente vom 1. März bis 31. Dezember 2011 und eine halbe Rente vom 1. Januar bis zum 31. März 2012 zusprach. Im Übrigen verneinte es ab April 2012 einen Rentenanspruch.
|
A.c. Mit Schreiben vom 26. Januar 2015 informierte der Versicherte die IV-Stelle über eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands und reichte ein neues Leistungsbegehren ein, auf das diese mit Verfügung vom 19. Mai 2015 nicht eintrat. Eine vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 4. Dezember 2015 gut und wies die Sache an die IV-Stelle zur Vornahme medizinischer Abklärungen und Erlass einer neuen Verfügung zurück. Daraufhin holte diese ein handchirurgisches Gutachten im Spital C.________ ein, das am 6. März 2017 erstattet wurde. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verfügte die IV-Stelle am 26. Januar 2018 bei einem Invaliditätsgrad von 35 % die Ablehnung des Rentenanspruchs.
|
B. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 19. Oktober 2018 ab.
|
C. A.________ lässt Beschwerde in öffentliche-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihm mindestens eine Viertelsrente zuzusprechen. Im Übrigen lässt er auch im bundesgerichtlichen Verfahren die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragen.
|
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Die IV-Stelle beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das kantonale Gericht verzichtet auf eine Stellungnahme.
|
Erwägungen: |
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 sowie Art. 105 Abs. 2 BGG). Unter Berücksichtigung der Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) prüft das Bundesgericht nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 144 V 173 E. 1.2 S. 175 mit Hinweisen).
|
2. Das kantonale Gericht legte die massgebenden Rechtsgrundlagen zutreffend dar. Dies betrifft namentlich die Bestimmungen und Grundsätze zu den Begriffen der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG) der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 Abs. 1 ATSG), zu den Abstufungen einer Invalidenrente nach Massgabe des Invaliditätsgrades (Art. 28 Abs. 2 IVG), zu den bei der Neuanmeldung anwendbaren Revisionsregeln (Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV und Art. 17 Abs. 1 ATSG; BGE 134 V 131 E. 3 S. 132, 117 V 198 E. 3a) sowie zur Ermittlung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG). Richtig sind auch die Ausführungen zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269; 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3 S. 352 mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.
|
3. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht in Bestätigung der Verfügung der IV-Stelle vom 26. Januar 2018 einen Anspruch auf eine Invalidenrente verneint hat.
|
4.
|
4.1. Die Vorinstanz hat dem handchirurgischen Gutachten des Spitals C.________ vom 6. März 2017 sowie dessen Ergänzung vom 14. Dezember 2017 in Bezug auf den medizinischen Sachverhalt volle Beweiskraft beigemessen. Sie hat sodann für das Bundesgericht verbindlich festgestellt, dass gemäss dem Gutachten dem Beschwerdeführer eine reduzierte Arbeitsleistung während maximal vier Stunden mit einer kurzfristigen Belastung der linken Hand mit 2 - 5 kg zumutbar sei. Eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe in einer adaptierten Tätigkeit hingegen dann, wenn die linke Hand überhaupt nicht belastet werde. Verglichen mit dem Zumutbarkeitsprofil, das bei der letztmaligen materiell-rechtlichen Prüfung des Rentenanspruchs am 30. April 2012 bestanden habe, habe sich einzig eine qualitative Einschränkung in dem Sinn ergeben, als die linke Hand nun gar nicht mehr, statt nicht mehr übermässig belastet werden dürfe. Die Frage, ob ein Revisionsgrund vorliege, hat sie - weil nicht entscheidwesentlich - offen gelassen.
|
4.2. Der Beschwerdeführer bestreitet zu Recht nicht das gutachterlich definierte Zumutbarkeitsprofil. Er wendet aber ein, die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass die Gutachter lediglich noch intellektuelle Tätigkeiten als zumutbar erachteten.
|
4.3. Diese Argumentation verfängt nicht. Insbesondere ist dem Gutachten nicht zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer lediglich noch intellektuelle Tätigkeiten zumutbar sind. Vielmehr bestätigten die Gutachter in ihrer erläuternden Stellungnahme vom 14. Dezember 2017, dass eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit, d.h. ohne repetitive Bewegungen und ohne Belastung der Hand, bestehe. Zudem zählten sie in diesem Kontext beispielhaft auf, dass intellektuelle Tätigkeiten zumutbar wären. Dies schliesst - entgegen der Annahme des Beschwerdeführers - jedoch nicht aus, dass auch rein körperliche Tätigkeiten, die insbesondere keine manuelle Betätigung der linken, adominanten Hand erfordern, dem gutachterlich definiertem Zumutbarkeitsprofil entsprechen.
|
4.4. Strittig ist ferner, ob die Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwertbar ist, was die Vorinstanz bejahte.
|
4.4.1. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades ist das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG [i.V.m. Art. 1 Abs. 1 IVG und Art. 2 ATSG]). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt, welcher der Ermittlung des Invalideneinkommens zugrunde zu legen ist, ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf (BGE 110 V 273 E. 4b S. 276). Das gilt sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Dabei ist nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch keine übermässigen Anforderungen zu stellen (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis).
|
4.4.2. Nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz bestehen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt rechtsprechungsgemäss genügend realistische Betätigungsmöglichkeiten für Personen, die funktionell als Einarmige zu betrachten sind und überdies nur noch leichte Arbeit verrichten können (Urteile 8C_227/2018 vom 14. Juni 2018 E. 4.2.1; 8C_37/2016 vom 8. Juli 2016 E. 5.1.2 mit Hinweis). Es entspricht der Praxis, selbst bei faktischer Einhändigkeit zwar eine erheblich erschwerte Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit anzunehmen, gleichwohl aber sogar bei Versicherten, die ihre dominante Hand - was hier nicht zutrifft - gesundheitlich bedingt nur sehr eingeschränkt (z.B. als unbelastete Zudienhand) einsetzen können, einen hinreichend grossen Arbeitsmarkt mit realistischen Betätigungsmöglichkeiten zu unterstellen (Urteil 9C_396/2014 vom 15. April 2015 E. 5.2 mit Hinweisen). Längst nicht alle im Arbeitsprozess im weitesten Sinne notwendigen Aufgaben und Funktionen im Rahmen der Überwachung und Prüfung werden durch Computer und automatisierte Maschinen ausgeführt. Abgesehen davon müssen solche Geräte auch bedient und ihr Einsatz ebenfalls überwacht und kontrolliert werden. Zu denken ist etwa an einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten sowie an die Bedienung und Überwachung von (halb-) automatischen Maschinen oder Produktionseinheiten, die keinen Einsatz der linken Hand voraussetzen (vgl. dazu SVR 2017 IV Nr. 12 S. 29; 8C_37/2016 vom 8. Juli 2016 E. 5.1.2 mit Hinweisen). Unter Berücksichtigung des gutachterlich definierten Zumutbarkeitprofils und mit Blick auf die Rechtsprechung verletzte die Vorinstanz kein Bundesrecht, als sie von der vollständigen Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auf dem - hier einzig massgeblichen - ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) ausging.
|
5. Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkung der Gesundheitsschädigung.
|
5.1. Da der Versicherte seine Restarbeitsfähigkeit nicht verwertet, stellte die Vorinstanz, wie auch zuvor die Beschwerdegegnerin, auf die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebungen (LSE) ab. Allerdings wendete sie, im Gegensatz zur IV-Stelle, nicht die Löhne der Tabelle TA7 für Dienstleistungen im Sektor Transport, Waren und Nachrichten an, sondern jene der Tabelle TA1 für den Privaten Sektor.
|
5.2. Der Beschwerdeführer wendet hiergegen ein, solche "einfache Tätigkeiten körperlicher und handwerklicher Art", wie sie im Kompetenzniveau 1 der Tabelle TA1 beschrieben seien, könne er aber gerade nicht mehr ausführen. Es müsse deshalb abgeklärt werden, welche konkreten Tätigkeiten ihm tatsächlich noch zumutbar seien, und welcher Lohn in einer solchen Tätigkeit zu erwarten sei.
|
5.3. Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung die LSE-Tabellenlöhne herangezogen werden (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 130, 8C_458/2017 vom 6. August 2018 E. 6.2.3). Die Rechtsprechung wendet dabei in der Regel die Monatslöhne gemäss LSE-Tabelle TA1, Zeile "Total Privater Sektor", an. Nur ausnahmsweise hat das Bundesgericht bei Personen, die vor der Gesundheitsschädigung lange Zeit in diesem Bereich tätig gewesen sind und bei denen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage kommt, auf das statistische Durchschnittseinkommen einzelner Branchen abgestellt, wenn dies als sachgerecht erschien, um der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen (in BGE 133 V 545 nicht publizierte E. 5.1 des Urteils 9C_237/2007 vom 24. August 2007; 8C_457/2017 vom 11. Oktober 2017 E. 6.2).
|
5.4. Wie zuvor dargelegt, kann dem Beschwerdeführer nicht beigepflichtet werden, wenn er davon ausgeht, dass ihm nur noch intellektuelle Tätigkeiten zumutbar seien (vgl. hiervor E. 4.2 f.). Stattdessen ist mit der Vorinstanz von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten (körperlichen) Tätigkeit, d.h. unter vollständigem Ausschluss der linken Hand, auszugehen. Da der Versicherte über keine Ausbildung verfügt und in der bisherigen Berufslaufbahn als Landwirt sowie nach seiner Einreise in die Schweiz im Jahre 1982 verschiedene Tätigkeiten wie Chauffeur, Portier, Kellner und Concierge ausgeübt hat, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf die LSE-Tabellenlöhne der TA1 abstellte. Es bestehen im Übrigen keine sonstigen Gründe, und solche werden zu Recht auch nicht geltend gemacht, die ein Abweichen von den Monatslöhnen der LSE-Tabelle TA1 des Privaten Sektors rechtfertigen.
|
5.5. Hinsichtlich der übrigen Parameter des vorinstanzlich vorgenommenen Einkommensvergleichs, der einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 23 %, respektive 28 % unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 25 %, ergibt, macht der Beschwerdeführer keine Einwände geltend, womit es sein Bewenden hat (vgl. zum Rügeprinizip E. 1).
|
6. Zusammenfassend verletzte die Vorinstanz kein Bundesrecht, als sie in Bestätigung der Verfügung der IV-Stelle vom 26. Januar 2018 einen Rentenanspruch verneinte. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
|
7. Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Die unentgeltliche Rechtspflege (im Sinne der vorläufigen Befreiung von den Gerichtskosten und der unentgeltlichen Verbeiständung, Art. 64 Abs. 1 und Abs. 2 BGG) kann gewährt werden. Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.
|
Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
|
2. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Advokat Nicolai Fullin wird als unentgeltlicher Anwalt bestellt.
|
3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.
|
4. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'800.- ausgerichtet.
|
5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
|
Luzern, 10. April 2019
|
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
|
des Schweizerischen Bundesgerichts
|
Der Präsident: Maillard
|
Die Gerichtsschreiberin: Elmiger-Necipoglu
|