BGer 1B_148/2019 |
BGer 1B_148/2019 vom 12.04.2019 |
1B_148/2019 |
Urteil vom 12. April 2019 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Chaix, Präsident,
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Gerichtsschreiber Störi.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern,
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B.________.
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Gegenstand
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Strafverfahren; amtliche Verteidigung / Begutachtung / Aus-den-Akten-Weisen von Unterlagen etc.,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen,
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vom 19. Februar 2019 (BK 19 68).
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Erwägungen: |
1. |
Die Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau führt gegen A.________ ein Strafverfahren wegen falscher Anschuldigung, Nötigung etc. Dieser erhob am 19. Januar 2019 beim Obergericht des Kantons Bern Beschwerde, da er mit seiner Begutachtung nicht einverstanden sei. Er beantragte zudem, seinen amtlichen Verteidiger abzusetzen und dessen Eingaben aus dem Recht zu weisen, das Strafverfahren gegen ihn unter Ausrichtung einer Entschädigung einzustellen und die Staatsanwälte Robbi und Leibundgut sowie Generalstaatsanwalt Fels in den Ausstand zu versetzen.
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Das Obergericht hielt im Beschluss vom 19. Februar 2019 fest, dass die Ausstandsgesuche in einem separaten Verfahren behandelt würden und wies die Beschwerde im Übrigen ab, soweit es darauf eintrat.
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Mit Beschwerde vom 24. März 2019 beantragt A.________, u.a., diesen obergerichtlichen Beschluss aufzuheben.
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Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
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2. |
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer strafrechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 78 ff. BGG offen. Er schliesst das Verfahren indessen nicht ab; es handelt sich mithin um einen Zwischenentscheid, gegen den die Beschwerde zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (BGE 133 IV 139 E. 4) bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die zweite Voraussetzung fällt vorliegend ausser Betracht. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG hat der Beschwerdeführer darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind; bei der Anfechtung von Zwischenentscheiden hat er die Tatsachen anzuführen, aus denen sich der nicht wieder gutzumachende Nachteil ergeben soll, sofern dies nicht offensichtlich ist (BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47; zum Ganzen: BGE 141 IV 284 E. 2.3 S. 287; 289 E. 1.3 S. 292).
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Der Beschwerdeführer legt unter Verletzung seiner gesetzlichen Begründungspflicht nicht dar, inwiefern er durch den angefochtenen Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil erleidet, und das ist auch nicht ersichtlich. Seine Anträge, "die Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau und den Generalstaatsanwaltschaft" in den Ausstand zu versetzen, gehen an der Sache vorbei. Das Obergericht hat die Ausstandsgesuche nicht im angefochtenen Entscheid behandelt, weshalb in Bezug darauf gar kein anfechtbarer Entscheid vorliegt. Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. |
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. |
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. |
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, B.________ und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 12. April 2019
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Chaix
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Der Gerichtsschreiber: Störi
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