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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
6B_224/2019
Urteil vom 12. April 2019
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Rüedi,
Gerichtsschreiber Matt.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Zentrales Amt, Rue des Vergers 9, 1950 Sitten,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme (Hausfriedensbruch),
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, Strafkammer, vom 18. Januar 2019 (P3 18 104).
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 11. April 2018 nahm die Staatsanwaltschaft Wallis, Amt der Region Oberwallis, ein von A.________ beanzeigtes Verfahren gegen X.________ und Y.________ wegen Hausfriedensbruchs sowie Verstosses gegen Recht der Gemeinde Riederalp (missbräuchlicher Durchgang) nicht an die Hand. Die dagegen erhobene Beschwerde von A.________ wies das Kantonsgericht Wallis am 18. Januar 2019 ab.
B.
Mit Beschwerde in Strafsachen verlangt A.________ soweit ersichtlich die Durchführung eines Strafverfahrens.
Erwägungen:
1.
1.1. Der Privatklägerschaft wird ein rechtlich geschütztes Interesse an der Beschwerde zuerkannt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Dies verlangt grundsätzlich, dass die Privatklägerschaft bereits adhäsionsweise Zivilforderungen geltend gemacht hat, d.h. solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb eigentlich vor den Zivilgerichten durchgesetzt werden müssen. In erster Linie geht es um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR. Bei Nichtanhandnahme oder Einstellung des Strafverfahrens wird auf dieses Erfordernis verzichtet. Im Verfahren vor Bundesgericht muss aber dargelegt werden, weshalb sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderungen auswirken kann, sofern dies, etwa aufgrund der Natur der untersuchten Straftat, nicht ohne Weiteres aus den Akten ersichtlich ist. Das Bundesgericht stellt an die Begründung strenge Anforderungen (BGE 141 IV 1 E. 1.1; 137 IV 246 E. 1.3.1, 219 E. 2.4; je mit Hinweisen).
Die Beschwerde ist zu begründen, wobei anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 42 Abs. 2 Satz 1 BGG). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der Anfechtung kantonalen Rechts und des Sachverhalts wegen Willkür) bestehen qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 I 229 E. 2.2; je mit Hinweisen).
1.2. Der Beschwerdeführer führt zu seiner Legitimation aus, durch die jahrelange widerrechtliche Nutzung des Durchgangs durch die Beschwerdegegner seien ihm erhebliche Nachteile in jeglicher Hinsicht zugefügt worden und würden ihm solche weiterhin zugefügt. Wie aus der Beschwerdebegründung erhellt, erblickt er eine Verletzung zivilrechtlicher Ansprüche augenscheinlich darin, dass die Beschwerdegegner zum Erreichen ihres eigenen Grundstücks während Jahren unrechtmässig sein Grundstück betreten hätten, weil das ihnen von der Miteigentümerversammlung gewährte Notwegrecht gesetzeswidrig und nichtig sei. Zwar können sich aus dem unbefugten Betreten eines Grundstücks zivilrechtliche Ansprüche, etwa auf Unterlassung (vgl. Art. 641 Abs. 2 ZGB) oder Schadenersatz ergeben. Der Beschwerdeführer begehrt und beziffert solches aber nicht, obwohl ihm dies ohne Weiteres möglich und zumutbar wäre. Er scheint vielmehr bloss eine - nicht näher benannte - Entwertung seines Grundstücksanteils durch Ruhestörungen, Emissionen etc. zu monieren. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) offensichtlich nicht. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers besteht in diesem Zusammenhang kein Anspruch der Partei auf Nachbesserung. Formelle Rügen, zu deren Geltendmachung er unbesehen um die fehlende Legitimation in der Sache befugt wäre (sog. "Star-Praxis"; vgl. BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen), erhebt der Beschwerdeführer nicht. Zwar macht er eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Er begründet dies aber damit, dass die Vorinstanz den angefochtenen Entscheid mangels Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft hätte aufheben müssen, soweit die Verletzung kommunalen Rechts in Frage stehe. Die Rüge richtet sich mithin gegen die Rechtmässigkeit der Nichtanhandnahme, was nach dem Gesagten vorliegend unzulässig ist. Mangels Ausschöpfen des Instanzenzugs von vornherein nicht zu hören sind schliesslich Vorbringen, welche sich gegen das Verhalten von Staatsanwaltschaft und Kantonspolizei richten und worin der Beschwerdeführer namentlich Begünstigungen und Amtsmissbrauch erblickt.
2.
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 3'000.--.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. April 2019
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Matt