BGer 8C_768/2018 |
BGer 8C_768/2018 vom 12.04.2019 |
8C_768/2018 |
Urteil vom 12. April 2019 |
I. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione,
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Gerichtsschreiberin Schüpfer.
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Verfahrensbeteiligte |
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Rufener,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Unfallversicherung (Invalidenrente),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. September 2018 (UV 2017/15).
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Sachverhalt: |
A. Der 1960 geborene A.________ arbeitete als Hauswart bei der B.________ GmbH und war damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 10. August 2015 stürzte er bei der Arbeit durch ein Glasdach und zog sich dabei eine inkomplette Berstungsfraktur des 2. Lendenwirbelkörpers mit einer höhergradigen Spinalkanalstenose zu. Die Suva erbrachte Heilbehandlung und richtete Taggeld aus. Sie liess den Versicherten am 26. April 2016 durch ihren Kreisarzt, Dr. med. C.________, Facharzt für Chirurgie FMH, untersuchen. Gestützt auf dessen gleichentags erstellten Bericht teilte sie A.________ mit, dass der gesundheitliche Endzustand erreicht sei, weshalb die vorübergehenden Leistungen eingestellt würden. Mit Verfügung vom 19. Juli 2016 sprach die Suva dem Versicherten eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer Integritätseinbusse von 20 % zu und lehnte einen Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 4 % ab. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2016 fest.
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B. Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen dahingehend gut, dass es den Einspracheentscheid der Suva aufhob und diese verpflichtete, A.________ ab 1. August 2016 eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 10 % auszurichten. Zur Festsetzung und Ausrichtung der Leistung wies es die Sache an die Suva zurück (Entscheid vom 28. September 2018).
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die Suva, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei der Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2016 zu bestätigen.
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A.________ lässt auf Abweisung der Beschwerde schliessen. Die Vorinstanz und das Bundesamt für Gesundheit verzichten auf eine Vernehmlassung.
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Erwägungen: |
1.
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1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).
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1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung hingegen ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
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2. Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades Bundesrecht verletzte. Streitig ist das gemäss Art. 16 ATSG zugrunde zu legende Erwerbseinkommen, das der Beschwerdegegner bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre (sogenanntes hypothetisches Valideneinkommen). Prozessthema bildet dabei unter anderem die Frage, in welchem Umfang der vor dem Unfall tatsächlich erzielte Lohn im Sinne von BGE 135 V 297 zu parallelisieren ist. Darüber hinaus ist umstritten, ob ein sogenannter leidensbedingter Abzug vom Invalideneinkommen gerechtfertigt sei. Soweit die Suva dem Versicherten basierend auf einer Integritätseinbusse von 20 % eine entsprechende Integritätsentschädigung zusprach, erwuchs die Verfügung vom 19. Juli 2016 unangefochten in Rechtskraft (BGE 119 V 347).
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3.
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3.1. Das kantonale Gericht kam nach eingehender Würdigung der medizinischen Akten zum Schluss, der Versicherte sei wegen der andauernden Unfallrestfolgen in Form von Belastungsbeschwerden und Bewegungseinschränkungen der Wirbelsäule in seiner angestammten Tätigkeit als Hauswart nicht mehr arbeitsfähig. Hingegen erachte Kreisarzt Dr. med. C.________ eine leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit mit einer Gewichtslimite von 10 kg - selten 15 kg - und ohne Zwangshaltungen als vollzeitig zumutbar. Dies entspreche im Wesentlichen auch dem Zumutbarkeitsprofil der behandelnden Ärzte am Spital D.________.
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In Ermittlung des Invaliditätsgrades führte die Vorinstanz aus, der Versicherte hätte ohne Unfall im Jahre 2016 Fr. 59'100.- verdient. Da dieses Valideneinkommen wesentlich unter dem mittels der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2014 des Bundesamtes für Statistik (Tabelle TA1, Total, Kompetenzniveau 1, Männer, unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis 2016) liege, sei eine Parallelisierung vorzunehmen. Weiter berücksichtigte sie beim Invalideneinkommen den bereits von der Suva vorgenommen Abzug vom Tabellenlohn von 15 %, was zu einem Invaliditätsgrad von 10 % führe, weshalb der Versicherte in diesem Umfang Anspruch auf eine Invalidenrente der obligatorischen Unfallversicherung habe.
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3.2. Die Beschwerde führende Suva argumentiert, weder eine Parallelisierung noch die Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges seien gerechtfertigt. Zudem basiere das vom kantonalen Gericht ermittelt Valideneinkommen auf einer falschen Tabelle.
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4.
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4.1. In seiner Stellungnahme zur Beschwerde lässt der Versicherte unter anderem vorbringen, in einem von der Invalidenversicherung in Auftrag gegebenen Gutachten der Estimed AG, Medas Zug, vom 25. April 2018 werde seine Arbeitsfähigkeit mit 50 %, in einer optimal angepassten Tätigkeit mit maximal 70 % eingeschätzt, weshalb die Leistungspflicht der Suva bedeutend höher sei, als im angefochtenen Entscheid.
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4.2. Nach Art. 99 Abs. 1 BGG dürfen neue Tatsachen und Beweismittel - auch im Rahmen von Art. 105 Abs. 3 BGG (vgl. E. 1.2 hiervor sowie BGE 135 V 194 E. 3.4 S. 199 f.) - nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. Letzteres ist von der Partei darzulegen, die sich auf das Novum beruft (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Urteil 8C_207/2010 vom 31. Mai 2010 E. 1.2 mit Hinweis). Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hinreichenden Anlass im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG für die Zulässigkeit von unechten Noven, die bereits im kantonalen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können. Sodann ist im Normalfall - wie vorliegend - der Sachverhalt zu beurteilen, wie er sich bis zum Einspracheentscheid (hier: 22. Dezember 2016) entwickelt hat (BGE 143 V 409 E. 2.1 S. 411; 129 V 167 E. 1 S. 169; je mit Hinweis).
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Der Beschwerdegegner zeigt nicht auf, inwiefern es ihm nicht möglich gewesen sein sollte, das erwähnte Gutachten bereits vorinstanzlich einzureichen. Auf die Vorbringen hinsichtlich seiner Arbeitsfähigkeit in einer seinen Rückenbeschwerden angepassten Tätigkeit ist daher nicht weiter einzugehen. Das Gutachten bleibt unbeachtlich.
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5. Nach Art. 16 ATSG wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
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5.1. |
5.1.1. Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in der die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können LSE-Tabellenlöhne herangezogen werden (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301).
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5.1.2. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer ab Januar 2017 eine Tätigkeit als Industrielackierer bei der E.________ AG aufgenommen hatte. Da er jedoch die ihm attestierte Arbeitsfähigkeit nicht ausschöpft und lediglich in einem Pensum von 50 % arbeitet, kann nicht auf das dabei erzielte Einkommen von Fr. 2'600.- monatlich abgestellt werden. Die Unfallversicherung und das kantonale Gericht haben das Invalideneinkommen daher zu Recht aufgrund von LSE-Tabellenlöhnen ermittelt. Dabei ist unbestritten, dass dieses auf Fr. 67'053.- (Tabelle TA1 2014, Kompetenzniveau 1, Total Männer, unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit und der Nominallohnentwicklung bis 2016) zu beziffern ist.
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5.2. Umstritten ist, ob davon ein sogenannter leidensbedingter Abzug vorzunehmen ist.
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5.2.1. Mit einem solchen Abzug soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 142 V 178 E. 1.3 S. 181; 124 V 321 E. 3b/aa S. 323) und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75 E. 5b/aa i.f. S. 80). Ohne für jedes zur Anwendung gelangende Merkmal separat quantifizierte Abzüge vorzunehmen, ist der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb S. 80). Der Abzug darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; 126 V 75 E. 5b/bb-cc S. 80).
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5.2.2. Die Beschwerdeführerin hatte in ihrer Verfügung vom 19. Juli 2016 und im Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2016 einen Abzug im Umfang von 15 % vorgenommen. Dies wurde einzig mit der medizinischen Zumutbarkeitsbeurteilung begründet und vom kantonalen Gericht geschützt. Letztinstanzlich macht die Suva geltend, von einem Abzug sei abzusehen, da der Versicherte in einer leichten bis mittelschweren leidensadaptierten Tätigkeit voll arbeitsfähig sei und der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 eine Vielzahl von entsprechenden Tätigkeiten umfasse.
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5.2.3. Im Rahmen der kreisärztlichen Arbeitsfähigkeitseinschätzung wurde den leidensbedingten Einschränkungen vollumfänglich Rechnung getragen. Die zumutbare Arbeitsfähigkeit ist in einem Vollzeitpensum ohne Leistungseinbusse verwertbar. Damit fällt ein Abzug unter dem Aspekt des Beschäftigungsgrads von vornherein ausser Betracht (vgl. Urteil 9C_380/2015 vom 17. November 2015 E. 3.2.3). Der Versicherte ist Schweizer Staatsbürger und deutscher Muttersprache, weshalb auch diesbezüglich kein Grund für einen Abzug vorliegt. Betreffend der Dienstjahre ist zu berücksichtigen, dass deren Bedeutung im privaten Sektor abnimmt, je niedriger das Anforderungsniveau ist. Somit kommt diesem Umstand keine entscheidrelevante Bedeutung zu (Urteil 8C_884/2017 vom 24. Mai 2018 E. 4.3). Ob das Alter - nachdem der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Fallabschlusses bereits 56 Jahre alt war - hier überhaupt berücksichtigt werden kann, ist fraglich (vgl. BGE 122 V 418 E. 1b sowie Urteile 8C_227/2017 vom 17. Mai 2018 und 8C_439/2017 vom 6. Oktober 2017), kann aber offen bleiben. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die dafür erforderlichen spezifischen Gegebenheiten vorliegen würden (Urteile 9C_284/2018 vom 17. Juli 2018 E. 2.2.3 und 9C_ 470/2017 vom 29. Juni 2018 E. 4.2). Nach dem Gesagten bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer seine Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Dies zeigt sich auch im Umstand, dass er nach Erlass des Einspracheentscheides eine Arbeitsstelle gefunden hat, die bei einem - zumindest in jenem Zeitpunkt zumutbaren - vollen Pensum mit Fr. 5'200.- pro Monat oder Fr. 62'400.- pro Jahr entlöhnt wird. Ein Abzug vom Tabellenlohn ist daher nicht gerechtfertigt.
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5.3. Weiter ist die Höhe des Valideneinkommens bestritten.
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5.3.1. Nach der Rechtsprechung ist für die Bemessung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt des Rentenbeginns als gesunde tatsächlich verdienen würde. Das Valideneinkommen ist so konkret wie möglich festzusetzen. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem Erfahrungssatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59).
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5.3.2. Das Arbeitsverhältnis des Versicherten mit der B.________ GmbH war schon vor seinem Unfall auf den 30. September 2015 gekündigt worden. Damit steht fest, dass er im Zeitpunkt der Invaliditätsbemessung auch ohne Unfall nicht mehr bei dieser Unternehmung gearbeitet hätte. Da es sich auch nicht um ein langjähriges Arbeitsverhältnis gehandelt hatte, ist das bei dieser Arbeitgeberin erzielte Einkommen für die Bestimmung des Validenlohnes nicht massgebend. Vielmehr ist das Valideneinkommen - ausnahmsweise - nicht aufgrund des zuletzt erzielten Lohnes, sondern mittels statistischer Werte zu bestimmen (Urteil 8C_587/2018 vom 11. März 2019 E. 5.1.2). Damit erübrigt sich auch die Frage, ob eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen vorzunehmen ist.
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Vor seiner Tätigkeit bei seiner letzten Arbeitgeberin hatte der Versicherte mehrheitlich im öffentlichen Sektor gearbeitet. Es rechtfertigt sich daher das Valideneinkommen mittels der Tabelle T1 (privater und öffentlicher Sektor zusammen) zu bestimmen. Aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung als Hauswart kommt dabei Kompetenzniveau 2 zur Anwendung. Das Valideneinkommen für den relevanten Zeitpunkt im Jahre 2016 beträgt damit Fr. 65'866.- (Fr. 5'218.- x 12 : 40 x 41,7 x 100,4% x 100,5%). Verglichen mit dem Invalideneinkommen von Fr. 67'053.- liegt keine Erwerbseinbusse vor.
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5.4. Nach dem Gesagten hat der Beschwerdegegner keinen Rentenanspruch. Die vorinstanzliche Berechnung des Invaliditätsgrades erweist sich als bundesrechtswidrig.
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6. Die Gerichtskosten sind dem unterliegenden Beschwerdegegner aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. September 2018 wird aufgehoben und der Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) vom 22. Dezember 2016 bestätigt.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 12. April 2019
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Die Gerichtsschreiberin: Schüpfer
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