BGer 9C_236/2019
 
BGer 9C_236/2019 vom 12.04.2019
9C_236/2019
 
Urteil vom 12. April 2019
 
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Oswald.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
CONCORDIA
Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung AG, Rechtsdienst, Bundesplatz 15, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Krankenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid
des Kantonsgerichts Luzern
vom 19. Februar 2019 (5V 18 439).
 
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 8. März 2019 (Poststempel) gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 19. Februar 2019,
in die Verfügung des Bundesgerichts vom 12. März 2019, mit der A.________ u.a. aufgefordert wurde, den angefochtenen Entscheid innert gesetzter Nachfrist bis zum 25. März 2019 beizubringen, andernfalls die Rechtsschrift unbeachtet bleibe,
 
in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer den ihm gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG angezeigten Formmangel der fehlenden Beilage des angefochtenen Entscheids (Art. 42 Abs. 3 BGG) nicht innerhalb der mit Verfügung vom 12. März 2019 angesetzten Nachfrist behoben hat,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
 
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 12. April 2019
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Pfiffner
Die Gerichtsschreiberin: Oswald