Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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2C_168/2019
Urteil vom 15. April 2019
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Stadelmann,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiberin Mayhall.
Verfahrensbeteiligte
Schweizerischer Verband Nicht-Medizinische Kinesiologie SVNMK / ASKNM,
Beschwerdeführer,
gegen
Organisation der Arbeitswelt KomplementärTherapie OdA KT, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Adrian Strütt und/oder Rechtsanwältin Nuria Frei,
Staatssekretariat für Bildung, Forschung
und Innovation SBFI.
Gegenstand
Genehmigung der Änderung der
Prüfungsordnung über die höhere Fachprüfung
für KomplementärTherapeutinnen und KomplementärTherapeuten,
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Januar 2019
(B-2105/2018).
Sachverhalt:
A.
A.a. Die Organisation der Arbeitswelt KomplementärTherapie OdA KT reichte am 12. Januar 2016 dem Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) eine Änderung der Prüfungsordnung vom 9. September 2015 über die höhere Fachprüfung für KomplementärTherapeuten zur Genehmigung ein. Mit der Änderung sollte die Prüfungsordnung um die Methode der Kinesiologie ergänzt werden. Dieses Genehmigungsgesuch wurde unter Ansetzung einer Einsprachefrist im Bundesblatt veröffentlicht. Das SBFI trat am 9. März 2017 nicht auf die Einsprache des Schweizerischen Verbands Nicht-Medizinische Kinesiologie SVNMK / ASKNM ein, genehmigte die Änderung der Prüfungsordnung und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung.
A.b. Mit Urteil vom 12. Oktober 2017 hiess das Bundesverwaltungsgericht die dagegen gerichtete Beschwerde des Schweizerischen Verbands Nicht-Medizinische Kinesiologie SVNMK / ASKNM gut, stellte fest, dass das SBFI auf dessen Einsprache einzutreten habe, und wies die Sache im Sinne der Erwägungen zum materiellen Entscheid an das SBFI zurück.
A.c. Das SBFI trat am 14. März 2018 auf die Einsprache ein, wies sie ab, genehmigte die Änderung der Prüfungsordnung im Sinne der Erwägungen und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung.
B.
Mit Urteil vom 3. Januar 2019 wies das Bundesverwaltungsgericht die vom Schweizerischen Verband Nicht-Medizinische Kinesiologie SVNMK / ASKNM dagegen geführte Beschwerde ab.
C.
Der Schweizerische Verband Nicht-Medizinische Kinesiologie SVNMK / ASKNM gelangt mit Eingabe vom 14. Februar 2019 an das Bundesgericht. Es wurde weder ein Schriftenwechsel noch wurden andere Instruktionsmassnahmen angeordnet.
Erwägungen:
1.
1.1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen, ob auf die eingereichte Beschwerde eingetreten werden kann (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 138 I 435 E. 1 S. 439; Urteil 2C_873/2015 vom 29. Februar 2016). Der Beschwerdeführer hat fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 BGG) eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht. Sie richtet sich gegen einen Endentscheid (Art. 90 BGG) des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts (Art. 86 Abs. 1 lit. a BGG).
1.2. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist mit seinen Anträgen unterlegen, weshalb die Voraussetzung der formellen Beschwer erfüllt ist (Art. 89 Abs. 1 lit. a BGG). Gemäss Art. 89 Abs. 1 lit. b und lit. c BGG ist zur Anfechtung eines Entscheids legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung hat. Angefochten war im vorinstanzlichen Verfahren ein Entscheid vom 9. März 2017, mit welchem das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI das vorab im Bundesblatt publizierte Gesuch der Organisation der Arbeitswelt KomplementärTherapie OdA KT um Genehmigung der Änderung der Prüfungsordnung vom 9. September 2015 über die höhere Fachprüfung für KomplementärTherapeutinnen und KomplementärTherapeuten genehmigte und, nach Durchführung des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens B-2087/2017, eine dagegen gerichtete Einsprache des Beschwerdeführers abgewiesen hat.
Gemäss Art. 28 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (BBG; SR 412.10) regeln die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel, wobei sie dabei die anschliessenden Bildungsgänge berücksichtigen. Diese Vorschriften unterliegen der Genehmigung durch das SBFI (Art. 28 Abs. 2 Satz 3 BBG) und werden in Form eines Verweises nach Art. 13 Abs. 1 lit. g und Abs. 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 im Bundesblatt veröffentlicht (Art. 28 Abs. 2 Satz 4 BBG), wobei der Bundesrat die Voraussetzungen und Verfahren der Genehmigung regelt (Art. 28 Abs. 3 BBG). Beim Entscheid über die Genehmigung prüft das SBFI gemäss Art. 25 Abs. 2 der Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (BBV; SR 412.101) ob (a) ein öffentliches Interesse besteht, (b) kein bildungspolitischer Konflikt oder Konflikt mit einem anderen öffentlichen Interesse besteht, (c) die Trägerschaft in der Lage ist, ein längerfristiges gesamtschweizerisches Angebot zu gewährleisten, (d) sich der Inhalt der Prüfung an den für diese Berufstätigkeiten erforderlichen Qualifikationen orientiert, und (e) der vorgesehene Titel klar, nicht irreführend und von anderen Titeln unterscheidbar ist (für weitere Ausführungen vgl. Urteil 2C_793/2016 vom 10. Februar 2017 E. 3.4). Der Genehmigungsentscheid des SBFI unterliegt der Beschwerde (Art. 44 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]). Der Beschwerdeführer ist ein Verband von Fachleuten auf dem Gebiet der nicht-medizinischen Kinesiologie, der unter anderem die Qualitätssicherung auf dem Gebiet der Kinesiologie bezweckt. Er hat deshalb ein eigenes schutzwürdiges Interesse ( Art. 89 Abs. 1 lit. b und c BGG ) an der Verhinderung von seines Erachtens unzulässigen Ausbildungsinhalten zwecks Schutz seines Berufsbildes (BGE 142 II 80 E. 1.4.3 S. 85), weshalb sich eine Prüfung, ob die Voraussetzungen der egoistischen Verbandsbeschwerde vorliegen, erübrigt (vgl. zur Abgrenzung die Urteile 1C_539/2017, 1C_551/2017, 1C_553/2017, 1C_554/2017, 1C_555/2017, 1C_556/2017, 1C_567/2017 vom 12. November 2018 E. 1.3, zur Publikation vorgesehen; VERA MARANTELLI/SAID HUBER, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, N. 20 zu Art. 48 VwVG).
1.3. Die Beschwerde hat einen Antrag zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Auf die gestellten Anträge kann insofern eingetreten werden, als damit die Aufhebung des angefochtenen Urteils beantragt wird, womit der dadurch ersetzte Genehmigungsentscheid des SBFI aufgehoben würde. Angesichts dessen, dass eine Bestellung von unabhängigen, kompetenten Wissenschaftlern zur inhaltlichen und methodischen Überprüfung der Kinesiologie unter dem Gesichtspunkt des anwendbaren materiellen Rechts nicht rechtserheblich ist (vgl. dazu unten, E. 2.2-2.6), kann diesem Antrag bereits aus diesem Grund nicht gefolgt werden.
1.4. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 f. mit Hinweis). Die Verletzung von Grundrechten untersucht es in jedem Fall nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 134 II 244 E. 2.2 S. 246). Gemäss Art. 97 BGG kann die Feststellung des Sachverhalts und damit auch die Beweiswürdigung gerügt werden, wenn die Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich ist (Art. 9 BV) oder auf einer Rechtsverletzung beruht und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62). Die Beweiswürdigung erweist sich als willkürlich, wenn sie offensichtlich unhaltbar oder aktenwidrig ist oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft, das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges oder entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 I 114 E. 3.3.4 S. 123; 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62 mit weiteren Hinweisen).
2.
Streitig ist die Vereinbarkeit der zu genehmigenden Prüfungsordnung mit den in Art. 25 Abs. 2 BBV geregelten Kriterien (oben, E. 1.2).
2.1. Eine Rechtsverletzung erblickt der Beschwerdeführer zunächst darin, dass das SBFI sich mit seinen Vorbringen nur "kursorisch" befasst habe. Angesichts dessen, dass im bundesgerichtlichen Verfahren nur der angefochtene Entscheid, mithin das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Januar 2019, Anfechtungsgegenstand ist, und sich die Rügen auf dieses Anfechtungsobjekt zu beziehen haben (Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG), kann auf diese Rüge nicht eingegangen werden.
2.2. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe dadurch eine Rechtsverletzung begangen, dass für und durch Branchenzertifikate all diejenigen unseriösen Inhalte anerkannt würden, welche er kritisiere und die im Laufe des Gerichtsverfahrens (nur) von der Beschwerdegegnerin selbst als unseriös zugegeben worden seien, allerdings ohne daraus Konsequenzen zu ziehen und diese Zertifikate für ungültig zu erklären. Mit den Branchenzertifikaten würden völlig inakzeptable Inhalte als Voraussetzung für eine Eidgenössische Diplomierung anerkannt.
Gegenstand des vorinstanzlichen und des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Genehmigung der Prüfungsordnung vom 9. September 2015 über die höhere Fachprüfung für KomplementärTherapeutinnen und KomplementärTherapeuten; diese ist zu erteilen, wenn die Kriterien von Art. 25 Abs. 2 BBV erfüllt sind. Aus der vorgetragenen Rüge zu den Branchenzertifikaten geht, entgegen den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG, nicht hervor, welches der in Art. 25 Abs. 2 BBV genannten Kriterien die Vorinstanz nach Ansicht des Beschwerdeführers unrichtig angewandt haben sollte. Insofern der Beschwerdeführer mit dieser Rüge geltend machen sollte, der vorgesehene Titel sei unklar, irreführend oder von anderen Titeln nicht unterscheidbar, weshalb das Kriterium von Art. 25 Abs. 2 lit. e BBV nicht erfüllt sei, wird auf die nachfolgende Erwägung verwiesen.
2.3. Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Begriffe der Komplementärmedizin und der Kinesiologie seien irreführend.
Gemäss Art. 25 Abs. 2 lit. e BBV prüft das SBFI anlässlich der Genehmigung einer Prüfungsordnung insbesondere, ob der vorgesehene Titel klar, nicht irreführend und von anderen Titeln unterscheidbar ist. In Anlehnung an die Rechtsprechung zu Art. 3 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG; SR 241) sind irreführend wahre Angaben über ein Produkt namentlich dann, wenn sie beim Adressaten den falschen Eindruck erwecken, dieses zeichne sich durch einmalige Eigenschaften aus, sei es, dass übliche Qualitäten so herausgestrichen oder umgekehrt negative Eigenschaften so dargestellt werden, dass sie als spezifische Merkmale dieser besonderen Ware erscheinen (BGE 124 III 72 E. 2b/aa S. 76; 123 IV 211 E. 4a S. 216 f.; Urteil 4C.171/2006 vom 16. Mai 2007 E. 6.1 mit zahlreichen Hinweisen; ANDREAS BLATTMANN, UWG Kommentar, 2018, N. 56 ff. zu Art. 3 UWG; FLORENT THOUVENIN, Vergleichs- und Bewertungsdienste: eine Analyse aus Sicht des Wettbewerbsrechts, in: Werbung - Online, ITSL - Center for Information Technology Society and Law Band Nr. 1, S. 140).
Gemäss Art. 118a BV sorgen Bund und Kantone im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für die Berücksichtigung der Komplementärmedizin. Mit dem Begriff der Komplementärmedizin sind im Sinne eines Auffangbegriffs grundsätzlich jene Behandlungsmethoden gemeint, welche nicht zur naturwissenschaftlich ausgerichteten Schulmedizin zählen (THOMAS GÄCHTER/STEPHANIE RENOLD-BURCH, Basler Kommentar zur Bundesverfassung, 2015, N. 3 zu Art. 118a BV), oder die für sich in Anspruch nehmen, die wissenschaftliche Medizin ("Schulmedizin") zu ergänzen oder eine Alternative dazu anzubieten (GIOVANNI BIAGGINI, Kommentar zur Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 2. Aufl. 2017, N. 3 zu Art. 118a BV). Art. 118a BV enthält, im Sinne einer Orientierungsfunktion, die Vorgabe an Bund und Kantone, im Rahmen ihrer bereits bestehenden Zuständigkeiten die Komplementärmedizin im gesamten Gesundheitsbereich zu berücksichtigen (GÄCHTER/RENOLD-BURCH, a.a.O., N. 3 zu Art. 118a BV). In Berücksichtigung dieser Programmnorm enthält mittlerweile etwa Art. 8 lit. j des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (MedBG; SR 811.11) für die universitären Medizinalberufe der Humanmedizin, der Zahnmedizin und der Chiropraktik die Vorgabe, dass sich Absolventinnen und Absolventen eines Studiums angemessene Kenntnisse über Methoden und Therapieansätze der Komplementärmedizin anzueignen haben. Entsprechend ist im Lichte von Art. 118a BV nicht zu beanstanden, wenn auch im Bereich der höheren Berufsbildung wie vorliegend die höhere Fachprüfung für KomplementärTherapeutinnen und KomplementärTherapeuten nicht zur klassischen Schulmedizin zählende Methoden berücksichtigt werden. Angesichts dieser verfassungsrechtlichen Vorgabe musste sich die Vorinstanz denn auch nicht mit sämtlichen, pauschal gegen komplementärmedizinische Methoden gerichteten Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandersetzen, sondern konnte sich, ohne Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV, auf die nach Art. 25 Abs. 2 BBV massgebenden Gesichtspunkte beschränken. Mit seinen Rügen, die Vorinstanz habe übersehen, dass nicht jegliche Scharlatanerie als Komplementärmedizin gelte, Methoden, die sich als "Alternative" zur Schulmedizin verstehen würden, als Alternativ- und nicht als Komplementärmedizin zu bezeichnen seien, und erst noch nachzuweisen sei, dass Kinesiologen "nicht-ärztliche Fachleute im Bereich der Komplementärmedizin" seien, zeigt der Beschwerdeführer nicht ansatzweise auf, inwiefern mit der durch das SBFI genehmigten Prüfungsordnung ein im Sinne von Art. 25 Abs. 2 lit. e BBV irreführender Titel vergeben würde, enthält doch die vorgetragene Rüge keinerlei Ausführungen dazu, welcher falsche Eindruck bzw. welche Diskrepanz denn eigentlich zwischen dem beim Adressaten durch den Titel erweckten Verständnis und der Realität hervorgerufen würde. Die weiteren Rügen der Irreführung durch den Begriff der Komplementärmedizin und der Kinesiologie zielen deswegen an der Sache vorbei, weil sich das Genehmigungskriterium von Art. 25 Abs. 2 lit. d auf eine Irreführung durch den vorgesehenen Titel bezieht.
2.4. Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer, ein öffentliches Interesse an Scharlatanerie sei nicht erkennbar.
Gemäss Art. 25 Abs. 2 lit. a BBV prüft das SBFI anlässlich der Genehmigung einer Prüfungsordnung insbesondere, ob ein öffentliches Interesse vorliegt. Die Auffassungen darüber, was im öffentlichen Interesse liegt, sind wandelbar und unterliegen einer politischen Wertung. Die Konkretisierung der massgeblichen öffentlichen Interessen obliegt daher in erster Linie dem politischen Prozess bzw. dem zuständigen Gesetzgeber. Es gibt keinen positiven numerus clausus zulässiger öffentlicher Interessen, sondern nur negativ bestimmte Interessen, die unzulässig sind, weil sie der Verfassung zuwiderlaufen. Hat das Gesetz eine staatliche Aufgabe festgelegt, so ist diese im demokratischen Prozess als öffentliches Interesse bestimmt worden. Es ist alsdann nicht Sache des Bundesgerichts, diese Entscheidung als unzulässig zu erklären (vgl. Art. 3, Art. 43 und Art. 47 BV ), solange das Gesetz nicht Interessen verfolgt, die verfassungsrechtlich nicht zulässig oder geradezu willkürlich sind (BGE 138 I 378 E. 8.3 S. 393 f. mit zahlreichen Hinweisen). Angesichts dessen, dass Art. 118a BV die Komplementärmedizin als ein öffentliches Interesse definiert, für dessen Berücksichtigung Bund und Kantone im Rahmen ihrer Zuständigkeiten zu sorgen haben (E. 2.3), ist nicht zu beanstanden, dass das SBFI anlässlich der Genehmigung der besagten Prüfungsordnung, mit welcher diese um die Methode Kinesiologie ergänzt wurde, das Kriterium des öffentlichen Interesses nach Art. 25 Abs. 2 lit. a BBV als erfüllt erachtet hat.
2.5. Der Beschwerdeführer macht geltend, eine Inhaltsüberprüfung durch EMR und ASCA würde fehlen, die Patientensicherheit werde anlässlich der Bedeutung der Schadensfälle gefährdet, das Austesten von Nahrungsmitteln sei gefährliche Scharlatanerie, die Prüfungsordnung enthalte unseriöse Inhalte und diagnostische Kompetenzen würden angemasst.
Mit diesen Vorbringen übersieht der Beschwerdeführer weitgehend, dass das Bundesgericht das angefochtene Urteil nicht unter jeglichen Aspekten, sondern nur auf Rechtsverletzungen hin prüfen kann, welche in sachbezogener Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil zu begründen sind (oben, E. 1.4). Dabei prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (oben, E. 1.4). Soweit überhaupt nachvollziehbar können diese Vorbringen wohl dahingehend verstanden werden, das SBFI habe anlässlich der Genehmigung der geänderten Prüfungsordnung übersehen, dass ein Konflikt mit einem anderen öffentlichen Interesse - demjenigen an der öffentlichen Gesundheit - bestehe, und dadurch Art. 25 Abs. 2 lit. b BBV verletzt.
Obwohl das Verwaltungsverfahren vor Bundesverwaltungsbehörden an sich vom Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG) beherrscht wird, gilt das verwaltungsrechtliche Untersuchungsprinzip nicht uneingeschränkt, sondern findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 13 VwVG; BGE 138 V 86 E. 5.2.3 S. 97; 138 V 218 E. 6 S. 221 f.; 125 V 193 E. 2 S. 195; 122 V 157 E. 1a S. 158; Urteile 8C_283/2013 vom 8. November 2013 E. 5.2; 2C_605/2012 vom 20. Februar 2013 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen). Die Relativierung des Untersuchungsgrundsatzes durch einer Verfahrenspartei obliegende Mitwirkungspflichten gilt insbesondere in Beschwerdeverfahren, in welchen die beschwerdeführende Verfahrenspartei die ihre Rügen stützenden Tatsachen darzulegen und allfällige Beweismittel einzureichen hat (PATRICK KRAUSKOPF/KATRIN EMMENGGER/FABIO BABEY, Praxiskommentar zum Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, N. 59 zu Art. 12 VwVG; vgl. zu den Anforderungen an eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht Art. 52 VwVG). Bei Beweislosigkeit greift auch im öffentlichen Recht der allgemeine Grundsatz von Art. 8 ZGB (BGE 138 II 465 E. 6.8.2 S. 486; 138 V 218 E. 6 S. 222; Urteil 2C_678/2012 vom 17. Mai 2013 E. 3.6), wonach die Folgen der Beweislosigkeit von jener Partei zu tragen sind, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte.
Der Beschwerdeführer stellt sich zusammenfassend wohl auf den Standpunkt, die Genehmigung der geänderten Prüfungsordnung, mit welcher diese um die Methode der Kinesiologie ergänzt wurde, ständen in einem Konflikt zu einem anderen öffentlichen Interesse, demjenigen an der öffentlichen Gesundheit (Art. 25 Abs. 2 lit. b BBV). In den Verfahren, welche der Beschwerdeführer durch sein Begehren eingeleitet hat, wurde die Untersuchungsmaxime durch die dem Beschwerdeführer obliegenden Mitwirkungspflichten relativiert (Art. 13 Abs. 1 lit. a, Art. 52 VwVG ). Unter dem Gesichtspunkt der Rügen, welche das Bundesgericht entgegen nehmen kann (oben, E. 1.4), ist vorab festzuhalten, dass sachbezogene Ausführungen dazu, inwiefern die Untersuchungsmaxime in diesen Verfahren verletzt worden wäre, gänzlich fehlen. Anzumerken ist weiter, dass die Untersuchungsmaxime die Behörden von vornherein nur dazu verpflichten kann, den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären, wobei entscheid- und rechtserheblich nur Tatsachen sein können, welche die tatbeständlichen Voraussetzungen der anwendbaren Rechtsnorm betreffen (KRAUSKOPF/EMMENGGER/BABEY, a.a.O., N. 28 zu Art. 12 VwVG). Insofern der Beschwerdeführer sodann in den vorinstanzlichen Verfahren seiner die Untersuchungsmaxime relativierenden Mitwirkungspflicht nachgekommen ist und Beweismittel zu positiven Sachumständen eingereicht hat, welche auf eine Gesundheitsgefährdung schliessen lassen würden, wäre ihm etwa die Rüge offen gestanden, die Vorinstanz habe in willkürlicher Würdigung der eingereichten Beweismittel (oben, E. 1.4) auf eine fehlende Gesundheitsgefährdung geschlossen. Die blossen Ausführungen dazu, wie die in den vorgängigen Verfahren eingereichten Beweismittel nach Ansicht des Beschwerdeführers durch die Vorinstanz zu gewichten gewesen wären, lassen nicht ansatzweise die vor Bundesgericht zulässige Rüge einer willkürlichen Beweiswürdigung erkennen. Angesichts fehlender zulässiger Sachverhaltsrügen ist das Bundesgericht an die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG), wonach keine positiven Sachumstände für eine Gesundheitsgefährdung vorliegen. Somit ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdeführer, welcher aus unbewiesen gebliebenen Tatsachen Rechte für sich ableiten möchte, die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat (Art. 8 ZGB). Die Vorinstanz hat entsprechend dadurch, dass sie in der Genehmigung der geänderten Prüfungsordnung keinen Konflikt mit dem Interesse an der öffentlichen Gesundheit erkannte, Art. 25 Abs. 2 lit. b BBV nicht verletzt.
2.6. Inwiefern schliesslich sich der Inhalt einer Prüfung nach der durch das SBFI genehmigten geänderten Prüfungsordnung nicht an den für diese Berufstätigkeiten erforderlichen Qualifikationen orientieren sollte (Art. 25 Abs. 2 lit. d BBV), geht aus der Beschwerdeschrift nicht hervor, erschöpft sich doch die dazu vorgetragene Rüge im geltend gemachten Bedürfnis vor Schutz des Gesundheits- und Erziehungssystems vor angeblicher Scharlatanerie auf eidgenössischer Ebene. Dazu kann auf das oben stehende (E. 2.5) verwiesen werden.
Die Beschwerde erweist sich als vollumfänglich unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
3.
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Als juristische Person hat der Beschwerdeführer grundsätzlich keinen Anspruch auf Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege (BGE 143 I 328 E. 3 S. 330 ff.); eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist in der Beschwerdeschrift nicht dargetan worden und auch nicht ersichtlich. Parteientschädigungen werden nicht gesprochen (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Der Antrag auf Bestellung von Wissenschaftlern wird abgewiesen.
2.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
4.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. April 2019
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Die Gerichtsschreiberin: Mayhall