BGer 4D_24/2019 |
BGer 4D_24/2019 vom 15.04.2019 |
4D_24/2019 |
Urteil vom 15. April 2019 |
I. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
|
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
|
Gerichtsschreiber Widmer.
|
Verfahrensbeteiligte |
A.________,
|
Beschwerdeführerin,
|
gegen
|
Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung,
|
Beschwerdegegner.
|
Gegenstand
|
Aberkennungsklage; unentgeltliche Rechtspflege,
|
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 19. Februar 2019 (1C 19 3).
|
In Erwägung, |
dass die Einzelrichterin am Bezirksgericht Hochdorf mit Entscheid vom 27. November 2018 ein Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege für den dort von ihr geführten Aberkennungsprozess gegen die B.________ AG abwies;
|
dass das Kantonsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 19. Februar 2019 auf eine von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht eintrat;
|
dass das Kantonsgericht in einer Eventualbegründung ausführte, auch wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre, wäre jedenfalls der Schluss der Erstinstanz nicht zu beanstanden, wonach die Beschwerdeführerin in der Lage sei, die in einem Aberkennungsprozess mit einem Streitwert von Fr. 3'456.-- anfallenden Kosten zu tragen;
|
dass die Beschwerdeführerin dagegen am 5. April 2019 beim Bundesgericht Beschwerde erhob;
|
dass sie gleichzeitig erklärte, "von vornherein, dass es klar ist! Ich bezahle keine Kosten an das Bundesgericht Lausanne", was als Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren verstanden werden könnte;
|
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
|
dass die vorliegende Beschwerde diesen Anforderungen an die Begründung offensichtlich nicht genügt, weil die Beschwerdeführerin keine hinreichend begründeten Rügen gegen den angefochtenen Entscheid erhebt, in denen sie rechtsgenügend darlegen würde, welche Rechte die Vorinstanz damit inwiefern verletzt haben soll, sondern bloss mittels handschriftlichen Bemerkungen auf dem eingereichten Exemplar des angefochtenen Entscheids ihren Unmut über diesen und speziell über die ihr darin auferlegten Kosten des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens von Fr. 200.-- ausdrückt;
|
dass somit auf die Beschwerde wegen offensichtlich unzureichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
|
dass das allfällige Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren, über das unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2), abzuweisen ist, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG);
|
dass angesichts der Umstände ausnahmsweise keine Kosten erhoben werden (Art. 66 Abs. 1 S. 2 BGG);
|
dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 BGG);
|
erkennt die Präsidentin: |
1. |
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
|
2. |
Das allfällige Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
|
3. |
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
|
4. |
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
|
Lausanne, 15. April 2019
|
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
|
des Schweizerischen Bundesgerichts
|
Die Präsidentin: Kiss
|
Der Gerichtsschreiber: Widmer
|