BGer 1B_172/2019 |
BGer 1B_172/2019 vom 16.04.2019 |
1B_172/2019 |
Urteil vom 16. April 2019 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Chaix, Präsident,
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Gerichtsschreiber Störi.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt.
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Gegenstand
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Strafverfahren,
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Beschwerde gegen die Verfügung des Appellationsgerichts Basel-Stadt, Präsidentin, vom 13. März 2019 (SB.2018.105).
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Erwägungen: |
1. |
Mit Verfügung vom 13. März 2019 hat es die Präsidentin des Appellationsgerichts Basel-Stadt abgelehnt, die auf den 25. März 2019 angesetzte Hauptverhandlung im Berufungsverfahren von A.________ gegen das Urteil des Strafdreiergerichts vom 31. Mai 2018 zu verschieben, weitere Abklärungen zu treffen und die Durchführung eines Explorationsgesprächs mit Dr. B.________ anzuordnen.
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Mit Beschwerde vom 5. April 2019 beantragt A.________, diese Verfügung aufzuheben, die Vorinstanz anzuweisen, weitere Abklärungen beim Migrationsamt anzuordnen und ihn vor einer Ausweisung nach Marokko zu beschützen.
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Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
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2. |
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer strafrechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 78 ff. BGG offen. Er schliesst das Verfahren indessen nicht ab; es handelt sich mithin um einen Zwischenentscheid, gegen den die Beschwerde zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (BGE 133 IV 139 E. 4) bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die zweite Voraussetzung fällt vorliegend ausser Betracht. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG hat der Beschwerdeführer darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind; bei der Anfechtung von Zwischenentscheiden hat er die Tatsachen anzuführen, aus denen sich der nicht wiedergutzumachende Nachteil ergeben soll, sofern dies nicht offensichtlich ist (BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47; zum Ganzen: BGE 141 IV 284 E. 2.3 S. 287; 289 E. 1.3 S. 292).
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Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern er durch die angefochtene Verfügung einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil erleiden könnte, und das ist auch nicht ersichtlich. Seine Beschwerde geht im Übrigen weitgehend an der Sache vorbei, war doch eine allfällige Landesverweisung, gegen die er sich zur Wehr setzt, nicht Gegenstand dieser Verfügung. Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht nicht einzutreten, und zwar, weil der Mangel offensichtlich ist, im vereinfachten Verfahren. Auf die Erhebung von Kosten kann ausnahmsweise verzichtet werden.
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, dem Appellationsgericht Basel-Stadt, Präsidentin, und C.________ schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 16. April 2019
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Chaix
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Der Gerichtsschreiber: Störi
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