BGer 6F_17/2019
 
BGer 6F_17/2019 vom 17.04.2019
 
6F_17/2019
 
Urteil vom 17. April 2019
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Oberholzer,
Gerichtsschreiber Held.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
Gesuchsgegnerin,
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich.
Gegenstand
Revision des Urteils des Bundesgerichts 6B_1215/2018 vom 1. April 2019,
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 1. April 2019 (6B_1215/2018 (Verfügung und Beschluss UE180251-O/U/BEE)).
 
Erwägungen:
1. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl stellte ein vom Gesuchsteller u.a. wegen falscher Anschuldigung angestrebtes Strafverfahren am 31. August 2018 ein. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich am 18. Oktober 2018 ab, soweit es darauf eintrat.
Auf die hiergegen erhobene Beschwerde in Strafsachen trat das Bundesgericht mit Urteil vom 1. April 2019 nicht ein (6B_1215/2018).
2. Der Gesuchsteller und damalige Beschwerdeführer verlangt mit Eingaben vom 13. April 2019 sinngemäss die Revision des bundesgerichtlichen Nichteintretensentscheids und ersucht für das Revisionsverfahren um unentgeltliche Rechtsvertretung.
Er macht geltend, das Bundesgericht habe im Verfahren 6B_1215/2018 seine Beschwerde überhaupt nicht geprüft und "diverseste Parteirechte" verletzt. Das Urteil sei "willkürlich, materiell absurd, grotesk, unverhältnismässig, schwachsinnig, lächerlich usw. usf".
3. Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Eine Beschwerde hiergegen ist nicht möglich. Das Bundesgericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt.
Der Gesuchsteller hat allfällige Revisionsgründe in gedrängter Form darzulegen (vgl. Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 121 - 123 BGG; Urteil 6F_12/2017 vom 4. September 2017 E. 2). Der Revisionsgrund hat sich auf den Gegenstand des zu revidierenden Urteils zu beziehen; handelt es sich dabei um einen Nichteintretensentscheid, muss der Revisionsgrund die Nichteintretensmotive beschlagen (Urteil 6F_8/2019 vom 16. April 2019 E.2 mit Hinweis).
4. Die Eingabe genügt nicht den gesetzlichen Formvorschriften. Der Gesuchsteller macht keinen der abschliessend aufgezählten Revisionsgründe geltend und zeigt nicht auf, inwieweit das bundesgerichtliche Urteil vom 1. April 2019 Anlass für eine Revision bietet. Das Bundesgericht trat ohne materielle Überprüfung seiner Rechtsbegehren und Rügen aus formellen Gründen (fehlende Legitimation und mangelhafte Begründung) auf die Beschwerde nicht ein. Inwieweit der Nichteintretensentscheid einen Revisionsgrund gesetzt haben könnte, zeigt der Gesuchsteller nicht auf und ist auch nicht ersichtlich. Er verkennt, dass die Revision der betroffenen Person nicht die Möglichkeit einräumt, einen Entscheid, den sie für unrichtig hält, in der Sache neu beurteilen zu lassen respektive dessen Wiedererwägung zu verlangen (Urteile 9F_7/2018 vom 25. September 2018 E.2.2.3; 6F_16/2017 vom 16. November 2017 E.4; je mit Hinweisen. Mangels einer tauglichen Begründung ist auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten.
5. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen. Dem Beschwerdeführer sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG).
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Dem Gesuchsteller werden Gerichtskosten in Höhe von Fr. 1'200.- auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. April 2019
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Held