Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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1B_183/2019
Urteil vom 18. April 2019
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Chaix, Präsident,
Gerichtsschreiber Störi.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau,
Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg 1.
Gegenstand
Strafverfahren;
Gesuch um Entlassung aus der Untersuchungshaft,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 25. März 2019
(SBK.2019.52 / va [HA.2019.74, STA.2019.1462]).
Sachverhalt:
Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führt gegen A.________ eine Strafuntersuchung wegen strafbarer Vorbereitungshandlungen zu einem qualifizierten Raub. Er wurde am 23. Februar 2019 in der Denner-Filiale in Suhr festgenommen und am 26. Februar 2019 vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau in Untersuchungshaft versetzt. Am 25. März 2019 wies das Obergericht des Kantons Aargau die Beschwerde von A.________ gegen die Anordnung von Untersuchungshaft ab; der dringende Tatverdacht sei erstellt, und es bestehe Fluchtgefahr.
Mit eigenhändiger Eingabe vom 10. April 2019 ans Obergericht des Kantons Aargau beantragt A.________, ihn aus der Haft zu entlassen. Das Obergericht übermittelte die Eingabe zuständigkeitshalber dem Bundesgericht und erklärte, auf eine Vernehmlassung zu verzichten. Weitere Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt.
Erwägungen:
1.
1.1. Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Haftentscheid des Obergerichts. Dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen nach den Art. 78 ff. BGG gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch die Verweigerung der Haftentlassung in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und damit zur Beschwerde befugt (Art. 81 Abs. 1 BGG). Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dies setzt voraus, dass sich der Beschwerdeführer wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. Genügt die Beschwerdeschrift diesen Begründungsanforderungen nicht, so ist darauf nicht einzutreten, bei offensichtlichen Begründungsmängeln im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG (BGE 134 II 244 E. 2.1).
1.2. Der Beschwerdeführer war offenbar einem Dritten aufgefallen, wie er am 23. Februar 2019 die Denner-Filiale in Suhr auskundschaftete, sich vermummte und sie betrat. Bei seiner Festnahme durch die Polizei im Ladenlokal war er vermummt und trug eine Trainerhose über seinen Jeans. Er führte einen zusammengefalteten Plastiksack sowie ein Messer mit einer 15 cm langen Klinge mit sich. In der Nähe des Tatortes war eine Sporttasche mit seinen Hausschlüsseln und Ersatzkleidern deponiert (angefochtener Entscheid E. 4.4 S. 7). Aufgrund dieser unbestrittenen äusseren Umstände hielt das Obergericht den dringenden Tatverdacht für erstellt und den Einwand des Beschwerdeführers, er habe "bloss" einen Ladendiebstahl begehen wollen, für ungeeignet, den Tatverdacht zu entkräften.
1.3. Ohne sich mit diesen Ausführungen auseinanderzusetzen beteuert der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde wiederum, er habe "bloss" einen Ladendiebstahl begehen wollen. Dieser Einwand ist offenkundig nicht geeignet, die Annahme des Obergerichts, aufgrund der dargelegten äusseren Umstände ergebe sich der dringende Verdacht, dass der Beschwerdeführer einen Raubüberfall vorbereitet habe, bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Seine Vorbringen genügen daher den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung auch bei einer Laienbeschwerde offensichtlich nicht, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ist.
1.4. Unter den vorliegenden Umständen rechtfertigt sich, von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, und Harold Külling schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. April 2019
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Chaix
Der Gerichtsschreiber: Störi