Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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5D_92/2019
Urteil vom 18. April 2019
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Bezirk March,
vertreten durch die Staatsanwaltschaft March,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz, Kantonsgerichtsvizepräsident, vom 15. März 2019 (BEK 2019 41).
Erwägungen:
1.
Das Bezirksgericht March erteilte mit Verfügung vom 14. Februar 2019 dem Beschwerdegegner gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungskreises Altendorf-Lachen definitive Rechtsöffnung für Fr. 2'164.30 nebst Zins.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 1. März 2019 Beschwerde an das Kantonsgericht Schwyz. Mit Verfügung vom 15. März 2019 trat das Kantonsgericht auf die Beschwerde nicht ein.
Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer am 10. April 2019 Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben.
2.
Aufgrund des tiefen Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde das zutreffende Rechtsmittel (Art. 113 ff. BGG). In einer subsidiären Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
3.
Das Kantonsgericht hat erwogen, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 1. März 2019 weder Rechtsbegehren stellte noch sich im Einzelnen mit der Begründung des bezirksgerichtlichen Entscheids auseinandersetzte noch durch Urkunden bewies, dass die Schuld getilgt, gestundet oder verjährt ist. Ihm sei am 5. März 2019 Gelegenheit zur Verbesserung innert der Beschwerdefrist gegeben worden, doch erfülle die weitere Eingabe vom 7. März 2019 die Anforderungen an eine rechtsgenügliche Beschwerde genauso wenig. Auch die nach nochmaligem Hinweis auf die Verbesserungsmöglichkeit eingereichte Eingabe genüge den Anforderungen offensichtlich nicht.
Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Erwägungen nicht auseinander und er zeigt nicht ansatzweise auf, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen. Soweit nachvollziehbar, äussert er sich zu einer Bausache und macht geltend, keine Strafe oder Busse erhalten zu haben. Falls er damit das Vorliegen eines Rechtsöffnungstitels bestreiten möchte, so hätte er dies vor den Vorinstanzen tun müssen.
Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Kantonsgerichtsvizepräsident, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. April 2019
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zingg