Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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1F_16/2019
Urteil vom 25. April 2019
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Fonjallaz, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
Obergericht des Kantons Solothurn, Amthaus I, Amthausplatz, 4502 Solothurn,
Gesuchsgegner.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1B_219/2018 vom 4. Mai 2018,
In Erwägung,
dass sich A.________ mit einer als "Revisionsbeschwerde mit integrierter Rechtsverweigerungsbeschwerde" bezeichneten Eingabe vom 27. März 2019 und mit einer als "Staatsrechtliche Beschwerde in Sachen Entscheide des Bundesgerichts im Strafverfahren" bezeichneten Eingabe vom 28. März 2019 ans Bundesgericht wandte;
dass in den Eingaben die Staatsanwaltschaft und das Obergericht des Kantons Solothurn erwähnt werden, ohne indessen allfällige Entscheide dieser Behörden den Eingaben beizulegen oder das Entscheiddatum allfälliger Entscheide dieser Behörden zu nennen;
dass das Bundesgericht A.________ mit Verfügung vom 29. März 2019 aufforderte, die mit seinen Eingaben anzufechtenden Urteile nachzureichen, ansonsten seine Rechtsschrift unbeachtet bleibe;
dass A.________ mit Eingabe vom 8. April 2019 einen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 27. April 2017 und das bundesgerichtliche Urteil 1B_219/2018 vom 4. Mai 2018 nachreichte;
dass das Bundesgericht mit Urteil 1B_219/2018 vom 4. Mai 2018 auf eine von A.________ gegen ein Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 6. März 2018 erhobene Beschwerde nicht eingetreten war;
dass in einem Revisionsgesuch allfällige Revisionsgründe in gedrängter Form darzulegen sind (Art. 42 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 123 ff. BGG);
dass A.________ sich in seinen Eingaben auf keinen Revisionsgrund (Art. 121 ff. BGG) beruft und nicht nachvollziehbar aufzeigt, inwiefern der bundesgerichtliche Nichteintretensentscheid 1B_219/2018 vom 4. Mai 2018 an einem solchen leiden sollte;
dass deshalb auf das Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) nicht einzutreten ist;
dass sich aus seinen Eingaben auch nicht ergibt, gegen welchen Entscheid einer letzten kantonalen Instanz (Art. 80 Abs. 1 BGG), gegen den die Beschwerdefrist gemäss Art. 100 BGG noch nicht längstens abgelaufen ist, sich eine allfällige Beschwerde überhaupt richten sollte, weshalb die Eingaben nicht als Beschwerde in Strafsachen entgegengenommen werden können;
dass sich die Eingaben als von vornherein aussichtslos erweisen, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist (Art. 64 BGG);
dass auf eine Kostenauflage zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG);
erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller und dem Obergericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. April 2019
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Merkli
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli