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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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1F_20/2019
Urteil vom 25. April 2019
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Kneubühler, Muschietti,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz,
Kantonsgericht Schwyz.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 13. März 2019 (1B_7/2019).
Sachverhalt:
A.
Mit Urteil vom 13. März 2019 trat das Bundesgericht auf die von A.________ gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz vom 17. Dezember 2018 erhobene Beschwerde im Zusammenhang mit einem Gesuch um Zustellung von Akten nicht ein (Urteil 1B_7/2019).
B.
Mit Eingabe vom 17. April 2019 ersucht A.________ um Revision des bundesgerichtlichen Urteils.
Auf einen Schriftenwechsel wurde verzichtet.
Erwägungen:
1.
Der Gesuchsteller beruft sich auf die Revisionsgründe von Art. 121 lit. c und d BGG. Danach kann die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts verlangt werden, wenn einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind (lit. c) und wenn das Bundesgericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat (lit. d).
2.
2.1. Das Bundesgericht ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 31. Dezember 2018 gestützt auf Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht eingetreten. Es hat festgehalten, es sei nicht ersichtlich, inwiefern dem Gesuchsteller durch die ihm gewährte, vollständige Akteneinsicht am Sitz des Kantonsgerichts nicht nur ein praktischer, sondern ein nicht wieder gutzumachender rechtlicher Nachteil entstehen soll.
2.2. Der Gesuchsteller macht vorliegend geltend, das Bundesgericht habe dabei erhebliche Tatsachen nicht berücksichtigt. Es ergebe sich "über jeden Zweifel hinweg", dass die abzuhörenden Tonaufnahmen manipuliert worden seien. Diesen Umstand könne er nur beweisen, wenn ihm die Akten zugestellt würden und er eine spezialisierte Firma beauftragen könne, diese Fälschungen aufzudecken. Weiter habe das Bundesgericht ausser Acht gelassen, dass einem Rechtsanwalt die Akten zugestellt würden. Da er sich selbst verteidige, seien ihm die Akten ebenfalls zuzustellen.
2.3. Bei diesen Ausführungen des Gesuchstellers handelt es sich nicht um Revisionsgründe. Dass konkrete in den Akten liegende erhebliche Tatsachen - und nicht lediglich Behauptungen des Gesuchstellers - aus Versehen nicht berücksichtigt worden wären, wird nicht aufgezeigt und ist auch nicht ersichtlich. Der Gesuchsteller wendet sich vorliegend vielmehr gegen die rechtliche Würdigung des Bundesgerichts. Dafür steht die Revision jedoch nicht zur Verfügung. Soweit der Gesuchsteller weiter geltend macht, das Bundesgericht habe wider besseren Wissens alle von ihm gestellten Anträge zur Zustellung des Beweismaterials als irrelevant ignoriert, ist ebenfalls nicht ersichtlich, welche Anträge im Hinblick auf die Zulässigkeit der Beschwerde im bundesgerichtlichen Nichteintretensentscheid vom 13. März 2019 unbeantwortet geblieben sein sollen.
3.
Auf das Revisionsgesuch ist nach dem Gesagten nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Gesuchsteller die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz und dem Kantonsgericht Schwyz schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. April 2019
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Merkli
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier