BGer 2C_377/2019 |
BGer 2C_377/2019 vom 25.04.2019 |
2C_377/2019 |
Urteil vom 25. April 2019 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Mayhall.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Literargymnasium Rämibühl.
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Gegenstand
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Nichtpromotion,
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Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich,
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Einzelrichter, vom 15. März 2019 (RG.2019.00003).
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Erwägungen: |
1. |
Mit Verfügung vom 11. Juli 2014 wurde C.B.________ in der dritten Klasse des Literargymnasiums Rämibühl nicht promoviert. Die Bildungsdirektion des Kantons Zürich wies einen gegen diese Verfügung gerichteten Rekurs mit Verfügung vom 16. April 2015 ab. Mit unangefochten gebliebenem Urteil vom 15. Juli 2015 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die von C.B.________, vertreten durch ihre Eltern D.B.________ und A.________, erhobene Beschwerde ab. Am 15. März 2019 nahm der Einzelrichter am Verwaltungsgericht des Kantons Zürich das von A.________ gestellte Ausstandsgesuch nicht an die Hand und trat auf sein Revisionsgesuch nicht ein. Gegen diese Verfügung vom 15. März 2019 gelangt A.________ mit Eingabe vom 20. April 2019 an das Bundesgericht und beantragt die Aufhebung bzw. die Feststellung der Nichtigkeit der Verfügung des Einzelrichters am Verwaltungsgericht des Kantons Zürich vom 15. März 2019 sowie des Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 15. Juli 2015 sowie den Ausstand der daran beteiligten Richter. Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
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2. |
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Begründung muss sachbezogen sein, d.h. der Beschwerdeführer muss sich mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzen.
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2.1. Der Streitgegenstand kann sich im Laufe des nachträglichen Verwaltungsverfahrens grundsätzlich nur verengen, aber nicht erweitern (BGE 136 II 165 E. 5 S. 174; 133 II 30 E. 2.4 S. 34). Anfechtungsobjekt des vorliegenden bundesgerichtlichen Verfahrens kann somit nur das vorinstanzliche Urteil vom 15. März 2019 sein und nicht das in formelle Rechtskraft erwachsene Urteil vom 15. Juli 2015. Mit dem angefochtenen Urteil hat die Vorinstanz ein vom Vater von C.B.________, A.________, gestelltes Ausstandsgesuch nicht an die Hand genommen und ist auf sein Revisionsgesuch nicht eingetreten. Zu den die Nichtanhandnahme des Ausstandsgesuchs und das Nichteintreten auf das Revisionsgesuch begründenden Erwägungen der Vorinstanz lässt sich der Eingabe vom 20. April 2019 nichts entnehmen. Es fehlt mithin offensichtlich an einer hinreichenden Beschwerdebegründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
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2.2. Da die Nichtigkeit eines Entscheids jederzeit und von sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu beachten ist und auch im Rechtsmittelverfahren festgestellt werden kann (BGE 136 II 415 E. 1.2 S. 417; 132 II 342 E. 2.1 S. 346), ist klarstellend festzuhalten, dass die Auffassung des Beschwerdeführers, die Verfügung vom 15. März 2019 sei nichtig, weil sie an einem schweren Mangel leide, unzutreffend ist. Der geltend gemachte Mangel, wonach eine Repetition der neunten Klasse angesichts des bestandenen Zeugnisses der zehnten Klasse nicht sinnvoll erscheine, könnte, falls überhaupt, nur ein inhaltlicher Mangel sein, welcher nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit führt (BGE 138 II 501 E. 3.1 S. 503). Eine solche Ausnahme ist schon hinsichtlich des Gegenstands der angefochtenen und angeblich nichtigen Verfügung, welcher sich auf die Revision des Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 15. Juli 2015 und auf Ausstandsbegehren beschränkte, weder ansatzweise dargetan noch ersichtlich, weshalb sich die Eingabe unter diesem Gesichtspunkt als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).
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Ebenso wenig ist eine Nichtigkeit des Urteils vom 15. Juli 2015 ersichtlich.
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3. |
Auf die Eingabe vom 20. April 2019 ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG mit Entscheid des Abteilungspräsidenten nicht einzutreten. Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. Auf die Eingabe vom 20. April 2019 wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Literargymnasium Rämibühl und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 25. April 2019
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Seiler
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Die Gerichtsschreiberin: Mayhall
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