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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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6B_459/2018
Urteil vom 25. April 2019
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer,
Bundesrichter Rüedi,
Gerichtsschreiber Faga.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Marco Albrecht,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,
2. A.________,
3. B.________,
beide vertreten durch Advokatin Kathrin Bichsel,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Mehrfache Ausnützung der Notlage; Willkür, Verletzung des Akkusationsprinzips etc.,
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, vom 20. Dezember 2017 (SB.2016.50).
Sachverhalt:
A.
X.________ wird vorgeworfen, im Sommer 2011 und am 16. Januar 2012 an A.________ und B.________ in Ausnützung ihrer beruflichen Abhängigkeit sexuelle Handlungen vorgenommen zu haben.
B.
Das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt erklärte X.________ am 11. November 2015 der mehrfachen Ausnützung der Notlage schuldig. Das Verfahren wegen mehrfacher sexueller Belästigung stellte es infolge Verjährung ein. Das Strafgericht verurteilte X.________ zu einer bedingten Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu Fr. 120.-- bei einer Probezeit von zwei Jahren als Zusatzstrafe zu einem Urteil der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg aus dem Jahre 2014. X.________ wurde verpflichtet, A.________ und B.________ eine Genugtuung von Fr. 1'000.-- respektive Fr. 1'500.-- (jeweils nebst Zins) zu leisten.
Die dagegen von X.________ erhobene Berufung wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt am 20. Dezember 2017 ab.
C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Appellationsgerichts sei aufzuheben, und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen.
Erwägungen:
1.
Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine Verletzung des Anklageprinzips vor. Die Vorinstanz habe hauptsächlich festgehalten, dass der Tatbestand der Ausnützung der Notlage ein Vorsatzdelikt sei und der Vorwurf in subjektiver Hinsicht deshalb nicht näher umschrieben werden müsse. Dies sei nicht nachvollziehbar. Es fehlten Angaben, weshalb er von den Abhängigkeiten von A.________ (Beschwerdegegnerin 2) und B.________ (Beschwerdegegnerin 3) gewusst haben soll (Beschwerde S. 5 f. und 13). Auf die Rüge ist nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer setzt sich mit dem angefochtenen Entscheid nicht auseinander und er legt nicht dar, inwiefern die Vorinstanz, indem sie den Anklagegrundsatz und insbesondere dessen Informationsfunktion als gewahrt sieht, Bundesrecht verletzt. Zwar wendet das Bundesgericht das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Das bedeutet jedoch nicht, dass überhaupt nicht zu erörtern wäre, inwiefern der angefochtene Entscheid bundesrechtliche Normen verletzen könnte. Vielmehr muss sich der Beschwerdeführer, um der Begründungspflicht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG zu genügen, mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und klar aufzeigen, inwiefern die Vorinstanz Recht verletzt (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). Dies ist hier nicht der Fall.
Selbst wenn die Beschwerde den Begründungsanforderungen genügte, würde sie nicht durchdringen (vgl. zum Anklagegrundsatz BGE 143 IV 63 E. 2.2 S. 65 mit Hinweisen). Die vorinstanzlichen Erwägungen zu den Anforderungen an die Umschreibung des den subjektiven Tatbestand begründenden Sachverhalts sind zutreffend (Urteile 6B_520/2017 vom 1. Februar 2018 E. 3.3.; 6B_1262/2015 vom 18. April 2016 E. 4.2.2; je mit Hinweisen; 6B_746/2018 vom 2. Oktober 2018 E. 2.2.2; 6B_115/2016 vom 25. Mai 2016 E. 2.3.1, nicht publ. in: BGE 142 IV 281). Ebenso trifft zu, dass aufgrund der in der Anklage umschriebenen konkreten Umstände dem Beschwerdeführer Vorsatz in Bezug auf die Abhängigkeit seiner Angestellten und deren Ausnützung vorgeworfen wird. Auf die vorinstanzlichen Erwägungen kann verwiesen werden (Entscheid S. 5 ff.). Eine Verletzung der Informationsfunktion liegt nicht vor. Für den Beschwerdeführer war hinreichend klar ersichtlich, was ihm vorgeworfen wird. Dass und inwiefern ihm eine wirksame Verteidigung nicht möglich gewesen sein sollte, ist weder aufgezeigt noch ersichtlich.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, im erstinstanzlichen Verfahren sei eine Konfrontation mit den Beschwerdegegnerinnen 2 und 3 unterlassen worden, was prozessual unzulässig und "in vollem Bewusstsein" erfolgt sei. Dadurch sei der Instanzenzug beschnitten worden. Die Rechtsmittelinstanz hätte gemäss Art. 389 StPO bei korrektem Verhalten der ersten Instanz eine erneute Befragung anordnen können. Ein Freispruch hätte angesichts des erstinstanzlichen Fehlverhaltens "in Kauf genommen werden müssen" (Beschwerde S. 4 f.).
2.2. Die Vorinstanz erwägt, anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 10. August 2015 sei eine Konfrontation mit den Beschwerdegegnerinnen 2 und 3 vorgesehen gewesen. Eine solche sei jedoch nicht durchgeführt worden. Nachdem der Beschwerdeführer aus medizinischen Gründen um Verschiebung der Verhandlung ersucht habe, dieses Gesuch abgelehnt und der Beschwerdeführer zum persönlichen Erscheinen verpflichtet worden sei, habe der Beschwerdeführer den Verhandlungstermin nicht wahrgenommen und dies später mit einer Panikattacke begründet. Gleichwohl seien die Beschwerdegegnerinnen 2 und 3 befragt worden. Dabei habe die Verteidigung von der Möglichkeit, Fragen zu stellen, Gebrauch gemacht. Im Folgenden seien die Beschwerdegegnerinnen 2 und 3 zwar nicht vor der ersten Instanz anlässlich der zweiten Hauptverhandlung am 11. November 2015, jedoch im Rahmen der Berufungsverhandlung eingehend befragt worden. Dabei habe der Beschwerdeführer sein Fragerecht ausüben können. Dessen Verteidigungsrechte seien gewahrt worden (Entscheid S. 4 f.).
2.3. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO). Dazu zählt das Recht, Belastungszeugen zu befragen (Art. 147 Abs. 1 StPO; Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK). Dieser Anspruch des Beschuldigten ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen (BGE 140 IV 172 E. 1.3 S. 176; 133 I 33 E. 3.1 S. 41; 131 I 476 E. 2.2 S. 480 f.; je mit Hinweisen). Dem Anspruch gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK kommt grundsätzlich absoluter Charakter zu. Auf eine Konfrontation des Beschuldigten mit dem Belastungszeugen oder auf dessen ergänzende Befragung kann nur unter besonderen Umständen verzichtet werden (BGE 131 I 476 E. 2.2 S. 480 ff.; Urteil 6B_492/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 1.2.1 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 141 IV 437).
2.4.
2.4.1. Indem die Vorinstanz auf die belastenden Aussagen der Beschwerdegegnerinnen 2 und 3 abstellt, verletzt sie kein Bundesrecht. Der Beschwerdeführer konnte im Rahmen der Berufungsverhandlung im Beisein seiner Verteidigung sein Konfrontationsrecht wahrnehmen. Dass ihm diese Möglichkeit nicht hinreichend eingeräumt wurde, ist mit Blick auf das vorinstanzliche Verhandlungsprotokoll nicht erkennbar (pag. 730 ff.) und wird auch nicht aufgezeigt.
2.4.2. Zutreffend ist, dass der Verzicht auf eine Rückweisung an die erste Instanz und der reformatorische Entscheid der Vorinstanz zu einem Instanzenverlust führten. Daraus vermag der Beschwerdeführer für seinen Standpunkt nichts abzuleiten. Gemäss Art. 409 Abs. 1 StPO weist das Berufungsgericht die Sache an das erstinstanzliche Gericht zurück, wenn das erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel aufweist, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können. Die Bestimmung greift nur, wenn die Fehler des erstinstanzlichen Verfahrens und Urteils derart gravierend sind, dass die Rückweisung zur Wahrung der Parteirechte unumgänglich erscheint (Urteil 6B_630/2012 vom 15. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweisen). Dem Beschwerdeführer waren die Schilderungen der Beschwerdegegnerinnen 2 und 3 bekannt und er nahm dazu bereits im Untersuchungsverfahren und vor erster Instanz Stellung (vorinstanzliche Akten pag. 103 ff. und 504 ff.). Zudem hatte die Verteidigung vor erster Instanz die Möglichkeit, Fragen an die Beschwerdegegnerinnen 2 und 3 zu stellen (vorinstanzliche Akten pag. 424 ff.). Ein wesentlicher Mangel im Sinne von Art. 409 StPO liegt nicht vor (vgl. Urteil 6B_630/2012 vom 15. Juli 2013 E. 2.5). Die Vorinstanz konnte deshalb das Beweisverfahren in Anwendung von Art. 389 Abs. 2 lit. b StPO ergänzen und den erstinstanzlichen Verfahrensmangel heilen (HUG/SCHEIDEGGER, Schweizerische Strafprozessordnung [StPO], Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 5 und 7 zu Art. 409 StPO).
Weitere Umstände, die ausnahmsweise einen Anspruch auf erneute ergänzende Konfrontation mit den Beschwerdegegnerinnen 2 und 3 begründen könnten, macht der Beschwerdeführer nicht geltend und sind nicht erkennbar (vgl. BGE 124 I 274 E. 5b S. 285; Urteil 6B_529/2014 vom 10. Dezember 2014 E. 4.2.1, nicht publ. in: BGE 140 IV 196; je mit Hinweisen).
3.
3.1. Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Beweiswürdigung (Beschwerde S. 6 ff.).
3.2. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; 143 I 310 E. 2.2 S. 313; je mit Hinweis; vgl. zum Begriff der Willkür BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; 141 III 564 E. 4.1 S. 566; je mit Hinweisen).
Die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids präzise vorgebracht und substanziiert begründet werden, anderenfalls darauf nicht eingetreten wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 500 E. 1.1 S. 503; 142 II 206 E. 2.5 S. 210; 142 I 135 E. 1.5 S. 144; je mit Hinweisen).
3.3. Die Vorinstanz würdigt in erster Linie die Aussagen der Beschwerdegegnerinnen 2 und 3 sowie des Beschwerdeführers. Sie lässt in ihre Beweiswürdigung zudem verschiedene Schriftstücke (Meldeschein des Hotels, Arbeitsplan der Beschwerdegegnerin 2) einfliessen. Die Vorinstanz gelangt wie bereits die erste Instanz zur Überzeugung, dass die Beschwerdegegnerinnen 2 und 3 die Übergriffe im Kerngeschehen detailliert und stimmig geschildert haben. Sie zeigt mehrere Realitätskriterien in den belastenden Aussagen auf, setzt sich mit verschiedenen Widersprüchen auseinander und unterstreicht, dass beide Beschwerdegegnerinnen kein Motiv für eine falsche Belastung des Beschwerdeführers respektive ihres Vorgesetzten hatten, zumal sie dringend auf ihre Arbeitsstelle angewiesen waren (Entscheid S. 7 ff.).
3.4. In Bezug auf den Übergriff auf die Beschwerdegegnerin 2 stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, es sei nie zum fraglichen Treffen im Hotelzimmer gekommen. Beim Vorfall mit der Beschwerdegegnerin 3 sei die Initiative von der Beschwerdegegnerin 3 ausgegangen. Was der Beschwerdeführer im Einzelnen vorbringt, dringt nicht durch. Er vermag von vornherein keine willkürliche Beweiswürdigung darzutun, indem er die vorinstanzlichen Akten unrichtig wiedergibt (Beschwerde S. 8 und 10). Es trifft nicht zu, dass in der Strafanzeige der Beschwerdegegnerin 2 als Tatzeitpunkt der September/Oktober 2011 bezeichnet wurde. Ebenso wenig hielt die Beschwerdegegnerin 2 vor der ersten Instanz fest, der Beschwerdeführer habe ihr ab September 2011 böswillig Schwierigkeiten bereitet (vorinstanzliche Akten pag. 60 und 62; pag. 424 ff.).
Im Übrigen vermag der Beschwerdeführer keine Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung zu begründen. Für eine entsprechende Rüge reicht nicht aus, wenn der Beschwerdeführer zum Beweisergebnis wie in einem appellatorischen Verfahren frei plädiert und darlegt, wie seiner Auffassung nach die vorhandenen Beweise richtigerweise zu würdigen gewesen wären. Dies ist beispielsweise der Fall, soweit er ausführt, er bestreite, mit der Beschwerdegegnerin 2 jemals in einem Hotelzimmer gewesen zu sein. Es gebe keine Erklärung, dass er das eine Treffen (mit der Beschwerdegegnerin 3) einräume, das andere (mit der Beschwerdegegnerin 2) aber nicht. Es mache keinen Sinn, dass er die Beschwerdegegnerin 2 nach dem vorgeworfenen Vorfall schikaniert haben soll, nachdem er "angeblich sein Vergnügen gehabt haben soll". Diese allgemein gehaltenen Einwände sind, soweit überhaupt nachvollziehbar, ungenügend und erschöpfen sich in einer unzulässigen appellatorischen Kritik am angefochtenen Entscheid. Sie setzen eine freie Prüfung in tatsächlicher Hinsicht voraus, welche das Bundesgericht nicht vornimmt.
Der Beschwerdeführer setzt sich mit verschiedenen Aussagen der Beschwerdegegnerinnen 2 und 3 auseinander. Damit wiederholt er einzig die von der Vorinstanz thematisierten Widersprüche und legt er dar, wie diese nach eigenem Dafürhalten richtigerweise zu würdigen gewesen wären. Mit diesen Diskrepanzen hat sich die Vorinstanz auseinandergesetzt und sie in nachvollziehbarer und vertretbarer Weise erklärt. Dass sie die Schilderungen der Beschwerdegegnerinnen 2 und 3 gleichwohl als glaubhaft einschätzt, kann nicht als unhaltbar bezeichnet werden. Das Beweisergebnis nicht zu erschüttern vermag auch etwa, wie der Beschwerdeführer den Hotelmeldeschein vom 6. Juli 2011 erklärt (Beschwerde S. 10). Gleiches gilt für seine Ausführungen betreffend eine Massageliege (Beschwerde S. 7 f.). Laut Beschwerdegegnerin 2 fand der Übergriff in einem Hotelzimmer auf einer Massageliege statt. Demgegenüber ergaben Abklärungen im fraglichen Hotel, dass in den Zimmern keine Massageliegen vorhanden sind (vorinstanzliche Akten pag. 68 und 84). Die Richtigkeit beider Aussagen würde bedeuten, dass die Massageliege anderweitig erhältlich gemacht wurde. Vermutet die Beschwerdegegnerin 2, es habe sich dabei um die gleiche portable Massageliege gehandelt, die im Büro des Beschwerdeführers gestanden habe (vorinstanzliche Akten pag. 83 und 732), ist dies ohne Weiteres möglich. Die anderslautende Einschätzung des Beschwerdeführers vermag das Beweisergebnis nicht ernsthaft in Frage zu stellen.
Insgesamt zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, dass und inwiefern das vorinstanzliche Beweisergebnis schlechterdings nicht mehr vertretbar sein sollte. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, soweit sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG zu genügen vermag.
4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer wird ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Den Beschwerdegegnerinnen 2 und 3 ist keine Entschädigung zuzusprechen, da sie im bundesgerichtlichen Verfahren nicht zur Vernehmlassung eingeladen wurden.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. April 2019
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Faga