Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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6B_286/2018
Urteil vom 26. April 2019
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Rüedi,
Gerichtsschreiberin Bianchi.
Verfahrensbeteiligte
X.________, vertreten durch
Rechtsanwalt Flurin Turnes,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
2. Eidgenössische Spielbankenkommission, Eigerplatz 1, 3003 Bern,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Übertretung des Spielbankengesetzes; Anklageprinzip, Verjährung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 23. Januar 2018 (SU170022).
Sachverhalt:
A.
Bei einer Razzia der Stadtpolizei Zürich wurden am 22. Dezember 2008 im Lokal U.________ an der V.________strasse in Zürich ein Spielautomat "Super Competition" (Geräte-Nr. xxx), drei Rollen Jetons und 239 Konsumationsgutscheine sichergestellt, worauf gegen X.________ wegen Verdachts auf Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 18. Dezember 1998 über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankengesetz, SBG; AS 2000 677; in Kraft bis am 31.Dezember 2018) eine Strafuntersuchung angehoben wurde.
Am 24. Februar 2009 beschlagnahmte der zuständige Untersuchungsbeamte des Sekretariats der Eidgenössischen Spielbankenkommission (ESBK) den Spielautomaten. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesstrafgericht am 11. Mai 2009 nicht ein.
Die ESBK qualifizierte den Spielautomaten "Super Competition" am 26. August 2010 als Glücksspielautomaten und verbot dessen Betrieb ausserhalb konzessionierter Spielbanken. Nachdem gegen diese Verfügung zwei Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht erhoben worden waren, sistierte der Untersuchungsbeamte der ESBK am 2. Februar 2011 das gegen X.________ geführte Verwaltungsstrafverfahren bis zum Endentscheid im Verwaltungsverfahren betreffend die Qualifikation des Spielautomaten. Das Bundesverwaltungsgericht und danach das Bundesgericht wiesen die Beschwerden gegen die Qualifikation der ESBK ab und bestätigten, dass der Spielautomat "Super Competition" ein Glücksspielautomat im Sinne des Spielbankengesetzes ist (Urteil 2C_693/2011 und 2C_744/2011 vom 10. April 2012). Darauf hob der Untersuchungsbeamte der ESBK am 13. Mai 2015 die Sistierung auf und beantragte den Erlass eines Strafbescheids gegen X.________.
B.
Mit unbegründetem Strafbescheid vom 24. Juni 2015 bestrafte die ESBK X.________ wegen Aufstellens von Glücksspielautomaten ohne Prüfung, Konformitätsbe wertung oder Zulassung zum Zweck des Betriebs zu einer Busse von Fr. 2'000.--. Darüber hinaus wurden die am 24. Februar 2009 beschlagnahmten Gegenstände eingezogen und deren Vernichtung angeordnet.
Gegen den Strafbescheid erhob X.________ Einsprache. Darauf wurde er mit Strafverfügung vom 27. Juni 2016 in Bestätigung des Strafbescheids vom 24. Juni 2015 ebenfalls wegen Widerhandlung gegen das Spielbankengesetz im vorerwähnten Sinne mit einer Busse von Fr. 2'000.-- bestraft. Die ESBK hielt auch an der Einziehung und Vernichtung der beschlagnahmten Gegenstände fest. Gegen diese Strafverfügung stellte X.________ das Begehren um gerichtliche Beurteilung. Am 6. Dezember 2016 überwies die ESBK die Strafverfügung samt Untersuchungsakten an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich zuhanden des zuständigen Strafgerichts.
C.
Das Bezirksgericht Zürich verurteilte X.________ am 7. März 2017 wegen Aufstellens eines Glücksspielautomaten ohne Prüfung, Konformitätsbewertung oder Zulassung zum Zweck des Betriebs im Sinne von Art. 56 Abs. 1 lit. c SBG i.V.m. Art. 6 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) zu einer Busse von Fr. 2'000.--. Es bestätigte die Beschlagnahme des Spielautomaten, der drei Rollen Jetons und der 239 Konsumationsgutscheine und überliess diese Gegenstände der ESBK zur Vernichtung.
D.
Auf Berufung der ESBK und X.________ bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich am 23. Januar 2018 die Verurteilung wegen Übertretung von Art. 56 Abs. 1 lit. c SBG i.V.m. Art. 6 Abs. 2 und 3 VStrR zu einer Busse von Fr. 2'000.--. Es ordnete die Einziehung und Vernichtung des beschlagnahmten Spielautomaten sowie der drei Rollen Jetons und 239 Konsumationsgutscheine an.
E.
X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und er sei freizusprechen. Er ersucht um aufschiebende Wirkung.
Erwägungen:
1.
Der Beschwerdeführer schreibt einleitend, er mache eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts im Sinne von Art. 97 und Art. 105 BGG geltend, er formuliert aber keine entsprechende Rüge. Darauf ist nicht näher einzugehen.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer beruft sich auf Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 9 StPO, Art. 14 StGB (wohl: StPO), sowie Art. 2, 3 und 4 StPO . Er rügt eine unzulässige Anklageänderung. Es sei ein Tatvorwurf A untersucht und «dann nach Jahr und Tag auf einen Tatvorwurf B geschwenkt» worden.
2.2. Die Vorinstanz erwägt im Wesentlichen, in der Überweisung der ESBK vom 6. Dezember 2016 werde auf die Strafverfügung vom 27. Juni 2016 verwiesen, worin der Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 56 Abs. 1 lit. c SBG gebüsst werde. Weiter werde in der Überweisung festgehalten, dass der Beschwerdeführer in der Strafverfügung der Widerhandlung gegen das Spielbankengesetz durch Aufstellen von Glücksspielautomaten ohne Prüfung, Konformitätsbewertung oder Zulassung zum Zweck des Betriebs, begangen vom 29. Mai bis 22. Dezember 2008 im Lokal U.________ durch Anbieten des als Glücksspielautomat qualifizierten Spielautomaten "Super Competition" (Geräte-Nr. xxx), für schuldig befunden worden sei.
2.3.
2.3.1. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV ; Art. 9 und Art. 325 StPO ; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (vgl. Art. 350 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind. Die beschuldigte Person muss aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass die betroffene Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Das Anklageprinzip bezweckt damit zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 143 IV 63 E. 2.2 S. 65 mit Hinweisen).
Ist die gerichtliche Beurteilung verlangt worden, so überweist die beteiligte Verwaltung die Akten der kantonalen Staatsanwaltschaft zuhanden des zuständigen Strafgerichts (Art. 73 Abs. 1 VStrR). Die Überweisung gilt als Anklage. Sie hat den Sachverhalt und die anwendbaren Strafbestimmungen zu enthalten oder auf die Strafverfügung zu verweisen (Art. 73 Abs. 2 VStrR).
2.3.2. Der Beschwerdeführer legt nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Anklage mangelhaft sein sollte. Als die ESBK am 6. Dezember 2016 die Akten der kantonalen Staatsanwaltschaft zuhanden des zuständigen Strafgerichts überwies, verwies sie auf die Strafverfügung vom 27. Juni 2016. Zudem zitierte sie den einschlägigen Gesetzestext von Art. 56 Abs. 1 lit. c SBG. Aus der Strafverfügung vom 27. Juni 2016 ergibt sich weiter, dass der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 6 Abs. 2 und 3 VStrR als Geschäftsführer der Y.________ GmbH für die Handlungen verantwortlich sei, welche die Y.________ GmbH oder ihre Angestellten vorgenommen hätten. Der Beschwerdeführer hatte auch diesbezüglich die Möglichkeit, seine Verteidigungsrechte wahrzunehmen.
2.3.3. Auch von einer unzulässigen Änderung der Anklage kann keine Rede sein. Zwar richtete sich der Anfangsverdacht der ESBK auf eine strafbare Handlung gemäss Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG. Allerdings bezogen sich das Schlussprotokoll vom 13. Mai 2015, der Strafbescheid vom 24. Juni 2015 und die Strafverfügung vom 27. Juni 2016 ausdrücklich auf Art. 56 Abs. 1 lit. c SBG. Der Beschwerdeführer wusste somit frühzeitig, was ihm vorgeworfen wird, nämlich das «Aufstellen von Glücksspielautomaten ohne Prüfung, Konformitätsbewertung oder Zulassung zum Zweck des Betriebs» durch Anbieten des als Glücksspielautomat qualifizierten Geräts "Super Competition". Die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts war dem Beschwerdeführer bekannt und es wurde ihm das rechtliche Gehör gewährt. Inwiefern «das Verfahren neu aufgegleist werden müsste», wie der Beschwerdeführer vorträgt, ist in keiner Weise ersichtlich. Eine Verletzung des Anklageprinzips liegt nicht vor.
3.
3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Widerhandlung gegen das Spielbankengesetz sei verjährt.
3.2. Die Vorinstanz erwägt, die Übertretung des Beschwerdeführers habe am 22. Dezember 2008 geendet, worauf die siebenjährige Verjährungsfrist am 23. Dezember 2008 zu laufen begonnen habe. In Abweichung von der ersten Instanz geht die Vorinstanz davon aus, die Verjährungsfrist habe während des gerichtlichen Verfahrens betreffend die Qualifikation des Spielautomaten "Super Competition" geruht, das heisst während rund 18 Monaten zwischen der Erhebung der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 28. September 2010 und dem letztinstanzlichen Urteil des Bundesgerichts vom 10. April 2012. Die Vorinstanz kommt zum Schluss, die Übertretung sei nicht verjährt gewesen, als die Strafverfügung am 27. Juni 2016 ausgefällt worden sei.
3.3. Am 1. Januar 2019 ist das Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS; SR 935.51) in Kraft getreten, welches das Spielbanken- und Lotteriegesetz in einem Bundesgesetz zusammengeführt hat. Das Bundesgericht prüft nicht, ob das nach Ausfällung des angefochtenen kantonalen Entscheids in Kraft getretene Recht milder ist (Urteil 6B_23/2018 vom 26. März 2019 E. 2, zur Publikation vorgesehen). Ferner stellt sich die Frage, ob die Verfolgungsverjährung während Hängigkeit des bundesgerichtlichen Verfahrens eingetreten ist, vorliegend nicht (vgl. BGE 139 IV 62 E. 1; 129 IV 49 E. 5.4). Es kommt die nach dem SBG zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils geltende Verjährungsregelung zur Anwendung.
3.4.
3.4.1. Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, die Vorinstanz habe Bundesrecht verletzt, indem sie eine Verfolgungsverjährung von sieben Jahren angenommen habe. Gegenstand des Verfahrens sei eine am 22. Dezember 2008 begangene Übertretung, die gemäss Art. 57 Abs. 2 SBG nach fünf Jahren verjähre. Diese Frist sei durch Art. 333 Abs. 6 lit. b StGB auf zehn Jahre verdoppelt worden. Das Bundesgericht habe entschieden, dass eine Übertretung nicht später verjähren könne als ein Vergehen gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. d StGB, wo eine Frist von sieben Jahren vorgesehen sei. Der Beschwerdeführer trägt vor, das Bundesgericht hätte noch einen Schritt weiter gehen müssen. Aus den allgemeinen Bestimmungen des StGB sei ersichtlich, dass der Gesetzgeber einen wesentlichen Unterschied zwischen der Verjährung von Verbrechen und Vergehen und der Verjährung von Übertretungen wollte, und zwar im Verhältnis von sieben oder mehr Jahren zu drei Jahren. Wenn daher mit Blick auf Art. 333 Abs. 6 lit. b StGB ein gesetzgeberisches Versehen festgestellt worden sei, dann genüge die Korrektur auf sieben Jahre nicht, sondern sei wesentlich tiefer anzusetzen.
3.4.2. Das Bundesgericht wies den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bereits in den Urteilen 6B_176/2012 vom 10. September 2012 E. 1 und 6B_395/2013 vom 13. Juni 2013 E. 2.2 auf die einschlägige bundesgerichtliche Rechtsprechung hin: Führt die Regelung von Art. 333 Abs. 6 StGB im Nebenstrafrecht - worunter das Spielbankengesetz fällt - dazu, dass für Übertretungen eine längere Verjährungsfrist als für Vergehen desselben Gesetzes gelten würde, reduziert sich diese entsprechend (BGE 134 IV 328 E. 2.1; Urteil 6B_770/2010 vom 28. Februar 2011 E. 5.2). Die Verjährungsfrist für Übertretungen im Sinne des Spielbankengesetzes beträgt daher gleich wie die Verjährungsfrist für die Vergehen im Sinne dieses Gesetzes sieben Jahre (vgl. auch BGE 140 II 384 E. 4.3.2).
3.5.
3.5.1. Sodann verweist der Beschwerdeführer auf Art. 9 sowie Art. 30 Abs. 1 BV und rügt, die ESBK habe Inkompetenz bewiesen, weshalb es missbräuchlich wäre, einer solchen Behörde die Fähigkeit zuzusprechen, einen für die Verjährung massgebenden Entscheid gemäss Art. 97 Abs. 3 StGB zu fällen.
3.5.2. Die Vorinstanz erwägt, gemäss Art. 333 Abs. 6 lit. d StGB und Art. 2 VStrR i.V.m. Art. 97 Abs. 3 StGB trete die Verfolgungsverjährung nicht mehr ein, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen sei. Die Strafverfügung der ESBK vom 27. Juni 2016 gelte als solches Urteil.
3.5.3. Die Verfolgungsverjährung tritt nicht mehr ein, wenn vor Ablauf der betreffenden Frist ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist (Art. 97 Abs. 3 StGB). Das Bundesgericht hielt in BGE 133 IV 112 E. 9.4.4 fest, dass eine Strafverfügung nach Art. 70 VStrR wie ein erstinstanzliches Urteil im Sinne von aArt. 70 Abs. 3 StGB (heute: Art. 97 Abs. 3 StGB) zu behandeln sei; dies bestätigte es in BGE 142 IV 11 E. 1.2.1. Es besteht kein Grund, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Die in Art. 70 VStrR geregelte Strafverfügung ist im Ergebnis einem gerichtlichen Entscheid gleichzustellen.
3.5.4. Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, führte im Einklang mit Art. 57 Abs. 1 Satz 2 SBG das Sekretariat die Untersuchung, während die Kommission den Strafbescheid vom 24. Juni 2015 sowie die Strafverfügung vom 27. Juni 2016 erliess.
Entgegen den anderslautenden Ausführungen des Beschwerdeführers kann keine Rede davon sein, dass die ESBK ohne gesetzliche Grundlage tätig geworden wäre. Der Beschwerdeführer behauptet ohne weitere Einlassung, die Umstände der Razzia vom 22. Dezember 2008 weckten Zweifel an der Objektivität und Kompetenz der ESBK. Damit genügt er seiner Begründungspflicht gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht. Gleiches gilt für die unsubstanziierte Behauptung des Beschwerdeführers, die ESBK habe ihre Inkompetenz bewiesen, weshalb es missbräuchlich wäre, einer solchen Behörde die Fähigkeit zuzusprechen, einen für die Verjährung massgebenden Entscheid zu fällen. Dass eine Verwaltungsbehörde eine andere juristische Einschätzung vertritt, bis das Bundesgericht die Frage beantwortet, begründet jedenfalls keine Inkompetenz. Dass das Verfahren nicht «neu aufzugleisen» war, wie es der Beschwerdeführer fordert, wurde bereits dargelegt.
3.6.
3.6.1. Schliesslich bemängelt der Beschwerdeführer die vorinstanzlichen Erwägungen zum Ruhen der Verjährungsfrist. Ob er diesbezüglich den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügt, kann offen bleiben, weil das vorinstanzliche Urteil diesbezüglich ohnehin nicht zu beanstanden ist.
3.6.2. Die Verjährung ruht bei Vergehen und Übertretungen während der Dauer eines Einsprache-, Beschwerde- oder gerichtlichen Verfahrens über die Leistungs- oder Rückleistungspflicht oder über eine andere nach dem einzelnen Verwaltungsgesetz zu beurteilende Vorfrage oder solange der Täter im Ausland eine Freiheitsstrafe verbüsst (Art. 11 Abs. 3 VStrR).
3.6.3. Die Vorinstanz erwägt, der Tatbestand von Art. 56 Abs. 1 lit. c SBG sei nur erfüllt, wenn es sich beim aufgestellten Gerät um einen Glücksspielautomaten handle. Angesichts der in der Spielbankenverordnung enthaltenen Regelung, wonach Geldspielautomaten der ESBK vorzuführen sind (Art. 61 Abs. 1 VSBG), welche über deren Qualifikation als Geschicklichkeits- oder Glücksspielautomaten zu entscheiden hat (Art. 64 VSBG), wogegen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und danach die öffentlich-rechtliche Beschwerde an das Bundesgericht gegeben ist, kann es im Übrigen nicht die Aufgabe des Strafrichters sein, bei Fehlen einer diesbezüglichen Verfügung der ESBK selber darüber zu entscheiden, ob der Automat als Geschicklichkeits- oder als Glücksspielautomat zu qualifizieren ist. Soweit sich aus der Rechtsprechung der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts insoweit etwas anderes ergibt (siehe etwa die Urteile 6S.112/2004 vom 18. Juni 2004 und 6S.45/2005 vom 22. März 2005), kann daran schon wegen des Risikos von widersprüchlichen Entscheiden in Bezug auf die Qualifikation eines Automaten nicht festgehalten werden (BGE 138 IV 106 E. 5.3.2). Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, kann der Tatbestand von Art. 56 Abs. 1 lit. c SBG im Unterschied zum Tatbestand von Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG, den das Bundesgericht in BGE 138 IV 106 prüfte, vor Erlass einer verwaltungsrechtlichen Feststellungsverfügung über die Qualifikation des fraglichen Automaten erfüllt sein. Gleichwohl lässt sich erst nach Abschluss des verwaltungsrechtlichen Qualifikationsverfahrens beurteilen, ob der fragliche Automat die Kriterien eines Glücksspielautomaten im Sinne von Art. 3 Abs. 2 SBG erfüllt und unter Art. 56 Abs. 1 lit. c SBG subsumiert werden kann. Art. 11 Abs. 3 VStrR verhindert, dass Widerhandlungen gegen Verwaltungsgesetze verjähren, bevor über strafrechtliche bedeutsame Vorfragen rechtliche Klarheit besteht. Ob der Spielautomat "Super Competition" als Glücksspielautomat gemäss Spielbankengesetz gilt, ist eine solche Vorfrage im Sinne von Art. 11 Abs. 3 VStrR, weshalb die Verjährungsfrist ruhte.
3.7. Die Vorinstanz folgert zu Recht, dass die Verjährung nicht eingetreten ist.
4.
4.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 13 und 21 StGB und macht geltend, er habe sich in einem rechtserheblichen Irrtum befunden. Die ESBK, welche vorliegend richterliche Stellung für sich in Anspruch nehme, habe bis zum Bundesgerichtsentscheid aus dem Jahre 2012 die Meinung vertreten, die später angewendete Gesetzesbestimmung sei auf Gaststätten nicht anwendbar. Vor diesem Hintergrund sei schwer erklärbar, weshalb für einen Laien, welcher im heiklen Gestrüpp von Vorschriften weniger Durchblick haben könne als die Spezialbehörde ESBK, nicht die Bestimmungen über den Rechtsirrtum gelten sollten. Die Gerätebetreiber hätten alles Denkbare vorgekehrt, um die Legalität der vorgesehenen gewerblichen Tätigkeit zu prüfen. Der Beschwerdeführer dürfe sich daher auf den Vertrauensschutz berufen. Man dürfe wohl davon ausgehen, dass Behörden untereinander kommunizierten. Dies sei vorliegend nicht der Fall gewesen. Es lägen Aussagen des Bundesamtes für Justiz und der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vor. Wenn man solches noch hinterfragen müsste, um der Strafbarkeit zu entgehen, dann befände man sich nicht mehr im Bereich von Treu und Glauben. Dass der Beschwerdeführer noch weitere Abklärungen hätte tätigen müssen, sei spitzfindig. Es gehe daher nicht an, dass man dem Beschwerdeführer anlaste, er habe auf andere kantonale Auskünfte nicht genügend geachtet. Festzustellen sei vielmehr, dass nirgends gesagt worden sei, es sei eine bestimmte gesetzliche Bestimmung zu beachten, obwohl der Sachverhalt geschildert worden sei. Der Laie könne sich daher ja auch nicht ausmalen, wo eine solche Bestimmung lokalisiert sein könnte. Neben Art. 9 BV ruft der Beschwerdeführer Art. 30 Abs. 1 BV an und macht geltend, dass «man im Falle der ESBK, jedenfalls wie sie sich in der vorliegenden Prozedur verhalten habe, von Einhaltung dieser Bestimmung sprechen könnte, muss offensichtlich ausscheiden».
4.2. Wie die Vorinstanz unter Hinweis auf die erstinstanzlichen Erwägungen zutreffend erwägt, meldete sich T.________, der Gesellschafter der Y.________ GmbH sowie der Z.________ GmbH war, offensichtlich beim Bundesamt für Justiz, um sich über die Zulässigkeit des Spielautomaten "Super Competition" zu erkundigen. Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz informierte das Bundesamt für Justiz T.________ mit Schreiben vom 9. Januar 2008, es sei "in erster Linie Sache der Kantone", zu beurteilen, ob der fragliche Automat "unter die Lotteriegesetzgebung fällt oder nicht". lm Weiteren sandte das Bundesamt für Justiz T.________ eine Liste mit den Adressen der kantonalen Dienststellen, "die für den Lotterie- und Wettbereich zuständig sind". In der Folge wandte sich T.________ an diverse Kantone. Die von mehreren Kantonen informierte ESBK schrieb T.________ am 15. Juli 2008 direkt an und forderte ihn auf, der ESBK einen Spielautomaten "Super Competition" samt Unterlagen zur Vorführung einzureichen. Auf dieses Schreiben antwortete der heutige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, dass seine Klientin Z.________ GmbH die Meinung vertrete, dass das SBG nicht zur Anwendung gelange und die ESBK demzufolge nicht zuständig sei, aus welchem Grund er um Zustellung einer anfechtbaren Verfügung bitte. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, muss sich die Y.________ GmbH das Wissen von T.________ anrechnen lassen, da unerheblich bleibt, ob T.________ im Namen der Z.________ GmbH oder im Namen der Y.________ GmbH Abklärungen bei den Behörden vornahm.
Die Vorinstanz hält zutreffend fest, dem Beschwerdeführer sei als Geschäftsführer der Y.________ GmbH bewusst gewesen, dass der Spielbankenbereich reguliert und folglich die Tätigkeit seiner GmbH, welche im Wettbewerbsbereich agiert, rechtlichen Restriktionen unterliegt. Der Beschwerdeführer selber hielt fest, dass er hinter den Abklärungen zur Legalität des Spielautomaten "Super Competition" gestanden sei. Es war ihm somit von Anfang an bewusst, dass der Betrieb von Spielautomaten gesetzlichen Einschränkungen unterliegen könnte. Die Antwortschreiben der Kantone belegen keinen Rechtsirrtum des Beschwerdeführers, da sie nicht von der zuständigen staatlichen Behörde stammen. Zudem wird in den Antwortschreiben aus den Kantonen St. Gallen, Aargau und Basel-Stadt ausdrücklich auf die Zuständigkeit der ESBK hingewiesen, weshalb der Beschwerdeführer spätestens ab diesem Zeitpunkt Zweifel an der Rechtmässigkeit seines Handelns gehabt haben muss. Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben der ESBK vom 15. Juli 2008 und somit noch während der Tatbegehung aufgefordert, den Spielautomaten "Super Competition" zur Prüfung vorzuführen, worauf das Aufstellen und Betreiben der Geräte des Typs "Super Competition" mit Verfügung der ESBK vom 28. November 2008 unter Strafandrohung untersagt wurde, wogegen der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht habe. Es kann keine Rede davon sein, dass weder die ESBK noch die kantonalen Stellen Einwendungen gegen den Betrieb des Spielautomaten erhoben hätten und man habe davon ausgehen dürfen, dass Bundesbehörden untereinander kommunizieren würden. Die vorinstanzlichen Erwägungen sind nicht zu beanstanden.
5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem Beschwerdeführer sind die Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Dem Beschwerdeführer werden die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. April 2019
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Bianchi