BGer 4D_27/2019 |
BGer 4D_27/2019 vom 30.04.2019 |
4D_27/2019 |
Urteil vom 30. April 2019 |
I. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Leemann.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Generalagentur B.________,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Forderung,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 25. Februar 2019 (ZKBES.2019.14).
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In Erwägung, |
dass der Amtsgerichtspräsident des Richteramts Buchegg-Wasseramt mit Entscheid vom 11. Dezember 2018 auf die vom Beschwerdeführer gegen die Beschwerdegegnerin erhobene Forderungsklage nicht eintrat und dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten auferlegte;
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dass das Obergericht des Kantons Solothurn mit Beschluss vom 25. Februar 2019 auf eine vom Beschwerdeführer gegen den Entscheid des Amtsgerichtspräsidenten vom 11. Dezember 2018 erhobene Beschwerde infolge unzureichender Begründung des Rechtsmittels nicht eintrat;
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dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Eingabe vom 29. März 2019 (Postaufgabe: 2. April 2019) sinngemäss erklärte, den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 25. Februar 2019 sowie verschiedene vorangehende Entscheide des Amtsgerichts Buchegg-Wasseramt sowie des Obergerichts im selben Verfahren mit Beschwerde anfechten zu wollen;
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dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Eingabe vom 12. April 2019 weitere Unterlagen einreichte;
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dass auf die Beschwerde von vornherein nicht eingetreten werden kann, soweit sie sich unmittelbar gegen Entscheide des Amtsgerichts Buchegg-Wasseramt richtet, da es sich dabei nicht um letztinstanzliche Entscheide im Sinne von Art. 75 Abs. 1 BGG handelt;
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dass es sich bei den übrigen in der Beschwerde erwähnten Entscheiden des Obergerichts um Zwischenentscheide handelt, die das Hauptverfahren nicht abschlossen und nach Art. 93 Abs. 3 BGG grundsätzlich durch Beschwerde gegen den Endentscheid angefochten werden können;
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dass die Beschwerde innerhalb von dreissig Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheides beim Bundesgericht eingereicht werden muss (Art. 100 Abs. 1 BGG);
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dass der angefochtene Entscheid des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 25. Februar 2019 dem Beschwerdeführer am 2. März 2019 zuging;
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dass die Beschwerdefrist damit am 3. März 2019 zu laufen begann (Art. 44 Abs. 1 BGG) und am 1. April 2019 ablief;
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dass die vom 29. März 2019 datierende und am 2. April 2019 der Post übergebene Beschwerdeeingabe somit verspätet eingereicht wurde, weshalb auf die Beschwerde nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist;
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dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege samt Rechtsbeistand für das bundesgerichtliche Verfahren bereits wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG);
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dass jedoch ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
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dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG);
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erkennt die Präsidentin: |
1. |
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. |
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. |
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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4. |
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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5. |
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 30. April 2019
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Kiss
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Der Gerichtsschreiber: Leemann
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