Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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1B_60/2019
Urteil vom 1. Mai 2019
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Chaix, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Störi.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Advokat Dr. Nicolas Roulet,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach 1348, 4001 Basel,
Advokat Silvan Ulrich.
Gegenstand
Strafverfahren; amtliche Verteidigung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 5. Dezember 2018 (BES.2018.168).
Sachverhalt:
A.
Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A.________ eine Strafuntersuchung wegen Betäubungsmitteldelikten. Nach seiner Verhaftung am 13. September 2018 bestellte ihm die Staatsanwaltschaft Advokat Silvan Ulrich als notwendigen Verteidiger. Dieser nahm am 14. September 2018 an zwei Einvernahmen von A.________ durch die Staatsanwaltschaft sowie am 15. September 2018 an der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht teil. Im Anschluss daran unterzeichnete A.________ eine Vollmacht für Advokat Silvan Ulrich.
Am 18. September 2018 setzte die Verfahrensleitung Advokat Silvan Ulrich auf dessen Gesuch hin als amtlichen Verteidiger von A.________ ein. Nach Erlass dieser Verfügung ging bei der Verfahrensleitung gleichentags ein Gesuch von Advokat Nicolas Roulet um Einsetzung als amtlicher Verteidiger von A.________ ein; er handle im Auftrag von dessen Ehefrau und habe diesen schon sehr lange anwaltlich betreut. Mit Verfügung vom 20. September 2018 wurde das Gesuch von Advokat Roulet abgewiesen. In der Folge erklärte A.________, dass er eine Vertretung durch Advokat Roulet vorziehen würde und beauftragte diesen am 25. September 2018 mit seiner Verteidigung.
Mit Beschwerde vom 27. September 2018 beantragte A.________, Advokat Ulrich als amtlichen Verteidiger zu entlassen und Advokat Roulet als solchen einzusetzen. Das Appellationsgericht wies die Beschwerde am 5. Dezember 2018 ab.
B.
Mit Beschwerde vom 7. Februar 2019 beantragt A.________, diesen Entscheid des Appellationsgerichts aufzuheben und Advokat Roulet per sofort zu seinem amtlichen Verteidiger zu ernennen oder eventuell die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
C.
Das Appellationsgericht verzichtet auf Vernehmlassung. Die Staatsanwaltschaft beantragt, auf die Beschwerde nicht einzutreten oder sie eventuell abzuweisen.
Erwägungen:
1.
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer Strafsache. Dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen gegeben (Art. 78 Abs. 1, Art. 80 BGG ). Er schliesst das Verfahren indessen nicht ab; es handelt sich mithin um einen Zwischenentscheid, gegen den die Beschwerde zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (BGE 133 IV 139 E. 4) bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die zweite Voraussetzung fällt vorliegend ausser Betracht.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann der Umstand, dass im Falle einer notwendigen Verteidigung bei der Ersteinsetzung eines amtlichen Verteidigers das Vorschlagsrecht des Beschuldigten gemäss Art. 133 Abs. 2 StPO missachtet wurde, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken (BGE 139 IV 113 E. 1.2). Die Ablehnung eines Gesuchs um Wechsel des amtlichen Verteidigers kann dagegen grundsätzlich nur dann einen solchen Nachteil bewirken, wenn der amtliche Verteidiger seine Pflichten erheblich vernachlässigt oder zwischen ihm und der beschuldigten Person keine Vertrauensbasis mehr besteht (BGE 139 IV 113 E. 1.1 f. S. 115 f.; Urteile 1B_192/2017 E. 1.2; 1B_211/2014 vom 23. Juli 2014 E. 1.2, in: Pra 2014 Nr. 104 S. 838; 1B_127/2015 vom 8. Juni 2015 E. 1; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht tritt auf eine Beschwerde gegen einen Entscheid, mit welchem der Wechsel der amtlichen Verteidigung abgelehnt wird, nur ein, sofern der Beschwerdeführer hinreichend darlegt, dass eine effektive Verteidigung nicht gewährleistet ist (zum Ganzen: Urteil 1B_297/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 1.2, in: Pra 2016 Nr. 9 S. 68).
1.2. Der Beschwerdeführer führt aus, seine Beschwerde richte sich nicht gegen die Ablehnung seines Gesuchs, den amtlichen Verteidiger auszuwechseln. Er rüge vielmehr einzig, dass die Staatsanwaltschaft Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. c EMRK verletzt habe, indem sie entgegen seinem Willen nicht Advokat Roulet, sondern Advokat Ulrich als amtlichen Verteidiger für das gesamte Verfahren eingesetzt habe. Diese Rüge ist nach der erwähnten Praxis gegen den Entscheid des Appellationsgerichts, das dieses Vorgehen schützte, unter dem Gesichtspunkt von Art. 93 Abs. 1 BGG zulässig. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf die Beschwerde insoweit einzutreten ist.
2.
Nach Art. 133 Abs. 2 StPO berücksichtigt die Verfahrensleitung bei der Bestellung der amtlichen Verteidigung nach Möglichkeit die Wünsche der beschuldigten Person. Unbestritten ist, dass die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer über das Anwaltspikett Advokat Ulrich als amtlichen Anwalt vermittelte, wobei sie ihn "im Vorfeld respektive im Rahmen der ersten Einvernahme" darauf aufmerksam machte, dass er "einen Anspruch habe, eine Verteidigung nach Wahl beizuziehen" (Beschwerde Ziff. 7 S. 3). Der Beschwerdeführer wurde anschliessend bei verschiedenen Einvernahmen von Advokat Ulrich vertreten, und er stellte ihm am 15. September 2018 eine Anwaltsvollmacht aus.
Der Beschwerdeführer wurde somit von der Staatsanwaltschaft auf sein Recht hingewiesen, einen Anwalt seiner Wahl vorzuschlagen, womit er Anlass und Gelegenheit hatte, einen entsprechenden Wunsch zu äussern und beispielsweise Advokat Roulet vorzuschlagen. Er hat von seinem Vorschlagsrecht indessen keinen Gebrauch gemacht, sondern dem ihm von der Staatsanwaltschaft vermittelten Advokaten Ulrich eine Vollmacht ausgestellt. Die Behauptung des Beschwerdeführers, dieser sei gegen seinen Willen und unter Missachtung seines Vorschlagsrechts zu seinem amtlichen Anwalt ernannt worden, entbehrt offenkundig jeder tatsächlichen Grundlage. Die Staatsanwaltschaft hat bei der erstmaligen Einsetzung des amtlichen Verteidigers Art. 133 Abs. 2 StPO nicht verletzt. Inwiefern der Umstand, dass der Beschwerdeführer wegen der Schwere der Tatvorwürfe notwendig verteidigt werden muss, an dieser Beurteilung etwas ändern könnte, wie er behauptet, ist nicht nachvollziehbar.
3.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Damit wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er hat zwar ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt, welches indessen abzuweisen ist, da die Beschwerde aussichtslos war ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Advokat Silvan Ulrich und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. Mai 2019
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Chaix
Der Gerichtsschreiber: Störi