BGer 5A_340/2019 |
BGer 5A_340/2019 vom 02.05.2019 |
5A_340/2019 |
Urteil vom 2. Mai 2019 |
II. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Herrmann, Präsident,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Bezirksgericht Hinwil.
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Gegenstand
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Zwangsmedikation,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 18. April 2019 (PA190010-O/U).
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Sachverhalt: |
A.________ ist aufgrund seiner chronischen paranoiden Schizophrenie in der Institution B.________ fürsorgerisch untergebracht. In diesem Zusammenhang ist er mehrmals an das Bundesgericht gelangt.
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Vorliegend geht es indes um die Zwangsmedikation. Die hiergegen eingereichte Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 18. April 2019 kantonal letztinstanzlich ab.
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Gegen dieses Urteil hat A.________ am 26. April 2019 eine Beschwerde eingereicht. Am 28. April 2019 hat er eine Beschwerdeergänzung nachgereicht.
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Erwägungen: |
1. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).
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2. Die Beschwerde enthält kein Rechtsbegehren. Indes ist klar, dass der Beschwerdeführer keine Medikamente einnehmen und entsprechend die betreffende Anordnung aufgehoben haben möchte.
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Diesbezüglich erfolgt indes keine Begründung, welche geeignet wäre, eine Rechtsverletzung nahezulegen. Der Beschwerdeführer macht in seiner Eingabe verschiedene religiöse bzw. biblische Aussagen und sieht sich als Opfer, an welchem Psychiater herumexperimentieren undes gesundfoltern würden, wobei eine neuroleptische Therapie eine ärztliche Debilität bzw. ausgelebter Nihilismus sei. Das Obergericht hat sich jedoch im angefochtenen Entscheid unter Bezugnahme auf den Behandlungsplan und das erstellte Gutachten ausführlich zur ernsthaften Gesundheitsgefährdung, zur Behandlungsbedürftigkeit und zur diesbezüglichen Urteilsunfähigkeit geäussert. Darauf nimmt der Beschwerdeführer keinen konkreten Bezug.
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3. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.
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4. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bezirksgericht Hinwil und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 2. Mai 2019
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Herrmann
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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