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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
2C_249/2019
Urteil vom 6. Mai 2019
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Donzallaz, Haag,
Gerichtsschreiber Nabold.
Verfahrensbeteiligte
1. A.D.________,
2. B.D.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Steuerverwaltung des Kantons Appenzell Ausserrhoden.
Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Appenzell Ausserrhoden sowie direkte Bundessteuer, Steuerperioden 2011 und 2012,
Beschwerde gegen die Urteile des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden, 2. Abteilung, vom 13. November 2018 (O2V 18 12, 14).
Sachverhalt:
A.
Die Eheleute A.D.________ und B.D.________ wohnen in U.________ AR. A.D.________ führt zusammen mit seinem Sohn, C.D.________, einen Landwirtschaftsbetrieb. In der Steuererklärung 2011 machten die Eheleute D.________ einen Verlust aus landwirtschaftlicher Tätigkeit in der Höhe von Fr. 52'874.-, in der Steuererklärung 2012 einen solchen von Fr. 53'400.- geltend und nahmen jeweils einen entsprechenden Abzug vom steuerbaren Einkommen vor. Mit Verfügung vom 8. Januar 2014 und Einspracheentscheid vom 25. März 2018 veranlagte die Steuerverwaltung Appenzell Ausserrhoden die Staats-, Gemeinde- und direkten Bundessteuern der Eheleute D.________ für die Jahre 2011 und 2012, wobei sie die geltend gemachten Abzüge verweigerte.
B.
Die von den Eheleuten A.D.________ und B.D.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden mit zwei Entscheiden (je einen die Staats- und Gemeindesteuern, bzw. die direkten Bundessteuern betreffend) vom 13. November 2018 ab.
C.
Mit Beschwerde beantragen die Eheleute A.D.________ und B.D.________, sie seien unter Aufhebung des Einsprache- und des kantonalen Gerichtsentscheides für die Jahre 2011 und 2012 gemäss den von ihnen eingereichten Steuererklärungen zu veranlagen.
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Voraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sind grundsätzlich gegeben (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG).
1.2. Das Bundesgericht prüft das Bundesrecht von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG; BGE 143 V 19 E. 2.3 S. 23 f.) und mit uneingeschränkter (voller) Kognition (Art. 95 lit. a BGG; BGE 141 V 234 E. 2 S. 236).
1.3. Im Unterschied dazu geht das Bundesgericht der angeblichen Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte (unter Einschluss der Grundrechte) nur nach, falls eine solche Rüge in der Beschwerde überhaupt vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit; BGE 143 II 283 E. 1.2.2 S. 286). In der Beschwerde ist daher klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 143 I 1 E. 1.4 S. 5).
1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil grundsätzlich den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 143 IV 500 E. 1.1 S. 503).
2.
2.1. Streitig ist die Steuerveranlagung der Jahre 2011 und 2012 für die Staats-, Gemeinde- und direkten Bundessteuern. Zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzt hat, als es in Bestätigung der Entscheide der Steuerverwaltung den von den Beschwerdeführern vorgenommenen Abzug für einen Verlust aus landwirtschaftlicher Tätigkeit nicht zuliess.
2.2. Gemäss Art. 99 BGG sind neue Anträge, Tatsachen und Beweismittel im letztinstanzlichen Verfahren unzulässig. Soweit die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde ans Bundesgericht erstmals geltend machen, es sei ihnen aus anderen Gründen (Unterhaltskosten für Grundstücke, Schuldzinsen, Spenden an politische Parteien, gemeinnützige Organisationen, Verwaltungskosten Wertschriften usw.) ein Abzug vom steuerbaren Einkommen zu gewähren, kann darauf vorliegend nicht eingegangen werden.
3.
Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer gibt es keine bundesrechtliche Verpflichtung für die kantonalen Gerichte, für eine beantragte Akteneinsicht generell eine Frist von mindestens dreissig Tagen anzusetzen. Wie zudem die Vorinstanz willkürfrei erwogen hat, haben die Beschwerdeführer kein rechtzeitiges Gesuch zur Verlängerung der angesetzten Frist eingereicht, so dass die Frage, in welchem Umfang ein kantonales Gericht Fristverlängerungen zu gewähren hat, nicht näher geprüft zu werden braucht.
4.
Materiell hat das kantonale Gericht im Wesentlichen erwogen, für einen Abzug der Verluste aus landwirtschaftlicher Tätigkeit wäre vorausgesetzt, dass diese Tätigkeit als Erwerbstätigkeit qualifiziert werden könne. Da aus dem Landwirtschaftsbetrieb gemäss den verbindlichen vorinstanzlichen Feststellungen in den letzten zwanzig Jahren stets nur Verluste (Verlustanteil der Beschwerdeführer zwischen Fr. 29'727.- und Fr. 91'116.- pro Jahr) resultiert hätten, erscheine eine Gewinnstrebigkeit und damit eine Erwerbstätigkeit nicht als plausibel. Was die Beschwerdeführer gegen diese Erwägungen vorbringen, vermögen sie nicht als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Auch wenn den Beschwerdeführern zugestanden werden muss, dass das Führen eines Landwirtschaftsbetriebes mitunter einen sehr hohen Arbeitseinsatz erfordert und dabei Leistungen erbracht werden, welche im Interesse der Allgemeinheit liegen, so vermögen diese Umstände nichts an der steuerrechtlichen Qualifikation der Tätigkeit zu ändern.
5.
Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts kommt einer Veranlagung bei periodischen Steuern nur für die betreffende Periode Rechtskraft zu; die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse können daher in einem späteren Untersuchungszeitraum durchaus anders gewürdigt werden (BGE 140 I 114 E. 2.4.3 S. 120; vgl. auch Urteil 2C_107/2017 vom 6. Dezember 2017 E. 3). Allein der Umstand, dass die Veranlagungsbehörden den Landwirtschaftsbetrieb in den hier streitigen Steuerperioden abweichend von den vorherigen Perioden gewürdigt hat, kann daher nicht dazu führen, dass der aus dieser Tätigkeit geltend gemachte Verlust in den streitigen Steuerperioden (nochmals) als geschäftsmässig begründet anerkannt werden kann. Zudem ist dem Umstand besonders Rechnung zu tragen, dass es zur Beurteilung der Gewinnstrebigkeit einer Tätigkeit regelmässig einer gewissen Beobachtungszeit bedarf. Die Veranlagungspraxis ist deshalb zurückhaltend und verneint die Gewinnstrebigkeit einer Tätigkeit nicht leichthin. Dies bedeutet zugleich, dass während einer bestimmten Phase in steuerlicher Hinsicht auf Zusehen hin Verlustanerkennungen erfolgen, die sich in der Rückschau nicht als gerechtfertigt erweisen. Der Umstand, dass die Gewinnstrebigkeit einer Tätigkeit erst nach einer gewissen Beobachtungszeit zuverlässig beurteilt werden kann, führt vor diesem Hintergrund rechtsprechungsgemäss nicht zu einer Obliegenheit der Veranlagungsbehörden, die steuerpflichtige Person auf eine möglicherweise abweichende Qualifikation ihrer Tätigkeit in späteren Steuerperioden hinzuweisen oder ihr eine Anpassungsfrist zu gewähren (vgl. erwähntes Urteil 2C_107/2017 vom 6. Dezember 2017 E. 3.3.2). Somit ist die Beschwerde auch insoweit abzuweisen, als darin auf den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV) verwiesen wird.
6.
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt. Das Gesuch um Befreiung von den Gerichtskosten des bundesgerichtlichen Verfahrens ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den Beschwerdeführern sind demnach die Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Kanton Appenzell Ausserrhoden, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, steht keine Entschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Befreiung von der Kostenpflicht wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2000.- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Steuerverwaltung des Kantons Appenzell Ausserrhoden, dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden, 2. Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. Mai 2019
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Der Gerichtsschreiber: Nabold