Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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4A_130/2019
Urteil vom 7. Mai 2019
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Widmer.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________ GmbH in Liquidation,
2. B.B.________,
3. C.B.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. D.D.________,
2. E.D.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rainer Riek,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Mieterausweisung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, II. Zivilabteilung, vom 20. Februar 2019
(Z2 2019 2).
In Erwägung,
dass die Beschwerdeführer gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 20. Februar 2019 mit Eingabe vom 14. März 2019 (Postaufgabe am 15. März 2019) beim Bundesgericht Beschwerde erhoben;
dass die Beschwerdeführer mit Präsidialverfügung vom 20. März 2019 aufgefordert wurden, unter solidarischer Haftbarkeit spätestens am 4. April 2019 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- einzuzahlen;
dass den Beschwerdeführern, da der Kostenvorschuss innerhalb dieser Frist nicht eingegangen war, mit Verfügung vom 10. April 2019 eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung unter solidarischer Haftbarkeit bis zum 26. April 2019 angesetzt wurde, unter Hinweis darauf, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde (Art. 62 Abs. 3 BGG);
dass die Beschwerdeführer den ihnen auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der angesetzten Nachfrist nicht geleistet haben, weshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG);
dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG );
dass den Beschwerdegegnern keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihnen im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. Mai 2019
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Widmer