BGer 2C_430/2019 |
BGer 2C_430/2019 vom 10.05.2019 |
2C_430/2019 |
Urteil 10. Mai 2019 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Zünd, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiberin Mayhall.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen, Abteilung Administrativmassnahmen,
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Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen.
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Gegenstand
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Vorsorglicher Entzug der Fahrlehrerbewilligung (unentgeltliche Rechtspflege/aufschiebende Wirkung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen
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vom 9. April 2019 (B 2018/238).
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Erwägungen: |
1. |
A.________ war seit 2002 als selbständiger Fahrlehrer tätig. Mit Verfügung vom 7. September 2017 entzog ihm das Strassenverkehrsamt des Kantons St. Gallen auf unbestimmte Dauer die Fahrlehrerbewilligung. Dagegen erhob A.________ Rekurs an die Verwaltungsrekurskommission. Diese hiess mit Entscheid vom 31. Mai 2018 den Rekurs gut und wies die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an das Strassenverkehrsamt zurück; sie erwog unter anderem, eine verkehrspsychologische Untersuchung sei unerlässlich und das Strassenverkehrsamt habe zu prüfen, ob die Fahrlehrerbewilligung für die Dauer des Verfahrens vorsorglich zu entziehen sei. Gestützt darauf stellte das Strassenverkehrsamt A.________ am 2. Juli 2018 eine verkehrspsychologische Abklärung in Aussicht und entzog ihm zugleich vorsorglich die Fahrlehrerbewilligung.
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A.________ erhob am 11. Juli 2018 Rekurs gegen den vorsorglichen Entzug der Bewilligung und bestritt dessen Rechtmässigkeit. Zudem beantragte er Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und aufschiebende Wirkung. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2018 wies der Präsident der Verwaltungsrekurskommission die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab. A.________ erhob dagegen am 3. November 2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen und beantragte sinngemäss die Aufhebung der abschlägigen Zwischenverfügung sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht. Mit Verfügung vom 15. November 2018 wies der Abteilungspräsident des Verwaltungsgerichts das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und setzte Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses unter Androhung der Abschreibung der Beschwerde im Falle der Nichtbezahlung. Er erwog, auch ohne detaillierte Prüfung sei die prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers wohl gegeben, doch sei die Beschwerde aussichtslos. Mit Urteil 2C_1130/2018 vom 1. Februar 2019 hiess das Bundesgericht die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde gut, soweit es darauf eintrat, hob die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. November 2018 auf und wies die Sache an das Verwaltungsgericht zurück zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Mit Entscheid vom 9. April 2019 hiess der Abteilungspräsident am Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen die Beschwerde von A.________ teilweise gut, hob Dispositivziffer 1 der angefochtenen Zwischenverfügung vom 29. Oktober 2018 auf und erteilte A.________ für das Rekursverfahren vor Verwaltungsrekurskommission die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung durch Rechtsanwalt Dr. Patrick Götze. Im Übrigen wies er die Beschwerde ab.
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A.________ gelangt mit Eingabe vom 8. Mai 2019 an das Bundesgericht und beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids in dem Punkt, in dem zu prüfen war, ob die Vorinstanz zu Recht dem Rekurs gegen den vorsorglichen Entzug der Fahrlehrerbewilligung die ihm vom Beschwerdegegner entzogene aufschiebende Wirkung nicht wieder erteilt hat. Des Weiteren beantragt er die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin und die Erteilung einer Anweisung auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und der Wiedererteilung der Fahrlehrerbewilligung.
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2. |
Gemäss Art. 42 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten (Abs. 1). Dabei ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Abs. 2). Erforderlich ist eine sachbezogene Begründung, das heisst eine zumindest rudimentäre Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids ausschlaggebenden Erwägungen der Vorinstanz, wobei sich die Rügen auf den Verfahrensgegenstand beziehen müssen. Da der angefochtene Entscheid auf kantonalem Recht beruht, dessen Verletzung nicht unmittelbar gerügt werden kann (kein schweizerisches Recht im Sinne von Art. 95 BGG), kann weitgehend bloss die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. Die Rüge der Verletzung von verfassungsmässigen Rechten - wie etwa der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) - unterliegt einer qualifizierten Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BV) : Anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids und in gezielter Auseinandersetzung mit denselben ist detailliert aufzuzeigen, dass und inwiefern die angerufenen verfassungsmässigen Rechte verletzt worden seien (BGE 141 I 36 E. 1.3 S. 41; 139 I 229 E. 2.2 S. 232; je mit Hinweisen).
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2.1. Im angefochtenen Entscheid vom 9. April 2019 hat die Vorinstanz erwogen, Verfahrensgegenstand sei die Zwischenverfügung der unteren Instanz vom 29. Oktober 2018, mit welcher sowohl das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege als auch das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen worden sei; nicht zu beurteilen sei hingegen, ob der vorsorgliche Entzug der Fahrlehrerbewilligung zu Recht erfolgt sei. Zur Frage der Erteilung der aufschiebenden Wirkung führte die Vorinstanz aus, die darauf anwendbaren Voraussetzungen würden durch Art. 18 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons St. Gallen vom 16. Mai 1965 über die Verwaltungsrechtspflege geregelt, wonach die Behörde zur Sicherung bedrohter rechtlicher Interessen vorsorgliche Massnahmen treffen könne. Vorliegend ergebe sich aus den Akten, dass der automobilistische Leumund des Beschwerdeführers massiv getrübt sei, sei ihm doch seit Beginn der Ausübung der Fahrlehrertätigkeit im Jahr 2002 mehrfach der Führerausweis entzogen worden und habe er während mehr als neun Jahren über keinen Führerausweis verfügt. Ferner habe er im fraglichen Zeitraum zahlreiche Verstösse gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung (übersetzte Geschwindigkeit, Nichtbeherrschen des Fahrzeugs, mehrfaches Führen eines Fahrzeugs im angetrunkenen Zustand, Nichteinhalten des genügenden Abstandes, Lenken eines Motorrads ohne Kontrollschild, Nichtbeachten eines Lichtsignals, Unerlaubtes Befahren eines Trottoirs) begangen, weshalb das öffentliche Interesse an einem Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde das private, wohl rein pekuniäre Interesse des Beschwerdeführers überwiege und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde zu Recht entzogen worden sei.
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Der Eingabe des Beschwerdeführers vom 8. Mai 2019 lässt sich nicht im von Art. 106 Abs. 2 BGG geforderten Detaillierungsgrad entnehmen, inwiefern die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) in einer Art. 36 BV verletzenden Weise eingeschränkt worden sein sollte; die pauschal gehaltenen Ausführungen zu Fällen ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr sowie der Vorgabe der Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit, der Grundrechte einer Partei sowie einer Abwägung gegenüber Grundrechten Dritter reichen dafür nicht aus. Die Rüge der Verletzung einfachen kantonalen Gesetzesrechts kann als solche nicht entgegen genommen werden. Nicht ersichtlich ist, in welchem Punkt der angefochtene Entscheid an einer ursprünglichen Fehlerhaftigkeit leiden sollte, weshalb es diesbezüglich an einer sachbezogenen Begründung mangelt. Inwiefern der Sachverhalt von der Vorinstanz offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich (Art. 9 BV), festgestellt worden sein sollte, und bei zutreffender Sachverhaltsfeststellung ein anderer Verfahrensausgang möglich wäre (Art. 97 BGG), lässt sich der Eingabe vom 8. Mai 2019 ebenfalls nicht ansatzweise entnehmen.
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2.2. Die Eingabe vom 8. Mai 2019 entbehrt offensichtlich einer hinreichenden Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Es ist darauf mit Entscheid des präsidierenden Mitglieds als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde im bundesgerichtlichen Verfahren gegenstandslos.
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2.3. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht entsprochen werden (Art. 64 BGG). Damit sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer nach Massgabe von Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 und Abs. 3 BGG aufzuerlegen.
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: |
1. |
Auf die Eingabe vom 8. Mai 2019 wird nicht eingetreten.
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2. |
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. |
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. |
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 10. Mai 2019
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Zünd
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Die Gerichtsschreiberin: Mayhall
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