BGer 5A_381/2019
 
BGer 5A_381/2019 vom 10.05.2019
 
5A_381/2019
 
Urteil vom 10. Mai 2019
 
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
 
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Carl Ulrich Mayer,
Beschwerdeführer,
gegen
B.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Roland Müller,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Abänderung von Eheschutzmassnahmen,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 4. April 2019 (ZKBER.2019.11).
 
Sachverhalt:
Die rubrizierten Parteien haben eine im Jahr 2004 geborene Tochter und leben seit April 2015 getrennt. Im Rahmen eines Eheschutzverfahrens einigten sie sich auf die Frauen- und Kinderalimente, worauf das Verfahren abgeschrieben wurde.
Im Februar 2018 stellte der Ehemann beim Richteramt Dorneck-Thierstein ein Gesuch um Abänderung, bei welchem er verlangte, der Unterhaltsbeitrag an die Ehefrau sei auf Null herabzusetzen. Mit Entscheid vom 27. September 2018 passte das Richteramt die Regelung den neuen Verhältnissen an (Erwerbstätigkeit der Ehefrau sowie zwischenzeitlich in Kraft getretenen Betreuungsunterhalt) und setzte die Unterhaltsbeiträge für die Ehefrau und die Tochter neu fest.
Auf Berufung des Ehemannes hin passte das Obergericht des Kantons Solothurn diese Regelung mit Entscheid vom 4. April 2019 den mit BGE 144 III 481 aufgestellten neuen Richtlinien zum Erwerbsumfang bei Kinderbetreuung an, indem es für Oktober 2018 bis Juli 2019 Unterhaltsbeiträge von Fr. 3'191.-- für die Tochter (Fr. 1'202.-- Barunterhalt; Fr. 2'989.-- Betreuungsunterhalt) und Fr. 483.-- für die Ehefrau sowie ab August 2019 Beiträge von Fr. 2'400.-- für die Tochter (Fr. 1'400.-- Barunterhalt; Fr. 1'000.-- Betreuungsunterhalt) und Fr. 900.-- für die Ehefrau festsetzte.
Gegen diesen Entscheid hat der Ehemann am 9. Mai 2019 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht mit den Begehren, mit Wirkung ab Februar 2018 seien die Kindesunterhaltsbeiträge auf Fr. 1'202.-- (Barunterhalt) und der Ehegattenunterhalt auf Fr. 400.-- herabzusetzen.
 
Erwägungen:
1. Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid über die Änderung von Eheschutzmassnahmen. Bei Eheschutzsachen handelt es sich um vorsorgliche Massnahmen im Sinn von Art. 98 BGG (BGE 133 III 393 E. 5.1 S. 397), so dass nur die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte möglich ist. Es gilt somit das strenge Rügeprinzip im Sinn von Art. 106 Abs. 2 BGG und das Bundesgericht prüft in diesem Fall nur klar und detailliert erhobene Rügen, während es auf appellatorische Kritik nicht eintritt (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266).
2. Die rudimentären Ausführungen zum Materiellen vermögen diesen Begründungsanforderungen nicht zu genügen. Zwar wird eingangs abstrakt das Wort "willkürlich" eingestreut, was aber angesichts der durchwegs rein appellatorischen Natur der Ausführungen nicht bedeutet, dass Verfassungsrügen erhoben - geschweige denn in substanziierter Form gerügt - worden wären, zumal der Beschwerdeführer auch nirgends geltend macht, dass er Verfassungsrügen erheben will:
Was die appellatorische Behauptung anbelangt, das Kind sei die ganze Woche über ganztags ausser Haus, steht dies im Widerspruch zu den detaillierten - und für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen (Art. 105 Abs. 1 BGG) - Angaben im angefochtenen Entscheid, wann die Tochter an den einzelnen Tagen zurückkehrt.
Indem der Beschwerdeführer es unterlässt, sich mit diesen Sachverhaltsfeststellungen auseinanderzusetzen bzw. sie mit substanziierten Willkürrügen anzufechten, bleiben sie bestehen. Davon ausgehend stösst aber sein - ohnehin wiederum nur appellatorisch und damit in prozessual ungenügender Form vorgebrachtes - Anliegen, dass die Ehefrau es nicht gemäss den in BGE 144 III 481 aufgestellten neuen Richtlinien bei einer Aufstockung auf ein 80%-Pensum bewenden lassen dürfe, sondern dass sie Vollzeit arbeiten müsse, ins Leere.
Mangels konkreter Verfassungsrügen ist ebenso wenig einzutreten auf das appellatorische Vorbringen, dass der Ehefrau bereits rückwirkend auf die Gesuchseinreichung ein höheres Arbeitspensum zuzumuten gewesen wäre, umso weniger als er sich nicht mit der oberinstanzlichen Erwägung auseinandersetzt, dass die Ehefrau damals noch auf die frühere bundesgerichtliche 10/16-Regel habe vertrauen dürfen und erst ab der mit BGE 144 III 481 erfolgten Änderung der Rechtsprechung zu einer Ausdehnung auf ein 80%-Pensum angehalten werden könne.
Was schliesslich die Höhe des der Ehefrau angerechneten Erwerbseinkommens anbelangt, bleibt es wiederum bei rein appellatorischen Ausführungen, wie sie im Bereich von Art. 98 BGG unzulässig sind. Aber selbst wenn die Vorbringen prozessual korrekt in Form von Willkürrügen erhoben worden wären, würden sie inhaltlich den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht genügen: Es kann nicht einfach abstrakt auf GAV-Löhne im Reinigungsgewerbe verwiesen werden, wenn die Ehefrau selbständig erwerbend ist und das Obergericht seiner Berechnung den konkret erzielten Stundenlohn und die konkreten Aufwendungen zur Erreichung der einzelnen Arbeitsorte zugrunde gelegt hat. Vielmehr müsste diesfalls mit substanziierten Rügen aufgezeigt werden, inwiefern es willkürlich sein soll, wenn das Obergericht von der konkret gelebten Arbeitssituation ausgegangen ist und die Ehefrau nicht zur Aufgabe ihrer selbständigen Tätigkeit und Aufnahme einer Anstellung angehalten hat.
3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
4. Mit dem sofortigen Entscheid in der Sache wird das Gesuch um superprovisorische aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
5. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Mai 2019
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli