BGer 1B_12/2019 |
BGer 1B_12/2019 vom 14.05.2019 |
1B_12/2019 |
Urteil vom 14. Mai 2019 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichter Karlen, Muschietti,
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Gerichtsschreiber Härri.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwalt Heinz Ottiger,
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gegen
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Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau.
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Gegenstand
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Strafverfahren; amtliche Verteidigung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 20. November 2018 (SBK.2018.285).
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Sachverhalt: |
A. |
Am 25. Mai 2018 kam es in der Justizvollzugsanstalt Lenzburg zu einer Schlägerei zwischen zahlreichen Gefangenen. Dabei standen sich arabische Gefangene einerseits und albanische anderseits gegenüber. Es gab mehrere Verletzte.
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Mit Strafbefehl vom 24. September 2018 verurteilte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau A.________ wegen Raufhandels zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 120 Tagen.
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Dagegen erhob A.________ am 3. Oktober 2018 Einsprache. Gleichzeitig stellte er das Gesuch um Einsetzung von Rechtsanwalt Heinz Ottiger als amtlichen Verteidiger.
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Mit Verfügung vom 10. Oktober 2018 wies die Staatsanwaltschaft das Gesuch ab.
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Die von A.________ hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Aargau (Beschwerdekammer in Strafsachen) am 20. November 2018 ab. Es kam zum Schluss, es handle sich um einen Bagatellfall. Ausserdem bestünden weder tatsächliche noch rechtliche Schwierigkeiten, denen A.________ alleine nicht gewachsen sei.
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B. |
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, den Entscheid des Obergerichts aufzuheben. Im Einspracheverfahren gegen den Strafbefehl und im obergerichtlichen Beschwerdeverfahren gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 10. Oktober 2018 sei dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Heinz Ottiger als amtlicher Verteidiger beizugeben.
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C. |
Das Obergericht hat auf Vernehmlassung verzichtet. Die Staatsanwaltschaft hat Gegenbemerkungen eingereicht mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen. A.________ hat dazu keine Stellung genommen.
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Erwägungen: |
1. |
Gegen den angefochtenen Entscheid ist gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG die Beschwerde in Strafsachen gegeben. Ein kantonales Rechtsmittel steht nicht zur Verfügung. Die Beschwerde ist somit nach Art. 80 BGG zulässig. Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Der angefochtene Entscheid stellt einen Zwischenentscheid dar, der dem Beschwerdeführer einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken kann (BGE 140 IV 202 E. 2.2 S. 205 mit Hinweis). Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass.
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2. |
2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, der angefochtene Entscheid verletze Art. 132 Abs. 2 StPO.
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2.2. Gemäss Art. 132 StPO ordnet die Verfahrensleitung eine amtliche Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (Abs. 1 lit. b). Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre (Abs. 2). Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist (Abs. 3).
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Der Beschwerdeführer ist unstreitig mittellos. Damit stellt sich die Frage, ob die Verteidigung zur Wahrung seiner Interessen geboten ist.
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2.3. Die Staatsanwaltschaft hat dem - inzwischen aus dem Strafvollzug entlassenen - Beschwerdeführer im Strafbefehl eine Freiheitsstrafe von 120 Tagen auferlegt. Mit einer Strafe in dieser Höhe muss er auch im weiteren Verlauf des Verfahrens rechnen. Die zu erwartende Freiheitsstrafe von 120 Tagen übersteigt die Grenze nach Art. 132 Abs. 3 StPO nicht. Wie sich aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ("jedenfalls dann nicht mehr") ergibt, ist zwar auch in einer derartigen Konstellation die Verneinung eines Bagatellfalles möglich (BGE 143 I 164 E. 3.6 S. 174). Der Beschwerdeführer bringt jedoch nichts vor und es ist nicht erkennbar, was hier zu einer solchen Verneinung führen könnte. Wenn die Vorinstanz einen Bagatellfall angenommen hat, hält das daher vor Bundesrecht stand.
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Selbst wenn es sich anders verhalten hätte, hätte sich aus folgenden Erwägungen am Ergebnis nichts geändert.
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2.4. Bei der Beurteilung, ob ein Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen der Beschuldigte allein nicht gewachsen wäre, sind nach der Rechtsprechung die konkreten Umstände zu berücksichtigen. Je schwerer der Eingriff in die Interessen des Beschuldigten wiegt, desto geringer sind die Anforderungen an die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten, und umgekehrt (BGE 143 I 164 E. 3.6 S. 175 mit Hinweis). Rechtliche Schwierigkeiten können etwa gegeben sein, wenn die Subsumtion des Sachverhalts unter eine bestimmte Strafnorm diskutabel ist, wenn streitig ist, ob der Grundtatbestand oder ein qualifizierter Tatbestand zur Anwendung gelangt, oder wenn Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe zu prüfen sind. Bei der Beurteilung, ob der Beschuldigte den Schwierigkeiten des Falles gewachsen ist, ist namentlich seinem Alter, seiner Bildung, seinen Sprachkenntnissen und seiner Erfahrung mit Strafverfahren Rechnung zu tragen (Urteil 1B_26/2019 vom 4. April 2019 E. 3.3 mit Hinweis).
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2.5. Gemäss Art. 133 StGB macht sich strafbar, wer sich an einem Raufhandel beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat (Abs. 1). Nicht strafbar ist, wer ausschliesslich abwehrt oder die Streitenden scheidet (Abs. 2).
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Beim Raufhandel besteht eine körperliche Auseinandersetzung zwischen mindestens drei Personen, die daran aktiv teilnehmen. Die Auseinandersetzung muss zum Tod oder zur Körperverletzung eines Menschen geführt haben. Da bei einer körperlichen Auseinandersetzung mit mehreren Teilnehmern der Beweis schwierig sein kann, wer getötet oder verletzt hat, schuf der Gesetzgeber den Tatbestand des Raufhandels. Damit wollte er verhindern, dass ein möglicherweise schwerwiegender Vorfall wegen der bei einer Schlägerei unter mehreren Personen typischen Beweisschwierigkeiten ohne gesellschaftlich angemessene Reaktion bleibt. Das nach Art. 133 Abs. 1 StGB strafbare Verhalten besteht also nicht darin, jemanden zu töten oder zu verletzen, sondern in der Beteiligung an einem Raufhandel, die das Leben oder die körperliche Integrität der Teilnehmer oder Dritter gefährdet. Jeder Teilnehmer am Raufhandel ist strafbar, unabhängig von seiner persönlichen Verantwortlichkeit für die Tötung oder Körperverletzung. Bewiesen werden muss einzig die Teilnahme am Raufhandel. Der Tod oder die Körperverletzung eines Menschen stellt kein objektives Tatbestandsmerkmal dar, sondern eine objektive Strafbarkeitsbedingung, auf die sich der Vorsatz nicht erstrecken muss (BGE 141 IV 454 E. 2.3.2 S. 457; 139 IV 168 E. 1.1.1 und E. 1.1.4 S. 172 ff.; je mit Hinweisen). Wer als Teilnehmer an einem Raufhandel Schläge austeilt mit dem einzigen Ziel, sich oder einen Dritten zu verteidigen oder Streitende zu trennen, bleibt nach Art. 132 Abs. 2 StGB straflos (BGE 131 IV 150 E. 2.1.2 S. 153).
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Für die Strafbarkeit gemäss Art. 133 Abs. 1 StGB muss dem Beschwerdeführer demnach nicht nachgewiesen werden, dass er einen Beteiligten verletzt hat, sondern nur die Teilnahme am Raufhandel. Hierüber liegt ein Video der Überwachungskamera vor. Der Beschwerdeführer gibt zu, im Video als Teilnehmer des Raufhandels erkennbar zu sein. Insoweit besteht somit keinerlei Beweisschwierigkeit. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe sich am Raufhandel nur beteiligt, um jemanden zu verteidigen und zu schlichten. Ob dies zutrifft, ist keine komplizierte Sachverhaltsfrage. Diese dürfte sich im Wesentlichen aufgrund des Videos klären lassen. In tatsächlicher Hinsicht bietet der Fall somit keine besonderen Schwierigkeiten. Dasselbe gilt in rechtlicher Hinsicht. Trifft der Einwand des Beschwerdeführers zu, bleibt er nach Art. 133 Abs. 2 StGB straflos.
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Der Beschwerdeführer ist 46 Jahre alt. Er besuchte in seinem Heimatland Libanon die Schule und erlernte dort einen Beruf. In der Schweiz stand er wiederholt in einem Strafverfahren. Damit verfügt er insoweit über Erfahrung. Soweit er rügt, die Vorinstanz verfalle in Willkür, wenn sie davon ausgehe, er habe ausreichende Sprachkenntnisse, ist die Beschwerde unbegründet. Bei seiner polizeilichen Einvernahme vom 3. Juni 2018 sagte er, er habe alle Fragen auf Deutsch verstanden und diese beantworten können. Wie sich zudem aus der vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten, seinem Anwalt zugesandten Weihnachtskarte (Beschwerdebeilage 3) ergibt, schreibt der Beschwerdeführer ein zwar nicht fehlerloses, aber gut verständliches Deutsch. Weshalb er sich mündlich nicht ebenso ausdrücken können sollte, ist nicht ersichtlich. Wenn die Vorinstanz von ausreichenden Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers ausgeht, ist das deshalb nicht offensichtlich unhaltbar und damit nicht willkürlich (zum Willkürbegriff BGE 144 I 170 E. 7.3 S. 174 f. mit Hinweisen).
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Die Auffassung der Vorinstanz, der Fall biete keine tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten, denen der Beschwerdeführer allein nicht gewachsen wäre, hält demnach vor Bundesrecht stand.
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2.6. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Waffengleichheit verleihe ihm Anspruch auf einen amtlichen Verteidiger.
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Das Gebot der Waffengleichheit ergibt sich aus dem Recht auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO und Art. 6 Ziff. 1 EMRK; BGE 143 V 71 E. 4.4.2 S. 76; 139 I 121 E. 4.2.1 S. 124 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung kann es die Waffengleichheit gebieten, dem Beschuldigten einen amtlichen Verteidiger auch dann beizugeben, wenn die Voraussetzungen nach Art. 132 Abs. 2 f. StPO nicht erfüllt sind (BGE 143 I 164 E. 3.4 S. 173/174 und E. 3.6 S. 174/175; Urteil 1B_192/2018 vom 17. Juli 2018 E. 2.2). So kann die amtliche Verteidigung geboten sein, wenn der Privatkläger durch einen Anwalt verbeiständet ist (Urteile 1B_192/2018 vom 17. Juli 2018 E. 2.3 am Schluss).
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Dass die Waffengleichheit insoweit die amtliche Verteidigung erfordere, macht der Beschwerdeführer nicht geltend und ist nicht erkennbar. Er bringt einzig vor, er habe Anspruch auf amtliche Verteidigung, damit er gegenüber dem Staatsanwalt nicht benachteiligt sei. Dem kann nicht gefolgt werden. Zwar ist der Staatsanwalt Jurist mit besonderen Kenntnissen im Strafrecht. Das kann für die Beigabe eines amtlichen Verteidigers jedoch nicht genügen. Sonst müsste ein solcher in jedem Fall eingesetzt werden, da der Beschuldigte - soweit es nicht lediglich um Übertretungen geht (Art. 17 Abs. 1 StPO) - stets einem Staatsanwalt gegenübersteht. Die Einsetzung eines amtlichen Verteidigers sieht das Gesetz aber nicht in jedem Fall vor, sondern nur unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 132 StPO. Daran ist das Bundesgericht gebunden (Art. 190 BV). Gemäss Art. 132 Abs. 1 i.V.m. Art. 130 lit. d StPO wäre dem Beschwerdeführer mit Blick auf die Waffengleichheit (erst) dann ein amtlicher Verteidiger zu bestellen, wenn der Staatsanwalt vor dem erstinstanzlichen Gericht oder dem Berufungsgericht persönlich auftreten sollte. Damit ist hier kaum zu rechnen (Art. 337 StPO). Sollte der Staatsanwalt vor Gericht gleichwohl persönlich auftreten, könnte der Beschwerdeführer deswegen immer noch um Beigabe eines amtlichen Verteidigers ersuchen.
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3. |
Der angefochtene Entscheid verletzt demnach kein Bundesrecht. Die Beschwerde ist abzuweisen.
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Da sie aussichtslos war, kann die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nach Art. 64 BGG nicht bewilligt werden. In Anbetracht der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers wird auf die Erhebung von Gerichtskosten jedoch verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
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3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 14. Mai 2019
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Merkli
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Der Gerichtsschreiber: Härri
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