Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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8C_287/2019
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Urteil vom 14. Mai 2019
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiberin Berger Götz.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 12. März 2019 (IV.2018.00310).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 2. Mai 2019 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 12. März 2019 und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass im angefochtenen Entscheid die auf eine Neuanmeldung vom 2. November 2017 hin erlassene Nichteintretensverfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 2. März 2018 mit der Begründung bestätigt wird, es sei weder in Bezug auf die Statusfrage noch hinsichtlich des Gesundheitszustandes eine wesentliche Änderung seit der leistungsabweisenden Verfügung vom 3. April 2014 festzustellen,
dass sich die Beschwerdeführerin in appellatorischer Weise auf eine eigene, vom angefochtenen Entscheid abweichende Beweiswürdigung und Darstellung ihrer gesundheitlichen Verhältnisse beschränkt,
dass ihre blosse Berufung auf Arztberichte, mit denen sich die Vorinstanz auseinandergesetzt hat, keine sachbezogene Begründung darstellt (vgl. statt vieler: Urteil 9C_378/2012 vom 31. Mai 2012 mit Hinweis),
dass sich die Beschwerdeführerin im Übrigen letztinstanzlich wiederum auch auf den erst vor kantonalem Gericht eingereichten Austrittsbericht der Klinik B.________, Privatklinik für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 19. Juni 2018 stützen will, ohne auf die diesbezüglichen kantonalgerichtlichen Erwägungen einzugehen, wonach dieser Bericht nicht zu berücksichtigen sei, weil in medizinischer Hinsicht allein auf die bereits im Verwaltungsverfahren mit der Neuanmeldung vorgelegten medizinischen Berichte abgestellt werden könne,
dass es die Beschwerdeführerin unterlässt, auch nur ansatzweise aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung in Bezug auf die gesundheitliche Entwicklung und die Statusfrage qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich: BGE 141 IV 369 E. 6.3 S. 375) im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG) sein sollen,
dass der Begründungsmangel offensichtlich ist, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 in fine BGG),
dass indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 14. Mai 2019
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz