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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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4A_577/2018
Urteil vom 15. Mai 2019
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Niquille, May Canellas,
Gerichtsschreiber Gross.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt André Lerch,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________ LLC (USA),
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Lazopoulos,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Forderung
Beschwerde gegen Beschluss und Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer,
vom 24. September 2018 (NE180002-O/U).
Sachverhalt:
A.
B.________ LLC (USA) (Beklagte, Beschwerdegegnerin) ist eine Finanzgesellschaft mit Sitz im US-Bundesstaat U.________, die über eine Zweigniederlassung in der Schweiz verfügt. A.________ (Kläger, Beschwerdeführer) ist von Beruf Händler am Finanzmarkt. Von Februar bis September 2013 arbeitete er für die Beklagte.
Neben einem als "Broker's Contract" bezeichneten Arbeitsvertrag unterzeichnete der Kläger am 31. Januar 2013 einen weiteren Vertrag mit dem Titel "Cash Advance Distribution Agreement and Promissory Note" (nachfolgend: Cash-Ad-Vertrag), in welchem sich die Beklagte verpflichtete, dem Kläger einen "Loan" über einen Betrag in USD, der dem Betrag von Fr. 175'000.-- entspricht, zur Verfügung zu stellen. Die Beklagte überwies dem Kläger im März 2013 Fr. 175'000.-- und verlangt die Rückzahlung dieses Betrages.
Gestützt auf ein Betreibungsbegehren der Beklagten erliess das Betreibungsamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon einen Zahlungsbefehl über Fr. 175'000.-- zuzüglich 5 % Zins seit 15. März 2013 sowie Fr. 212'829.-- zuzüglich 5 % Zins seit 1. November 2013. Der Kläger erhob keinen Rechtsvorschlag. Die Betreibung wurde daher mit der Pfändung verschiedener Vermögenswerte des Klägers fortgesetzt. Als die Beklagte das Verwertungsbegehren stellte, reichte der Kläger beim Bezirksgericht Meilen (Einzelgericht) eine negative Feststellungsklage ein. Er beantragte im Wesentlichen, es sei im Sinne von Art. 85a SchKG festzustellen, dass er der Beklagten den Betrag von Fr. 175'000.-- zuzüglich 5 % Zins seit 15. März 2013 sowie den Betrag von Fr. 212'829.-- zuzüglich 5 % Zins seit 1. November 2013 nicht schulde. Das Betreibungsamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon sei anzuweisen, die Betreibung Nr. xxx gegen den Kläger aufzuheben.
Das Bezirksgericht Meilen schützte mit Urteil vom 23. März 2018 die negative Feststellungsklage (Disp.-Ziff. 1) und hob die Betreibung Nr. xxx auf (Disp.-Ziff. 2).
B.
Mit Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich beantragte die Beklagte die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils betreffend die Forderung über Fr. 175'000.-- nebst Zins. Mit Bezug auf die Forderung von Fr. 212'829.-- nebst Zins erhob sie keine Berufung.
Das Obergericht schützte mit Urteil vom 24. September 2018 die Berufung teilweise. Es stellte fest, dass der Kläger der Beklagten den Betrag von Fr. 104'360.65 zuzüglich 5 % Zins seit 15. März 2013 schulde und hob die Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Küsnacht-Zollikon-Zumikon im übersteigenden Betrag auf.
Es erwog, beim Cash-Ad-Vertrag handle es sich entgegen der Beklagten nicht um ein gewöhnliches Darlehen. Anderseits könne auch dem Kläger nicht gefolgt werden, wonach es sich bei der Zahlung über Fr. 175'000.-- um einen Lohnbestandteil gehandelt habe, nämlich einen sog. "Sign-on"-Bonus oder Antrittsbonus, wie er gemäss dem Kläger mit dem Stellenwechsel in der Finanzbranche üblich sei, um den Verlust des Bonus beim bisherigen Arbeitgeber auszugleichen. Vielmehr habe es sich um die Vorfinanzierung einer Mitarbeiterbeteiligung gehandelt, die dann aber nicht realisiert worden sei. Da die Zahlung somit im Hinblick auf einen nicht verwirklichten Grund (Mitarbeiterbeteiligung) erfolgt sei, liege ein Fall von Art. 62 Abs. 2 OR vor. Die Berufung der Beklagten auf den Rechtsgrund der ungerechtfertigten Bereicherung sei entgegen dem Kläger auch nicht missbräuchlich. Die Rückforderung der Beklagten im Betrag von Fr. 175'000.-- sei aber im Umfang von Fr. 70'639.35 durch Verrechnung mit Lohnforderungen des Klägers untergegangen.
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 25. Oktober 2018 beantragt der Kläger dem Bundesgericht im Wesentlichen, das Urteil des Obergerichts vom 24. September 2018 sei kostenfällig aufzuheben, soweit es die Berufung teilweise geschützt habe und es sei das diesbezügliche Urteil des Bezirksgerichts Meilen zu bestätigen. Er ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
Mit Präsidialverfügung vom 19. November 2018 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.
Es wurden keine Vernehmlassungen in der Sache eingeholt.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18).
2.
Der Cash-Ad-Vertrag enthält gemäss seinem Titel eine "Vereinbarung über Vorab-Barausschüttung und Schuldschein" (Wortlaut gemäss der vom Bezirksgericht verlangten deutschen Übersetzung). Die Beschwerdegegnerin wird als "Lender" (Darlehensgeber) und der Beschwerdeführer als "Maker" (Aussteller) bezeichnet. Gemäss Ingress der Vereinbarung sollte das "Darlehen" ausbezahlt werden entweder innerhalb von 30 Tagen, nachdem der Beschwerdeführer Partner der B.________ Holdings L.P. geworden war oder innert 30 Tagen nach Abschluss des Cash-Ad-Vertrags, falls der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt schon Partner gewesen wäre.
Zur Rückzahlung des "Darlehens" (" Repayment of the Loan ") hält der Cash-Ad-Vertrag in Ziffer 1 Abs. 1 fest:
"Maker agrees that Maker will repay the Loan (principal and interest) from the net Partnership distributions ( i.e., after allowing for an amount equal to the applicable tax and other withholdings payable by Maker in respect of his or her corresponding shares of Partnership profits) on all of Maker's current and future Partnership units exclusive of any purchased by Maker with money in connection with a separate subscription agreement (such as High Distribution II Units), if any ('Purchased Units') (the 'Partnership Distributions'). Except as otherwise provided below, these repayments will continue for as long as Maker is a Partner until the Loan is repaid in full. In the event that any portion of the Loan remains unpaid on such date as Maker ceases to be a Partner, the Lender will not seek to recover the remaining unpaid portion of the Loan (and any tax and other withholdings liabilities due in respect of the Loan will be the responsibility of the Lender) if and only if: Maker remained a current partner in the Partnership and did not breach any of his or her obligations owed to any Affiliate or contained in the Agreement of Limited Partnership of B.________ Holdings, L.P., amended and restated as of March 31, 2008 (and as further amended from time to time thereafter, the 'Partnership Agreement' through the latest of: (a) the three-year anniversary of the date the Loan is made ('Reference Date') and (b) (i) if Maker was subject to an employment agreement for a term immediately prior to Maker ceasing to be a Partner, the then current employment agreement termination date (extended or renewed, as applicable); or (ii) if Maker was not subject to an employment agreement for a term immediately prior to Maker ceasing to be a Partner, 24 months after the date on which the Loan is made."
(Übersetzung gemäss der vom Bezirksgericht verlangten deutschen Übersetzung) :
" Der 'Aussteller' erklärt sich damit einverstanden, dass der 'Aussteller' das 'Darlehen' (Kapital und Zinsen) aus den Partnerschafts-Nettogewinnausschüttungen (d.h. unter Berücksichtigung eines Betrages, welcher den anwendbaren Steuern und weiteren Rückstellungen entspricht, welche für den 'Aussteller' bei seinen oder ihren entsprechenden Anteilen an den 'Partnerschaft'-Gewinnen fällig werden) auf alle jetzigen und zukünftigen 'Partnerschaft'-Anteile des 'Ausstellers', mit Ausnahme derjenigen, welche der 'Aussteller' mit Geld im Zusammenhang mit einer gesonderten Zeichnungsvereinbarung erworben hat (wie zum Beispiel 'High Distribution II Units'), falls es solche gibt ('erworbene Anteile') ('die Gewinnausschüttungen aus Partnerschaft'), zurückzahlen wird. Sofern nachstehend nichts anderes bestimmt wird, werden diese Rückzahlungen solange erfolgen, als der Aussteller Partner ist, und bis das Darlehen gänzlich zurückbezahlt ist. Für den Fall, das s ein Teil des Darlehens nicht bezahlt wird bis zum Datum, an welchem der Aussteller nicht mehr Partner ist, wird der Darlehensgeber keine Anstrengungen machen, den restlichen unbezahlten Teil des Darlehens zurückzufordern (und die Steuern und andere geschuldete Rückstellungsverpflichtungen betreffend das Darlehen werden in die Verantwortlichkeit des Darlehensgebers fallen), falls und nur falls : Der 'Aussteller' Partner in der Partnerschaft bliebe, und keine seiner oder ihrer Verpflichtungen verletzte, die er/sie gegenüber einer Tochterfirma hat oder welche in der Vereinbarung über beschränkt haftende Partnerschaft bei B.________ Holdings, L.P. enthalten sind, abgeändert und neu formuliert am 31. März 2008 (und wie danach von Zeit zu Zeit geändert, die 'Partnerschaftsvereinbarung'), bis zum Ablauf von: (a) drei Jahren, nachdem das Darlehen gewährt wurde ('Stichtag') und (b) [i] wenn mit dem Aussteller eine Anstellungsvereinbarung bestand für eine Periode gerade bevor der Aussteller aufhörte, Partner zu sein, die dann aktuelle Beendigung der Anstellungsvereinbarung (verändert oder erneuert, je nachdem); oder [ii] wenn mit dem Aussteller keine Anstellungsvereinbarung bestand für eine Periode gerade bevor der Aussteller aufhörte, Partner zu sein, 24 Monate nach dem Datum, an welchem das Darlehen gewährt worden war".
Sodann regelt Ziffer 2 des Cash-Ad-Vertrages Gründe, die dazu führen, dass das "Darlehen" sofort und vollständig zurückbezahlt werden muss (" Circumstances causing the Loan to become immediately repayable in its entirety to the Lender").
3.
Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz, hatte der Beschwerdeführer in der Berufungsantwort argumentiert, mit der Erstinstanz müsse davon ausgegangen werden, der Grund für die Zahlung des Betrages von Fr. 175'000.- könne nicht in der Erfüllung des Cash-Ad-Vertrages bestehen. Die Beschwerdegegnerin könne sich nicht auf diesen Vertrag berufen, weil sie diesen nicht erfüllt habe, und die Zahlung offensichtlich aus einem anderen als dem im Partnervertrag vereinbarten Grund erfolgt sei. In der Tat war die Erstinstanz davon ausgegangen, da der Beschwerdeführer nicht Partner der Holdinggesellschaft geworden sei, könne die Auszahlung nicht gestützt auf den Cash-Ad-Vertrag erfolgt sein - aus welchem Rechtsgrund sie aber vorgenommen worden sei, bleibe unklar.
Dem hielt die Vorinstanz entgegen, es sei nicht entscheidend, dass die Zahlung erfolgt sei, obwohl die Fälligkeit gemäss Ziffer 1 des Cash-Ad-Vertrages noch nicht eingetreten sei. Denn es stehe einem Schuldner grundsätzlich frei, seine Leistung vor Fälligkeit zu erbringen. Als die Beschwerdegegnerin ihre Zahlung erbracht habe, habe sie nicht gewusst, dass der Partnerschaftsvertrag nicht zustande kommen würde. Der Beschwerdeführer habe selber dargelegt, anlässlich eines Telefongesprächs im November 2012 hätten er und ein Vertreter der Beschwerdegegnerin vermutlich über den Sign-on Bonus gesprochen. Jedoch sei nie Thema gewesen, dass diese Zahlung als Darlehen strukturiert werden sollte. Das habe er erst am Tag erfahren, als er den Vertrag unterzeichnet habe. Daraus schloss die Vorinstanz, es sei dem Beschwerdeführer folglich bewusst gewesen, dass er mit dem Cash-Ad-Vertrag etwas anderes als einen (tel quel geschuldeten) Antrittsbonus unterzeichnet habe und dass dieses Dokument massgeblich sei. Dass ein tatsächlicher Wille auf eine vom schriftlichen Vertrag abweichende Vereinbarung bestanden hätte, vermöge der Beschwerdeführer somit nicht nachzuweisen.
Der Beschwerdeführer lässt zwar auch im Beschwerdeverfahren ausführen, er habe sich stets darauf berufen, die Parteien hätten einen "Sign-on"-Bonus vereinbart und die Zahlung sei nicht gestützt auf den Cash-Ad-Vertrag erfolgt; nach wie vor anerkenne er den Cash-Ad-Vertrag nicht als Grundlage für die strittige Zahlung. Eine substanziierte Auseinandersetzung mit der Begründung der Vorinstanz fehlt aber. Darauf ist nicht weiter einzutreten. Im Übrigen ist die Begründung der Vorinstanz überzeugend. Massgeblich ist somit die Regelung im Cash-Ad-Vertrag.
4.
Die Vorinstanz ging wie die Erstinstanz davon aus, ein übereinstimmender tatsächlicher Parteiwille über die Bedeutung des Cash-Ad-Vertrages lasse sich nicht feststellen. Sie legte diesen gestützt auf den Wortlaut vertrauenstheoretisch aus und schloss (wie bereits die Erstinstanz), es habe sich um die Vorfinanzierung einer Mitarbeiterbeteiligung gehandelt. Sie erwog weiter, weil die Zahlung entgegen der Beschwerdegegnerin kein gewöhnliches Darlehen gewesen sei, dringe diese mit ihrem Hauptstandpunkt - vertragliche Rückforderung gestützt auf ein Darlehen - nicht durch. Da es sich beim Cash-Ad-Vertrag um die Vorfinanzierung einer Mitarbeiterbeteiligung gehandelt habe, es aber nicht zu dieser Partnerschaft gekommen sei bzw. das "Partnership Agreement", auf das in den allgemeinen Bestimmungen am Ende des Cash-Ad-Vertrages verwiesen werde, offenbar zwischen den Parteien nicht abgeschlossen worden sei, habe sich der Rechtsgrund für die Zahlung nicht verwirklicht. In der Folge prüfte und bejahte sie einen Anspruch der Beschwerdegegnerin aus ungerechtfertigter Bereicherung (Art. 62 Abs. 2 OR). Diesbezüglich erwog sie, dass der Grund für das Nichtzustandekommen der Partnerschaft nicht beim Beschwerdeführer gelegen habe, wie dieser betone, nütze ihm nichts. Denn ein Bereicherungsanspruch setze - anders als in der Regel der Schadenersatzanspruch - kein Verschulden des Pflichtigen voraus. Da somit ein ausservertraglicher Anspruch bestehe, seien die Einwände des Beschwerdeführers unbehelflich, welche dieser einem vertraglichen Rückforderungsanspruch entgegenhalte - etwa dass die vertraglichen Bedingungen für eine Rückforderung nicht eingetreten seien, weil das Arbeitsverhältnis bis heute nicht rechtsgültig beendet worden sei und somit zwischenzeitlich länger als die für die Rückzahlungspflicht vorgesehene Frist von drei Jahren gedauert habe.
Mit dieser Argumentation verkennt die Vorinstanz, dass kein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung bestehen kann, wenn vertraglich die Rückforderung ausgeschlossen ist. Auch wenn die strittige Zahlung kein gewöhnliches Darlehen war, heisst das allerdings nicht ohne Weiteres, dass keine vertragliche Rückzahlungspflicht des Beschwerdeführers besteht. Es ist daher unumgänglich, vorerst die Voraussetzungen für eine Rückzahlung gemäss Cash-Ad-Vertrag zu prüfen.
4.1. Der Beschwerdeführer rügt, keine der beiden Parteien habe behauptet, beim angeblichen Darlehen habe es sich um die Vorfinanzierung einer Mitarbeiterbeteiligung gehandelt. Es könne sich deshalb auch keine Partei in guten Treuen auf ein solches Vertragsverständnis berufen.
4.2. Darauf, dass der Vertragspartner eine Vereinbarung nach Treu und Glauben in einem gewissen Sinne hätte verstehen müssen, darf sich die Gegenpartei nur berufen, soweit sie selbst die Bestimmung tatsächlich so verstanden hat. Die Auslegung nach dem Vertrauensprinzip kann nicht zu einem normativen Konsens führen, der so von keiner der Parteien gewollt ist (BGE 105 II 16 E. 3a S. 19; Urteile 4A_388/2012 vom 18. März 2013 E. 3.4.2; 4A_538/2011 vom 9. März 2012 E. 2.2; 4A_219/2010 vom 28. September 2010 E. 1 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 136 III 528).
4.3. Massgeblich sind die das Bundesgericht grundsätzlich bindenden Feststellungen der Vorinstanz (vgl. E. 1 hiervor) zu dem von den Parteien geltend gemachten Vertragsverständnis. Danach ging die Beschwerdegegnerin im erstinstanzlichen Verfahren von einem Darlehen aus, das zurückbezahlt werden müsse, weil der Beschwerdeführer vor dem vertraglich als "reference day" festgelegten dritten Jahrestag der Gewährung des Darlehens aus der Beschwerdegegnerin ausgeschieden sei. Dieses Verständnis des Cash-Ad-Vertrages bestätigte die Beschwerdegegnerin gemäss den Feststellungen der Vorinstanz auch im Rahmen ihrer Berufung. An der von der Vorinstanz angegebenen Stelle führte sie aus, bei richtiger subjektiver Vertragsauslegung hätte das Erstgericht einen tatsächlichen übereinstimmenden Parteiwillen zum Abschluss eines Darlehensvertrages und der damit verbundenen Rückzahlungspflicht des Beschwerdeführers bei einem Ausscheiden aus der Beschwerdegegnerin vor Ablauf von drei Jahren nach der Darlehensgewährung feststellen müssen.
Die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Inhalt des Cash-Ad-Vertrages sind widersprüchlich. Einerseits ging und geht er - wie erwähnt (E. 3 hiervor) - davon aus, der Cash-Ad-Vertrag sei überhaupt nicht Grundlage der Auszahlung des Betrages von Fr. 175'000.-- gewesen. Anderseits führte er gemäss den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz in der Berufungsantwort selber aus, der Schluss der Erstinstanz, mit dem Cash-Ad-Vertrag hätte der Erwerb von Partneranteilen vorfinanziert werden sollen, sei schlüssig und zwingend. In seiner Beschwerde macht er nun geltend, falls der Wortlaut des Cash-Ad-Vertrages für die objektive Vertragsauslegung heranzuziehen wäre, würde dies im Widerspruch zur Auslegung durch die Vorinstanz höchstens den Schluss zulassen, bei der strittigen Zahlung habe es sich um eine Art Vorabausschüttung der zu erwartenden Dividenden aus den zu übernehmenden Partnership Units gehandelt, und zwar für die ersten drei Jahre.
4.4. Es kann offenbleiben, ob der Beschwerdeführer mit dem Betrag von Fr. 175'000.-- hätte Partnerschaftsanteile ("Partnership Units") kaufen sollen. Gegen eine solche Auslegung spricht, dass in Ziffer 1 des Cash-Ad-Vertrages folgende Unterscheidung getroffen wird: die Rückzahlung des Darlehens sollte zwar mit den Ausschüttungen aus den Partnerschaftsanteilen erfolgen, aber nicht aus solchen Anteilen, die der Beschwerdeführer entgeltlich im Zusammenhang mit einer gesonderten Zeichnungsvereinbarung erworben hätte ("[...] exclusive of any purchased by Maker with money in connection with a separate subscription agreement") und die daher im Vertrag als "Purchased Units" bezeichnet werden. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer jene Anteile, deren Gewinnausschüttungen zur Rückzahlung des "Darlehens" verwendet werden sollten, nicht mit Geld erwerben sollte.
Für die vertragliche Rückzahlungspflicht von Bedeutung ist vielmehr, dass die Rückzahlung des "Darlehens " aus den Nettogewinnausschüttungen aus den (unentgeltlich erworbenen) Partnerschaftsanteilen erfolgen sollte und zwar so lange, als der Beschwerdeführer Partner sei und bis das "Darlehen " vollständig zurückbezahlt sei. Nach Ablauf einer dreijährigen Dauer ab Gewährung des "Darlehens" hätte dann keine Rückzahlung mehr erfolgen müssen, wäre ein Teil des "Darlehens" also dem Beschwerdeführer unentgeltlich zugefallen. Der entscheidende Punkt ist, dass eine Rückzahlung aus den Gewinnanteilen vorgesehen war und dieser Rückzahlungsmechanismus den Erwerb von Partnerschaftsanteilen voraussetzt. In Ziffer 2 regelt der Cash-Ad-Vertrag sodann, wie erwähnt, Gründe, welche - unabhängig von Gewinnausschüttungen gemäss Ziffer 1 des Cash-Ad-Vertrages - dazu führen, dass das "Darlehen" unverzüglich und vollständig zurückzuzahlen war. Unter anderem sollte dies der Fall sein, wenn der Beschwerdeführer (a) zu irgendeinem Zeitpunkt vor dem Stichtag - das heisst vor Ablauf der drei Jahre - als Partner ausscheiden würde (" [...] ceases to be a Partner"), wenn er (d und e) seine Arbeit in der Gesellschaft gar nicht aufnehmen würde oder (f) wenn er es unterlassen würde, innerhalb von 90 Tagen ab Aufnahmedatum Partner der Partnerschaft zu werden (" [...] Maker fails to become a Partner in the Partnership within 90 days of Maker's Commencement Date"). Dafür, dass einer dieser Sachverhalte eingetreten ist, trägt die Beschwerdegegnerin die Beweislast, denn sie leitet daraus ihren Rückzahlungsanspruch ab.
4.5. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe aktenwidrig (und damit willkürlich) angenommen, er sei nicht Partner geworden.
4.5.1. Macht die beschwerdeführende Partei eine Verletzung des Willkürverbots von Art. 9 BV geltend, genügt es nicht, wenn sie einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich (BGE 134 II 349 E. 3 S. 352; 133 I 1 E. 5.5 S. 5). Willkür liegt nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f.; 139 III 334 E. 3.2.5 S. 339). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 19 mit Hinweisen).
4.5.2. Der Beschwerdeführer führt aus, der Cash-Ad-Vertrag definiere nicht, wie oder wodurch er den Partnerstatus erhalte. Namentlich erscheine zumindest unklar, ob er durch die Einstellung als Broker bei der Beschwerdegegnerin oder durch Unterzeichnung des Cash-Ad-Vertrages Partner geworden sei, was ihm Anspruch auf Übertragung von "Partnership Units" an der Holdinggesellschaft der Beschwerdegegnerin verliehen hätte oder ob dieser Partnerstatus erst durch die Einräumung solcher "Partnership Units" erreicht werden sollte. Die Vorinstanz gehe jedoch aktenwidrig davon aus, dass "der Partnerschaftsvertrag" nicht zustande gekommen sei und deswegen ein nicht verwirklichter Grund im Sinn von Art. 62 Abs. 2 OR vorliege. Die Erwägung der Vorinstanz sei aktenwidrig in Bezug auf die Feststellung, dass "der Partnerschaftsvertrag" nicht zustande gekommen sei, denn der Cash-Ad-Vertrag sehe eine solche Unterzeichnung gar nicht vor. Bei dem in den allgemeinen Bestimmungen am Ende des Cash-Ad-Vertrages erwähnten Begriff "Partnership Agreement" handle es sich vielmehr um einen definierten Begriff: Gemäss Ziffer 1 des Cash-Ad-Vertrages sei das "Partnership Agreement" ein bestehendes Vertragswerk der Holdinggesellschaft und datiere vom 31. März 2008; es sei keine Vereinbarung, welche zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin erst hätte abgeschlossen werden müssen.
Diese Rüge ist berechtigt. Es wird in Ziffer 1 des Cash-Ad-Vertrages in der Tat auf ein bereits bestehendes "Partnership Agreement " der Holding verwiesen und zwar insofern, als der Beschwerdeführer als "Maker " verpflichtet wurde, die dort enthaltenen Bestimmungen zu befolgen, andernfalls er die nach der Dreijahresfrist allenfalls verbleibende unentgeltliche Zuwendung (d.h. den Verzicht auf die Rückforderung des noch nicht zurückbezahlten Anteils des "Darlehens" durch die Beschwerdegegnerin) verlustig gehen würde. Daraus kann aber nicht ohne Weiteres geschlossen werden, die Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer sei nicht Partner geworden, sei willkürlich. Denn der Entscheid muss im Ergebnis willkürlich sein (vgl. E. 4.5.1 hiervor).
4.5.3. Der Beschwerdeführer rügt die Feststellung der Vorinstanz auch deshalb als aktenwidrig, weil die Beschwerdegegnerin selber ihm stets den Partnerstatus zugeschrieben habe. Dies gehe bereits "durch das im ganzen Prozess viel zitierte Schreiben der Beklagten vom 20. September 2013" hervor. Darin nehme die Beschwerdegegnerin in Ziffer 4 Bezug auf die Vertragsklausel 2 (a) des Cash-Ad-Vertrages, welche die Rückzahlung des "Darlehens" an den Tatbestand knüpfe, dass der Beschwerdeführer nicht länger Partner sei. In diesem Schreiben knüpfe die Beschwerdegegnerin den Verlust des Partnerstatus also an das (vermeintliche) Ausscheiden des Beschwerdeführers als Broker bei der Beschwerdegegnerin.
Auch diese Rüge geht fehl. Wenn der Beschwerdeführer geltend machen will, die Beschwerdegegnerin habe anerkannt, dass er Partner geworden sei, will er mit dieser Tatsachenbehauptung den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt ergänzen, ohne dass er die entsprechenden Voraussetzungen einhält (vgl. E. 1 hiervor). Namentlich ist der Hinweis ungenügend, dies ergebe sich aus dem Schreiben vom 20. September 2013 und dieses sei "viel zitiert (e) " worden, wobei nicht ersichtlich ist, wo konkret und in welchem Zusammenhang er sich darauf berufen hätte. Zudem ist die Rüge auch widersprüchlich. Vor der Vorinstanz hat der Beschwerdeführer nach deren Feststellungen zum Prozesssachverhalt nämlich geltend gemacht, die Beschwerdegegnerin berücksichtige bei ihrem Anspruch nicht, dass er "nie Partner " geworden sei bzw. die Beschwerdegegnerin sei ihren Verpflichtungen auf Übertragung von "Partnership Units" nicht nachgekommen. Der Beschwerdeführer erklärte wie erwähnt selber (vgl. E. 4.5.2 hiervor a.A.), der Cash-Ad-Vertrag definiere nicht, wie oder wodurch er den Partnerstatus erhalten sollte. Wenn die Vorinstanz vor diesem Hintergrund davon ausging, der Beschwerdeführer sei nicht Partner geworden, ist das - jedenfalls im Ergebnis - nicht willkürlich.
4.6. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer mehr als 90 Tage für die Beschwerdegegnerin tätig war. Da nach dem oben Ausgeführten davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer nie Partner geworden ist, kann sich die Beschwerdegegnerin für die Rückzahlungsverpflichtung auf Art. 2 lit. f des Cash-Ad-Vertrages berufen, weil der Beschwerdeführer innerhalb der dort vertraglich vorgesehenen Frist von 90 Tagen nicht Partner geworden ist.
Dies wäre dann nicht der Fall, wenn die Beschwerdegegnerin ihrerseits durch die fehlende Übertragung von Partnership Units eine vertragliche Verpflichtung verletzt hätte. Davon scheint der Beschwerdeführer auszugehen, wenn er - im Zusammenhang mit seinen Ausführungen zur ungerechtfertigten Bereicherung - geltend macht, die Beschwerdegegnerin sei ihrer Pflicht zur Übertragung von Anteilen an der Holdinggesellschaft nicht nachgekommen. Der Beschwerdeführer begründet nicht, woraus sich diese Verpflichtung konkret ergibt. Wie erwähnt (vgl. E. 4.5.2 a.A.) führt er selber aus, der Cash-Ad-Vertrag definiere nicht, wie oder wodurch er den Partnerstatus hätte erhalten sollen. Dass die Beschwerdegegnerin ihrerseits eine Vertragsverletzung begangen hätte, wäre vom Beschwerdeführer darzulegen und zu beweisen. Es blieb aber unklar, weshalb der Beschwerdeführer nicht Partner geworden ist. Es ist nicht ersichtlich, dass sich eine der Parteien konkret dazu geäussert hätte. Der Beschwerdeführer behauptet dies auch nicht. Die Vorinstanz stellte fest, im Juli 2013 hätten die Parteien über eine Vertragsauflösung verhandelt, ohne dass es zu einer Einigung gekommen sei. In der vergleichsweise kurzen Zeit von März bis Juli 2013 sei es "nie ein Thema " gewesen, dass der Beschwerdeführer Partnership Units hätte erhalten sollen.
Somit besteht ein vertraglicher Anspruch der Beschwerdegegnerin auf Rückzahlung des Betrages von Fr. 175'000.-- gestützt auf Ziffer 2 lit. f des Cash-Ad-Vertrages. Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zur unentgeltlichen Bereicherung braucht nicht mehr eingegangen zu werden.
5.
Damit erweist sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Mit Blick auf ihre formellen und inhaltlichen Unzulänglichkeiten muss sie als von vornherein aussichtslos angesehen werden. Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege fällt daher ausser Betracht (Art. 64 Abs. 1 BGG), und der Beschwerdeführer wird kostenpflichtig. Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet, da keine Vernehmlassung eingeholt wurde.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Mai 2019
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Gross