Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
1B_225/2019
Urteil vom 16. Mai 2019
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Chaix, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Frauenfeld.
Gegenstand
Strafverfahren,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 2. April 2019 (SBR.2019.2).
Erwägungen:
1.
Das Bezirksgericht Münchwilen sprach A.________ mit Entscheid vom 11. Dezember 2018 vom Vorwurf der Nötigung frei, auferlegte ihm die Untersuchungs- und Polizeikosten und wies seine Entschädigungs- und Genugtuungsforderungen sowie seinen Antrag auf "Bearbeitung sämtlicher während seiner Haft und danach eingereichten Strafanzeigen" ab. Am 21. Dezember 2018 ging beim Bezirksgericht Münchwilen die Berufungsanmeldung von A.________ ein. Am 17. beziehungsweise 21. Dezember 2018 meldeten auch die Staatsanwaltschaft Frauenfeld und die Privatklägerin die Berufung an. Nachdem das begründete Urteil des Bezirksgerichts Münchwilen den Parteien zugestellt worden war, erklärten die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin am 7. beziehungsweise 16. Januar 2019 die Berufung. Mit Schreiben vom 18. Januar 2019 räumte das Präsidium des Obergerichts des Kantons Thurgau A.________ eine nicht erstreckbare Frist von 20 Tagen ein, um Anschlussberufung zu erklären. Am 14. Februar 2019 erklärte A.________ sinngemäss Berufung und Anschlussberufung.
Das Obergericht des Kantons Thurgau trat mit Entscheid vom 2. April 2019 auf die Berufung und Anschlussberufung von A.________ nicht ein. Zur Begründung führte es zusammenfassend aus, die am 14. Februar 2019 eingereichte Berufungserklärung sei verspätet. Sie könne auch nicht als Anschlussberufungserklärung entgegengenommen werden, da sie nicht fristgemäss erfolgt sei.
2.
A.________ führt mit Eingabe vom 10. Mai 2019 Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 2. April 2019. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
Das Obergericht legte in seinem Urteil dar, weshalb es weder auf die Berufung noch die Anschlussberufung des Beschwerdeführers eintreten könne. Mit diesen Ausführungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander und vermag nicht aufzuzeigen, inwiefern die Begründung des Obergerichts bzw. dessen Entscheid selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
4.
Angesichts der Aussichtslosigkeit des Verfahrens ist dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht zu entsprechen (Art. 64 BGG). Indessen ist davon abzusehen, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Frauenfeld und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Mai 2019
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Chaix
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli