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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
1C_251/2019
Urteil vom 16. Mai 2019
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Chaix, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Härri.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________ Corp.,
2. B.________,
3. C.________,
Beschwerdeführer,
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Wiesli,
gegen
Bundesanwaltschaft,
Taubenstrasse 16, 3003 Bern.
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Ukraine;
Herausgabe von Beweismitteln,
Beschlagnahme von Vermögenswerten,
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer, vom 25. April 2019 (RR.2018.339-341).
Sachverhalt:
A.
Die Generalstaatsanwaltschaft der Ukraine führt ein Strafverfahren gegen verschiedene Personen wegen des Verdachts der Zugehörigkeit zu einer kriminellen Organisation, des Amtsmissbrauchs und der Urkundenfälschung.
Am 16. März 2018, ergänzt am 6. Juli 2018, ersuchte die Generalstaatsanwaltschaft die Schweiz um Rechtshilfe.
Am 15. November 2018 entsprach die Bundesanwaltschaft dem Ersuchen und ordnete die Herausgabe von Bankunterlagen an die ersuchende Behörde an. Ausserdem hielt die Bundesanwaltschaft eine Kontosperre aufrecht.
Die von der A.________ Corp. sowie B.________ und C.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht (Beschwerdekammer) am 25. April 2019 ab, soweit es darauf eintrat.
B.
Die A.________ Corp. sowie B.________ und C.________ führen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit verschiedenen Anträgen.
C.
Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.
Erwägungen:
1.
Wie die folgenden Erwägungen zeigen, ist die Sache spruchreif. Der beantragte Beizug der Akten der Vorinstanz und der Bundesanwaltschaft ist nicht erforderlich.
2.
2.1. Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er unter anderem eine Beschlagnahme oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2).
Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. Bei der Beantwortung der Frage, ob ein besonders bedeutender Fall gegeben ist, steht dem Bundesgericht ein weiter Ermessensspielraum zu. Gerade im Bereich der sogenannten "kleinen" (akzessorischen) Rechtshilfe kann ein besonders bedeutender Fall nur ausnahmsweise angenommen werden (zur amtlichen Publikation bestimmtes Urteil 1C_393/2018 vom 14. Dezember 2018 E. 1.2 mit Hinweisen).
Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3).
2.2. Zwar geht es hier um eine Beschlagnahme sowie die Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich und damit Sachgebiete, bei denen die Beschwerde nach Art. 84 Abs. 1 BGG insoweit möglich ist. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer handelt es sich jedoch um keinen besonders bedeutenden Fall.
Die Vorinstanz hat sich, soweit sie auf die Beschwerde eintreten konnte, mit den wesentlichen Einwänden der Beschwerdeführer auseinandergesetzt. Ihre Erwägungen, auf welche nach Art. 109 Abs. 3 BGG verwiesen werden kann, lassen keine Bundesrechtsverletzung erkennen. Dies gilt insbesondere, soweit die Vorinstanz die Sachverhaltsschilderung der ersuchenden Behörde als genügend beurteilt und die Verhältnismässigkeit der Rechtshilfe bejaht hat (angefochtener Entscheid E. 5 f. S. 9 ff.). Die Vorinstanz hat ihren Entscheid hinreichend begründet. Eine Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör kann ihr insoweit nicht vorgeworfen werden. Auch sonst wie ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs erkennbar. Im schweizerischen Rechtshilfeverfahren findet kein Beweisverfahren statt. Die ersuchende Behörde musste daher ihrer Sachverhaltsschilderung keine Beweismittel beilegen (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371; 118 Ib 111 E. 5b S. 121 f.; je mit Hinweisen; ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, S. 317). Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich nicht. Auch sonst wie kommt der Angelegenheit keine aussergewöhnliche Tragweite zu. Für das Bundesgericht besteht deshalb kein Anlass, die Sache an die Hand zu nehmen.
3.
Die Beschwerde ist demnach unzulässig. Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Mit dem vorliegenden Entscheid braucht über das Gesuch um aufschiebende Wirkung nicht mehr befunden zu werden.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit für den gesamten Betrag zu je einem Drittel auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Bundesanwaltschaft, dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, und dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Mai 2019
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Chaix
Der Gerichtsschreiber: Härri