Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
5D_183/2018
Urteil vom 16. Mai 2019
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter von Werdt, Bovey,
Gerichtsschreiber von Roten.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Wiget,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Revision (Grundeigentümerhaftpflicht),
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 15. August 2018 (ZVR.2018.1).
Sachverhalt:
A.
X.________ (Beschwerdeführer) ist Eigentümer des historischen Gebäudes an der Z.________strasse 5 in A.________, das unmittelbar an einer knapp zehn Meter hohen, praktisch senkrechten Felswand, dem "B.________"-Felsen, steht. Er erneuerte das Gebäude, entfernte dabei grösstenteils eine als Rückwand dienende Natursteinmauer und schloss das Gebäude auf seiner ganzen rückwärtigen Seite direkt an die Felswand an. Zwei Meter dahinter verläuft die Grenze zum Grundstück am C.________weg 2, Eigentum von Y.________ (Beschwerdegegner), das nördlich auf einer Anhöhe, 12 bis 15 m über dem Niveau der Z.________strasse, gleichsam auf einer Terrasse des "B.________"-Felsens gelegen ist. Das Grundstück umfasst nebst Gebäuden einen Garten mit altem Baumbestand, einen vor langer Zeit, vielleicht vor über hundert Jahren angelegten, aus eigener Quelle gespiesenen Teich und einen Bambushain. Am 14. Februar 2005 erlitt der Beschwerdeführer einen Schaden an seiner an den "B.________"-Felsen gebauten Liegenschaft durch aus der Felswand tretendes bzw. über die Felswand rinnendes Sickerwasser. Für den Wasserschaden machte er den Beschwerdegegner als Eigentümer des Grundstücks mit dem Teich verantwortlich.
B.
B.a. Am 29. März/28. April 2006 klagte der Beschwerdeführer gegen den Beschwerdegegner auf Zahlung von Fr. 26'489.40 nebst Zins zu 5 % seit 14. Februar 2005 unter Vorbehalt des Nachklagerechts. Zur Begründung brachte er vor, die verstopften Abflüsse des Teichs auf dem Grundstück des Beschwerdegegners hätten dazu geführt, dass Wasser in seine Liegenschaft eingetreten sei und er deshalb diverse Sanierungsarbeiten habe vornehmen müssen. Der Beschwerdegegner schloss auf Abweisung der Klage. Das Bezirksgericht bejahte die Grundeigentümerhaftung des Beschwerdegegners, anerkannte aber den natürlichen Wasserfluss in den Gesteinsschichten als Teilursache für den eingeklagten Schaden und setzte dessen Ersatz um einen Drittel auf Fr. 17'659.60 nebst Zins zu 5 % seit 14. Februar 2005 herab (Entscheid vom 4. Juni 2012).
B.b. Auf Berufung des Beschwerdegegners hin liess das Obergericht des Kantons Thurgau einzig die Schadensposition "Wasser absaugen und abpumpen" im Betrag von Fr. 2'323.60 zu. Zur Schadensbemessung stellte es fest, dass der Wassereintritt am 14. Februar 2005 massgeblich auf Schmelzwasser und nicht überwiegend auf das über die Ufer getretene Teichwasser zurückzuführen sei und dessen Bedeutung im Vergleich zum Schmelzwasser und allen weiteren gutachterlich festgestellten anthropogenen Ursachen - d.h. von Menschen geschaffenen, künstlichen Ursachen wie undichten Wasserleitungen, baulich verändertem Untergrund u.a.m. - höchstens mit einem Drittel zu veranschlagen sei. Infolgedessen verpflichtete das Obergericht den Beschwerdegegner, dem Beschwerdeführer Fr. 774.55 nebst Zins zu bezahlen (Entscheid vom 22. Mai 2013).
B.c. Der Beschwerdeführer gelangte dagegen an das Bundesgericht, das seine Verfassungsbeschwerde abwies, soweit darauf eingetreten werden konnte (Urteil 5D_148/2013 vom 10. Januar 2014).
C.
C.a. Am 22. September 2015 beantragte der Beschwerdeführer dem Obergericht, seinen Entscheid vom 22. Mai 2013 in Revision zu ziehen. Das Obergericht wies das Revisionsgesuch ab, soweit darauf eingetreten werden konnte (Entscheid vom 15. März 2017). Auf die dagegen erhobene Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers trat das Bundesgericht nicht ein (Urteil 5D_83/2017 vom 27. November 2017).
C.b. Am 10. Juni 2017 stellte der Beschwerdeführer dem Obergericht ein zweites Revisionsgesuch. Das Obergericht wies das Revisionsgesuch ab, soweit darauf eingetreten werden konnte (Entscheid vom 4. Oktober 2017). Auf die dagegen erhobene Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers trat das Bundesgericht nicht ein (Urteil 5D_249/2017 vom 4. Mai 2018).
D.
Am 25. Mai 2018 ersuchte der Beschwerdeführer das Obergericht erneut, seinen Entscheid vom 22. Mai 2013 in Revision zu ziehen und aufzuheben und neu den Beschwerdegegner zur Zahlung von Fr. 26'489.40 nebst Zins seit 14. Februar 2005 unter Vorbehalt des Nachklagerechts zu verpflichten. Er beantragte zusätzlich die Anordnung superprovisorischer Massnahmen. Das Obergericht wies das Revisionsgesuch ab (Entscheid vom 15. August 2018).
E.
Mit einer als "Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 BGG" überschriebenen Eingabe vom 12. November 2018 beantragt der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, den Entscheid des Obergerichts vom 15. August 2018 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinn der nachfolgenden Ausführungen an das Obergericht zurückzuweisen. Er ersucht um aufschiebende Wirkung.
Der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts hat das Gesuch um aufschiebende Wirkung mangels Begründung abgewiesen (Verfügung vom 14. November 2018).
Es sind die kantonalen Akten, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt worden. Am 25. Januar 2019 hat der Beschwerdeführer eine weitere Rechtsschrift eingereicht.
Erwägungen:
1.
Mit Bezug auf die Eintretensvoraussetzungen kann auf E. 1.1 des zwischen den Parteien ergangenen Urteils 5D_83/2017 vom 27. November 2017 verwiesen werden. Der Beschwerdeführer weiss daher, dass in Anbetracht des festgestellten und unangefochtenen Streitwerts von Fr. 26'489.40 (E. 7 S. 19 des angefochtenen Entscheids) eine Beschwerde in Zivilsachen unzulässig ist. Die Kanzlei der II. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts hat die Eingabe des Beschwerdeführers deshalb ungeachtet der Bezeichnung "Beschwerde in Zivilsachen" direkt als Verfassungsbeschwerde entgegengenommen und ein entsprechendes Dossier eröffnet.
2.
Die nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichte Rechtsschrift vom 25. Januar 2019, mit der der Beschwerdeführer weitere und ergänzende Rügen vorträgt und mit Fotografien zu belegen sucht, ist unzulässig. Die Begründung muss in der Beschwerde selber enthalten sein, die innert der gesetzlichen und nicht erstreckbaren Beschwerdefrist einzureichen ist (BGE 143 II 283 E. 1.2.3 S. 286).
3.
Als Beschwerdegründe (Art. 116 BGG) nennt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 6 EMRK, von Art. 29 Abs. 1 und 2 BV und von Art. 9 BV (S. 3 Ziff. II/5). Weiter rügt er einen Verstoss gegen Art. 26 BV (S. 17 f. Ziff. III/C/47 der Beschwerdeschrift).
Wie schon in den früheren Verfahren ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte nicht von Amtes wegen, sondern nur insoweit prüft, als eine entsprechende Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 571 E. 1.5 S. 576). Die Beschwerdeschrift muss die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368). Will der Beschwerdeführer die Verletzung des Willkürverbots geltend machen, reicht es sodann nicht aus, wenn er die Lage aus seiner eigenen Sicht darlegt und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich bezeichnet. Vielmehr muss er im Einzelnen darlegen, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der angefochtene Entscheid deshalb an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246).
Der Beschwerdeführer verzichtet erneut auf anwaltliche Vertretung vor Bundesgericht. In Zivilsachen kann eine Partei vor Bundesgericht selber Beschwerde führen oder sich von einem Rechtsanwalt vertreten lassen (Art. 40 BGG). Das bedeutet aber nicht, dass die Partei, die (freiwillig) ohne berufsmässige Vertretung vor dem höchsten Gericht der Schweiz einen Prozess führt, ein besonderes Entgegenkommen beanspruchen kann. Mit anderen Worten gelten grundsätzlich die gleichen Massstäbe für alle (Urteil 5D_83/2017 vom 27. November 2017 E. 1.3, betreffend den Beschwerdeführer; seither: Urteil 5A_496/2017 vom 11. Januar 2018 E. 2.3).
4.
Zum Gesuch des Beschwerdeführers um superprovisorische Massnahmen hat das Obergericht festgehalten, der Antrag sei mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos geworden, wäre aber ohnehin abzuweisen gewesen, weil der Beschwerdeführer seiner Pflicht, die Voraussetzungen einer superprovisorischen Verfügung zu begründen, nicht rechtsgenüglich nachgekommen sei und weil - soweit von einer hinreichenden Begründung ausgegangen werden sollte - mit Blick auf das Schadensereignis vom 14. Februar 2005 nach über 13 Jahren eine zeitliche Dringlichkeit als Voraussetzung für die Anordnung einer superprovisorischen Massnahme nicht bestehen könne (E. 1 S. 5 f. des angefochtenen Entscheids).
Der Beschwerdeführer befasst sich zwar mit seinem Antrag um superprovisorische Massnahmen, erhebt und begründet jedoch keine Verfassungsrügen (S. 15 ff. Ziff. III/C/40-47 der Beschwerdeschrift). Er übersieht auch, dass das Obergericht sein Gesuch in einer Haupt-, einer Eventual- und einer Subeventualbegründung für erfolglos erklärt hat. Dass entsprechende Gesuche mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos werden, ist gängige Praxis (z.B. BGE 138 IV 157 E. 2.4 S. 159) und wird vom Beschwerdeführer nicht als verfassungswidrig gerügt.
Die Beschwerde erweist sich deshalb als unzulässig, soweit sie die Beurteilung des Gesuchs um superprovisorische Massnahmen betrifft. Davon abgesehen sind kantonale Entscheide über superprovisorische Massnahmen ohnehin nicht mit Beschwerde beim Bundesgericht anfechtbar sind (BGE 137 III 417 E. 1.2 S. 418 f.).
5.
5.1. Den Revisionsgrund gemäss Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO hat der Beschwerdeführer vor Obergericht damit begründet, er habe als Folge einer Straftat vom 4. März 2018 Handräder entdeckt, über die der Beschwerdegegner den E.________bach/Quellwasserzufluss regulieren und die quantitative Wasserflussmenge manipulieren könne und manipuliert habe. Diese Tatsachen und Beweismittel zögen eine andere Gewichtung der Ursache des übergelaufenen Teichs am Schadensereignis vom 14. Februar 2005 nach sich (E. 5a S. 9 ff.). Das Obergericht hat geprüft (E. 5b S. 12 ff.), ob der Beschwerdeführer mit der Entdeckung der beiden Handräder zum Öffnen und Schliessen je eines Absperrschiebers in der Wasserleitung im Sinne von Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO nachträglich eine erhebliche Tatsache erfahren hat, die er im früheren Verfahren nicht beibringen konnte. Die Prüfung hat ergeben, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern die Entdeckung der Handräder eine andere Gewichtung der Ursache des übergelaufenen Teichs am Schadensereignis vom 14. Februar 2005 nach sich ziehen soll (E. 5b/bb/bbb am Ende S. 15). Das Obergericht hat gefolgert, aus der Tatsache, dass der Beschwerdegegner mit den Handrädern den Quellwasserzufluss regulieren könne, könne der Beschwerdeführer für das Schadensereignis vom 14. Februar 2005 somit nichts zu seinen Gunsten ableiten (E. 5b/cc S. 15). Dabei hat das Obergericht auch dem Einwand des Beschwerdeführers widersprochen, dem Polizeirapport vom 19. März 2018 könne die Bestätigung des Beschwerdegegners entnommen werden, dass dessen Aussage, die Wasserstelle verfüge über natürliche, nicht regulierbare Zuflüsse, verfälscht sei. Aus dem Polizeirapport gehe vielmehr lediglich hervor, dass der Beschwerdegegner für seinen Naturteich sowie seinen Brunnen über einen eigenen Quellwasseranschluss verfüge. Ob der Beschwerdegegner von den Handrädern überhaupt gewusst habe, sei unbekannt (E. 5b/cc am Ende S. 16 des angefochtenen Entscheids).
5.2. Der Beschwerdeführer erörtert die Quantifizierung und Gewichtung der Ursachen für den am 14. Februar 2005 eingetretenen Schaden (S. 4 ff. Ziff. III/B/10-28), erhebt und begründet aber einzig eine Willkürrüge mit Bezug auf die Würdigung des Polizeirapports. Unter Hinweis auf den Polizeirapport macht er geltend, der Beschwerdegegner bestätige, dass "er unterhält seinen Quellwasseranschluss mit Handrad zum Öffnen und Schliessen" (S. 9 ff. Ziff. III/B/28 der Beschwerdeschrift).
5.3. Die nachträglich entdeckte Tatsache, die zur Revision berechtigen soll, erblickt der Beschwerdeführer darin, dass der Beschwerdegegner am 14. Februar 2005 über Handräder bzw. Absperrschieber die Wasserflussmenge zu seinem Schaden manipuliert hat und dass diese Manipulation die einzige Ursache für den am 14. Februar 2005 eingetretenen Schaden gewesen ist. Die angebliche Manipulation lässt sich nun aber nicht allein dadurch beweisen, dass der Beschwerdegegner bestätigt haben soll, er unterhalte einen Quellwasseranschluss mit Handrad zum Öffnen und Schliessen. Die blosse Möglichkeit, die Wasserflussmenge zu regulieren, beweist nicht schon deren Manipulation zum Schaden des Beschwerdeführers. Letztlich kann aber dahingestellt bleiben, inwiefern die Willkürrüge entscheiderheblich ist und an deren Beurteilung ein rechtlich geschütztes Interesse (Art. 115 lit. b BGG) besteht. Denn das Obergericht durfte willkürfrei annehmen, aus dem Polizeirapport gehe keinerlei Bestätigung des behaupteten Inhalts hervor. Beschreibend wird darin festgestellt, der Beschwerdegegner unterhalte einen eigenen Quellwasseranschluss und der Beschwerdeführer habe mit einem Hammer bei beiden Absperrschiebern das Handrad zum Öffnen und Schliessen abgeschlagen. Aus diesen Feststellungen folgert der Beschwerdeführer eine Bestätigung des Beschwerdegegners. Der Polizeirapport protokolliert indessen gar keine Bestätigung des Beschwerdegegners, so dass die obergerichtliche Beweiswürdigung nicht als willkürlich beanstandet werden kann (Art. 9 BV; vgl. zum Willkürbegriff: BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266).
6.
Weiter hat der Beschwerdeführer im Revisionsverfahren belegen wollen, dass der Vorwurf des Selbstverschuldens infolge baulicher Veränderungen mit weitgehender Entfernung der Natursteinmauer und Anschluss des Gebäudes auf der ganzen rückwärtigen Seite direkt an die Felswand unberechtigt sei. Das Obergericht hat dazu unter anderem festgehalten, die Rüge des fehlenden Selbstverschuldens stelle keinen Revisionsgrund dar. Im ersten Prozess sei die Schadenersatzpflicht des Beschwerdegegners für das Schadensereignis vom 14. Februar 2005 im Zusammenhang mit dem verstopften Teichabfluss zu klären gewesen. Ein allfälliges Selbstverschulden des Beschwerdeführers sei dabei nicht in die Gewichtung der Ursache des übergelaufenen Teichs eingeflossen. Entsprechend habe das Obergericht bereits in seinem Berufungsentscheid vom 22. Mai 2013 festgehalten, eine Unterbrechung des Kausalzusammenhangs durch den Beschwerdeführer sei nicht ersichtlich. Insofern könne der Beschwerdeführer aus seinen Ausführungen zu einem allfälligen (fehlenden) Selbstverschulden und den dazu genannten Beweismitteln nichts zu seinen Gunsten ableiten (E. 5c S. 17 f. des angefochtenen Entscheids).
Der Beschwerdeführer schildert über Seiten hinweg, wer sich wie zur Frage des Selbstverschuldens im Verfahren geäussert haben soll (S. 9 ff. Ziff. III/B/29-38), und schliesst daraus förmlich, der Revisionsentscheid sei willkürlich (S. 15 Ziff. III/B/39 der Beschwerdeschrift). In Anbetracht der Feststellung, dass sein Selbstverschulden im Hauptprozess nicht berücksichtigt wurde, vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun, inwiefern das Obergericht den Revisionsgrund gemäss Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO willkürlich verneint haben könnte (vgl. zu dem Voraussetzungen: BGE 143 III 272 E. 2.2 S. 275).
Die Verfassungsbeschwerde erweist sich in diesem Punkt als unzulässig.
7.
Insgesamt ist die Verfassungsbeschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer wird damit kosten-, hingegen nicht entschädigungspflichtig, zumal keine Vernehmlassungen eingeholt wurden (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Mai 2019
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: von Roten