BGer 9C_854/2018
 
BGer 9C_854/2018 vom 16.05.2019
 
9C_854/2018
 
Urteil vom 16. Mai 2019
 
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Moser-Szeless,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Wicki,
Beschwerdeführer,
gegen
Ausgleichskasse Luzern,
Würzenbachstrasse 8, 6006 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 31. Oktober 2018 (5V 18 332).
 
Sachverhalt:
 
A.
A.a. Mit Verfügung vom 28. Juni 2017 verneinte die Ausgleichskasse Luzern einen Anspruch des A.________ auf Weiterausrichtung von Ergänzungsleistungen rückwirkend ab 1. September 2013. Gleichzeitig hielt sie einen Rückforderungsbetrag von Fr. 19'007.- für zu Unrecht bezogene Leistungen fest. Die von A.________ erhobene Einsprache lehnte sie ab (in Rechtskraft erwachsener Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2017). Am 21. März 2018 wies sie ein von A.________ daraufhin gestelltes Gesuch um Erlass der Rückerstattung ab.
A.b. Am 28. Mai 2018 verfügte die Ausgleichskasse für den Rückforderungsbetrag von Fr. 19'007.- die Verrechnung mit der A.________ zustehenden Invalidenrente (Juli 2018 bis Mai 2022: Fr. 400.- pro Monat; Juni 2022: Fr. 207.-). In der Rechtsmittelbelehrung wies sie darauf hin, dass einer allfälligen Einsprache die aufschiebende Wirkung entzogen werde. Einspracheweise liess A.________ die Aufhebung der Verfügung und den Verzicht auf die Verrechnung beantragen. Des Weitern sei der Einsprache die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Mit Zwischenentscheid vom 26. Juli 2018 wies die Ausgleichskasse den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sowie das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ab.
 
B.
B.a. Beschwerdeweise liess A.________ das Rechtsbegehren stellen, der Zwischenentscheid vom 26. Juli 2018 sei aufzuheben (Ziffer 1). Es sei festzustellen, dass der Einsprache die aufschiebende Wirkung in dem Sinne zukomme, als bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens keine Verrechnung zulässig sei und bereits vorgenommene Verrechnungen von der Ausgleichskasse nachbezahlt werden müssten (Ziffer 2). Es sei ihm für das Einspracheverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der unterzeichnende Rechtsanwalt als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben (Ziffer 3). Auch für das Beschwerdeverfahren sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege (Prozessführung, Verbeiständung) zu gewähren (Ziffer 4).
B.b. Die Ausgleichskasse reichte am 19. Oktober 2018 eine Vernehmlassung ein, welche das Kantonsgericht Luzern A.________ am 24. Oktober 2018 (ohne Beilagen) zur Orientierung übermittelte, so dass sie ihm am 25. Oktober 2018 zuging. Als der Versicherte am 5. November 2018 um Zustellung der darin aufgeführten Beilagen und um Ansetzung einer vierzehntägigen Frist zur Stellungnahme ersuchen liess, hatte das Kantonsgericht seinen Entscheid bereits gefällt (31. Oktober 2018) und versandt (2. November 2018). Es wies die Beschwerde ab (Dispositiv Ziffer 1), wobei es A.________ für das kantonale Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligte (Dispositiv Ziffer 2).
B.c. In einem Schreiben vom 14. November 2018 entschuldigte sich das Kantonsgericht beim Versicherten dafür, dass es versehentlich keine Akteneinsicht gewährt hatte, und übermittelte ihm die von der Ausgleichskasse eingereichten Beilagen.
 
C.
C.a. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und das Rechtsbegehren stellen, Dispositiv Ziffer 1 des kantonalen Entscheides sei aufzuheben. Er wiederholt die im vorinstanzlichen Verfahren gestellten Rechtsbegehren Ziffern 2 und 3. Eventualiter sei die Sache zur teilweisen oder ganzen Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das Kantonsgericht zurückzuweisen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung in dem Sinne zu erteilen, als bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens keine Verrechnung zulässig sei und bereits vorgenommene Verrechnungen von der Ausgleichskasse nachbezahlt werden müssten. Des Weitern beantragt er die unentgeltliche Rechtspflege (Prozessführung, Verbeiständung) für das letztinstanzliche Verfahren.
In der Begründung bringt er vor, die Vorinstanz habe sein rechtliches Gehör sowie seine Rechte auf ein faires Verfahren und eine wirksame Beschwerde verletzt, weil er keine Gelegenheit erhalten habe, sich zur Stellungnahme der Ausgleichskasse und den von ihr eingereichten Beilagen zu äussern und eigene Beweismittel einzureichen; eine Replik sei ihm im kantonalen Verfahren verwehrt worden (vgl. dazu Sachverhalt lit. B.b und B.c hiervor).
C.b. Das Bundesgericht gab A.________ mit Verfügung vom 27. Februar 2019 die Gelegenheit, sich zur vorinstanzlichen Vernehmlassung der Ausgleichskasse vom 19. Oktober 2018 zu äussern Der Versicherte machte davon innert erstreckter Frist Gebrauch (Replik vom 9. April 2019). Die Ausgleichskasse nahm dazu in einer Eingabe vom 8. Mai 2019 Stellung.
 
Erwägungen:
1. Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 144 V 97 E. 1 S. 99 mit Hinweis).
 
2.
2.1. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich, weil er das Verfahren nicht abschliesst, nicht um einen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Dies gilt, soweit die Vorinstanz über den Anspruch des Versicherten auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand im Verwaltungsverfahren befand (BGE 144 V 97 E. 1 S. 99; 139 V 600 E. 2.2  S. 602; SVR 2018 IV Nr. 32 S. 103, 9C_436/2017 E. 3.1) und auch soweit sie über seinen Antrag auf Wiederherstellung der von der Ausgleichskasse zuvor entzogenen aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (d.h. die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme) entschied (BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 327 f.).
2.2. Ein Zwischenentscheid ist beim Bundesgericht unter anderem anfechtbar, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Letztere Voraussetzung fällt hier ausser Betracht. Der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne des Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss rechtlicher Natur sein, d.h. auch durch einen günstigen Endentscheid nicht mehr behoben werden können. Eine rein tatsächliche oder wirtschaftliche Erschwernis genügt in der Regel nicht (BGE 137 V 314 E. 2.2.1 S. 317 mit Hinweisen).
2.3. Praxisgemäss hat die Beschwerde führende Person im Einzelnen darzulegen, inwiefern die Voraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind, ansonsten, sofern deren Vorhandensein nicht auf der Hand liegt, auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (BGE 142 V 26 E. 1.2 S. 28; 141 III 80 E. 1.2 S. 81).
 
3.
3.1. Auf die Beschwerde ist einzutreten, soweit sie die unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren (Art. 37 Abs. 4 ATSG) betrifft. Denn da das Einspracheverfahren im Entscheidzeitpunkt weiterhin hängig war, droht dem Beschwerdeführer durch die vorinstanzlich verweigerte unentgeltliche Verbeiständung für das Administrativverfahren ein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur, der auch mit einem für ihn günstigen Endentscheid nicht oder nicht vollständig behebbar wäre (BGE 139 V 600 E. 2 S. 601 ff.; SVR 2017 IV Nr. 57 S. 177, 8C_669/2016 E. 1; Urteil 9C_307/2018 vom 21. Dezember 2018 E. 1.2).
3.2. Soweit das Rechtsmittel demgegenüber die Wiederherstellung der von der Kasse zuvor entzogenen aufschiebenden Wirkung der Beschwerde betrifft, kann darauf nicht eingetreten werden. Der Versicherte macht zwar geltend, es drohe ihm insofern ein nicht wieder gutzumachender Nachteil, als gestützt auf den angefochtenen Entscheid die Verrechnung während des Verfahrens fortgesetzt werde und in sein Existenzminimum eingreife, so dass er seinen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen könne und den Verlust der Wohnung riskiere. Die damit angesprochenen Erschwernisse, welche als allfällige vorübergehende finanzielle Abhängigkeit von der Unterstützung durch Dritte verstanden werden müssen, sind indessen nicht rechtlicher, sondern rein tatsächlicher oder wirtschaftlicher Natur (vgl. Urteile 9C_492/2017 vom 1. September 2017 und 9C_327/2016 vom  20. Mai 2016). Sie stellen damit keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne des Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG dar (BGE 137 V 314  E. 2.2.1 S. 317 mit Hinweisen).
 
4.
4.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG). Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). Hingegen hat eine freie Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheids in tatsächlicher Hinsicht zu unterbleiben. Ebenso entfällt eine Prüfung der Ermessensbetätigung nach den Grundsätzen zur Angemessenheitskontrolle.
4.2. Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist. Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn sie als die plausiblere erscheint. Diese Grundsätze gelten auch in Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung; in diese greift das Bundesgericht auf Beschwerde hin nur bei Willkür ein, insbesondere wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche grundlos ausser Acht lässt. Solche Mängel sind in der Beschwerde aufgrund des strengen Rügeprinzips (Art. 106 Abs. 2 BGG) klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 144 V 50 E. 4.2 S. 53 mit Hinweisen).
 
5.
5.1. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK haben die Parteien eines Gerichtsverfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Diese Garantie umfasst auch das Recht, von den beim Gericht eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu äussern zu können (sog. Replikrecht: BGE 133 I 98 E. 2.1 S. 99). Das Replikrecht hängt nicht von der Entscheidrelevanz der Eingaben ab (BGE 138 I 154 E. 2.3.3 S. 157). Die Wahrnehmung des Replikrechts setzt voraus, dass die von den übrigen Verfahrensbeteiligten eingereichten Eingaben der Partei vor Erlass des Entscheids zugestellt werden, damit sie sich darüber schlüssig werden kann, ob sie sich dazu äussern will oder nicht (BGE 137 I 195 E. 2.2 und E. 2.3.1 S. 197 mit Hinweisen).
Es obliegt dem Gericht, in jedem Einzelfall den Parteien ein effektives Replikrecht zu gewähren. Es kann dem Betroffenen hiefür eine Frist setzen (BGE 133 V 196 E. 1.2 S. 198). Zur Wahrung des unbedingten Replikrechts genügt indes grundsätzlich, dass den Parteien die Eingaben zur Information (Kenntnisnahme, Orientierung) zugestellt werden, wenn von ihnen, namentlich von anwaltlich Vertretenen oder Rechtskundigen, erwartet werden kann, dass sie unaufgefordert Stellung nehmen (BGE 138 I 484 E. 2.4 S. 487; vgl. auch: BGE 138 III 252 E. 2.2 S. 255; Urteil des EGMR Joos gegen Schweiz vom 15. November 2012 [43245/07]; Urteil 9C_193/2013 vom 22. Juli 2013 E. 2.1 mit Hinweisen). Nach der Zustellung zur Kenntnisnahme ist das Gericht gehalten, eine angemessene Zeitspanne mit dem Entscheid zuzuwarten. Vor Ablauf von zehn Tagen darf es im Allgemeinen nicht von einem Verzicht auf das Replikrecht ausgehen (Urteil 2C_469/2014 vom 9. Dezember 2014 E. 2.2). Diese Wartefrist für das Gericht schliesst die Zeit, welche die Partei zur Übermittlung ihrer (Replik-) Eingabe benötigt, bereits ein (Urteil 5D_81/2015 vom 4. April 2016 E. 2.3.4 und 2.4). Entsprechend obliegt es einer Partei, die eine Stellungnahme zu einer ihr zur Kenntnisnahme zugestellten Vernehmlassung für erforderlich hält, diese grundsätzlich unverzüglich einzureichen oder zu beantragen (BGE 133 I 100 E. 4.8 S. 105).
5.2. In Anbetracht des Umstandes, dass das kantonale Gericht mit Schreiben vom 14. November 2018 einräumte, es habe dem Beschwerdeführer versehentlich keine Akteneinsicht gewährt, erübrigen sich weitergehende Erwägungen zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne des Replikrechts. Dass das prozessuale Verhalten des Beschwerdeführers, wie die Ausgleichskasse in ihrer Stellungnahme vom 8. Mai 2019 zu Recht bemerkt, nicht über jeden Zweifel erhaben ist, indem er nicht dafür sorgte, dass seine Eingabe bis zum zehnten Tag bei der Vorinstanz einging, ändert nichts an der Tatsache, dass er vor Erlass des angefochtenen Entscheids keine Gelegenheit zur Replik bekam. Es ist nicht einzusehen, weshalb das kantonale Gericht seinen Entscheid nach Erhalt der Vernehmlassung der Ausgleichskasse umgehend fällte. Auch unter dem Gesichtspunkt des einfachen und raschen Verfahrens (Art. 61 lit. a ATSG) rechtfertigte es sich nicht, so schnell zu urteilen, zumal es hier um Tage ging.
6. Materiell streitig ist die unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren.
6.1. Kumulative Voraussetzungen für die unentgeltliche Verbeiständung im Rahmen von Art. 37 Abs. 4 ATSG sind Bedürftigkeit, Nichtaussichtslosigkeit der Rechtsbegehren sowie sachliche Gebotenheit der Vertretung (BGE 132 V 200 E. 4.1 S. 200 f.). Das letzte - von der Vorinstanz nicht als gegeben erachtete - Kriterium im Besonderen ist mit Blick darauf, dass im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren der Untersuchungsgrundsatz gilt (Art. 43 ATSG), nur in Ausnahmefällen zu bejahen. Es müssen sich schwierige Fragen rechtlicher oder tatsächlicher Natur stellen. Zu berücksichtigen sind die Umstände des Einzelfalles sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens. Neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts fallen auch in der Person des oder der Versicherten liegende Gründe in Betracht, wie etwa die Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Schliesslich muss eine gehörige Interessenwahrung durch Dritte (Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen) ausser Betracht fallen (BGE 125 V 32 E. 4b S. 35; SVR 2017 IV Nr. 57 S. 177, 8C_669/2016 E. 2.1 mit Hinweisen).
6.2. Die Frage nach der sachlichen Gebotenheit der anwaltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren ist rechtlicher Natur und kann als solche vom Bundesgericht frei überprüft werden (Urteil 9C_757/2017 vom 5. Oktober 2018 E. 5.1 mit Hinweis).
 
7.
7.1. Zu prüfen ist einzig, ob die Vorinstanz zutreffend erkannt hat, dass das beschwerdeführerische Gesuch um anwaltliche Vertretung im Einspracheverfahren mangels Erforderlichkeit rechtlicher Verbeiständung abzuweisen war.
7.2. Der Beschwerdeführer lässt geltend machen, durch die Verrechnung der zu viel ausbezahlten und deshalb rückzuerstattenden Ergänzungsleistungen mit der ihm zustehenden Invalidenrente drohe ein schwerer Eingriff in sein Existenzminimum und damit in seine Rechtsstellung, so dass er bereits aus diesem Grund Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung habe. Wie die Vorinstanz dazu nicht offensichtlich unrichtig und damit verbindlich festgestellt hat, wird dem Versicherten zwar während der Verrechnung nur noch eine gekürzte Invalidenrente ausgerichtet, doch geschieht dies lediglich während vier Jahren, in welcher Zeit ihm zudem andere Einkommensquellen zufliessen (eine Rente der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt [Suva] von Fr. 504.35 und eine solche der Pensionskasse von   Fr. 1'536.90). Dass die Vorinstanz bei dieser Sachlage einen besonders starken Eingriff in die Rechtsstellung, welche für sich allein eine unentgeltliche Verbeiständung erforderlich machen würde (BGE 125 V 32 E. 4b S. 36; vgl. auch SVR 2017 IV Nr. 57 S. 177, 8C_669/2016  E. 2.1 mit Hinweis), verneint hat, ist nicht bundesrechtswidrig.
7.3. Nach der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung zeigt "das konkrete Vorgehen" der Ausgleichskasse, dass er ohne wirksame juristische Vertretung nicht in der Lage gewesen wäre, seine Rechte zu wahren. Insbesondere habe er sich erst durch die über seinen Anwalt erfolgte Akteneinsicht ein Bild der Angelegenheit und namentlich der nicht nachvollziehbaren Annahmen zu den Wohnkosten machen können. Da indessen die Rückerstattungsschuld als solche (d.h. das Total von Fr. 19'007.-) längst rechtskräftig feststeht und im hängigen Verwaltungsverfahren lediglich noch die Höhe des Betrages, der monatlich verrechnet werden darf, ohne das Existenzminimum zu verletzen, umstritten ist, kann von schwierigen Fragen tatsächlicher oder rechtlicher Natur nicht die Rede sein: Der Beschwerdeführer hätte sich darauf beschränken können, über seine finanziellen Verhältnisse unter Beilage der entsprechenden Unterlagen umfassend Auskunft zu geben, wozu es keines juristischen Fachwissens bedurfte. Dies gilt umso mehr, als die Ausgleichskasse aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 ATSG) den Sachverhalt und damit auch die hier massgebenden wirtschaftlichen Verhältnisse unter seiner Mitwirkung nach den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Objektivität, Neutralität und Gesetzesgebundenheit (BGE 136 V 376) zu ermitteln hat. Im Weitern liegt ein überschaubarer Sachverhalt zugrunde. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer selber am besten weiss, wie es sich mit seiner Wohnsituation, welche er als entscheidend erachtet, verhält, reicht es auch diesbezüglich aus, verlässliche, belegte Angaben zu machen, wozu er selber ohne weiteres in der Lage wäre.
7.4. Dass die Vorinstanz schliesslich weder gesundheitliche noch sprachliche Einschränkungen, welche eine anwaltliche Vertretung erforderlich gemacht hätten, für erstellt hielt, ist nicht offensichtlich unrichtig. Anders als der Beschwerdeführer darstellen lässt, ging das kantonale Gericht im Übrigen betreffend den von ihm geltend gemachten Klinikaufenthalt nicht von einem "einmaligen Vorfall" aus, worunter er seine vollständige Genesung zu verstehen scheint. Vielmehr war es sich der gesundheitlichen Einschränkungen, unter welchen der Versicherte leidet, bewusst, sah in diesen aber kein Hindernis für einen Beizug von Fach- und Vertrauensleuten sozialer Institutionen oder von unentgeltlichen Rechtsberatungen. Dies gibt zu keinen Beanstandungen Anlass. Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht näher dargetan, inwiefern der psychische Gesundheitszustand des Versicherten einem entsprechenden Beizug entgegenstehen würde. Daran vermag auch der mit der Replik vom 9. April 2019 eingereichte Entlassungsschein betreffend eine psychiatrische Hospitalisation vom 15. bis 25. Januar 2019 (d.h. nach dem angefochtenen Entscheid) nichts zu ändern: Es kann darauf schon deshalb nicht eingegangen werden, weil der Beschwerdeführer sich im Rahmen der Nachholung des Replikrechts aus dem kantonalen Verfahren nicht auf ein Dokument berufen kann, das damals noch nicht bestand. Im Übrigen wäre dieses Beweismittel als echtes Novum auch im bundesgerichtlichen Verfahren von vornherein unzulässig (BGE 143 V 19 E. 1.2 S. 22 f. mit Hinweisen; 140 V 543 E. 3.2.2.2 S. 548).
7.5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach es an der sachlichen Gebotenheit einer anwaltlichen Verbeiständung fehlt und deshalb kein Anspruch darauf besteht, weder willkürlich noch sonst wie bundesrechtswidrig ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8. Mit diesem Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde im letztinstanzlichen Prozess gegenstandslos.
 
9.
9.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer zwar betreffend die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (E. 3.2) sowie die unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren (E. 7). Begründet ist aber seine Rüge betreffend die Gehörsverletzung (E. 5). Es rechtfertigt sich deshalb, den Kanton Luzern zu verpflichten, die Hälfte der Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG) und dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
9.2. Soweit der Beschwerdeführer unterliegt, ist seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stattzugeben, da die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Es wird ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG hingewiesen, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn sie später dazu in der Lage ist.
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt Peter Wicki wird als unentgeltlicher Anwalt bestellt.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer und dem Kanton Luzern je zur Hälfte (Fr. 250.-) auferlegt. Der Anteil des Beschwerdeführers wird vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.
4. Der Kanton Luzern hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'400.- zu entschädigen.
5. Rechtsanwalt Peter Wicki wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'400.- ausgerichtet.
6. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 16. Mai 2019
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Pfiffner
Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann