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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
6B_1190/2018
Urteil vom 17. Mai 2019
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiber Moses.
Verfahrensbeteiligte
X.________, vertreten
durch Rechtsanwalt Artan Sadiku,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Strafzumessung (schwere Widerhandlungen gegen
das BetmG),
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 13. September 2018 (SST.2018.57).
Sachverhalt:
A.
Das Bezirksgericht Kulm erklärte X.________ am 30. August 2017 der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig. Es bestrafte sie mit einer Freiheitsstrafe von 7 ½ Jahren. Dagegen erhob X.________ Berufung und die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung.
B.
Das Obergericht des Kantons Aargau stellte am 13. September 2018 fest, dass der erstinstanzliche Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen war und bestrafte X.________ mit einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren.
C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und sie sei mit einer Freiheitsstrafe von höchstens 3 Jahren zu bestrafen. Zudem sei sie unverzüglich aus der Haft zu entlassen und ihr sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1). Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 141 IV 305 E. 1.2). Eine entsprechende Rüge muss explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 142 III 364 E. 2.4).
1.2. Unter dem Titel "Tatsächliches" macht die Beschwerdeführerin Ausführungen zum Sachverhalt. Sie macht zusammengefasst geltend, sie habe sich nicht freiwillig am Drogenhandel beteiligt, sondern sei durch ihren Ehemann A.________ durch Schläge und Drohungen dazu genötigt worden. Die Vorinstanz qualifiziert diese Darstellung mit eingehender Begründung als Schutzbehauptung und stellt fest, dass sich die Beschwerdeführerin aus eigenem Antrieb am Drogenhandel beteiligt habe (Urteil, S. 17 bis 35). Die Beschwerdeführerin setzt sich nicht ansatzweise mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander. Auf ihre Vorbringen ist deshalb nicht einzutreten.
2.
2.1. Die Beschwerdeführerin kritisiert die Strafzumessung. Sie macht geltend, sie habe ausschliesslich auf Grund der Befehle und Drohungen ihres Ehemannes gehandelt. Ausserdem sei ihr Tatbeitrag sehr gering gewesen. Sie sei keineswegs der Kopf der Bande gewesen und habe weder den Einkauf der Ware noch deren Verkauf organisiert. Sie habe lediglich von August bis Oktober 2015 als Geldkurier geamtet. Für diese kurze aufgezwungene Tätigkeit sei eine Freiheitsstrafe von 7 Jahren geradezu absurd und mit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit nicht vereinbar. Auch sei die Drogenmenge zu berichtigen, zumal ihr eine Aktivität vor dem 12. August 2015 nicht nachgewiesen werden könne. Darüber hinaus habe die Vorinstanz nicht hinreichend berücksichtigt, dass sie keine Vorstrafen habe und ein Geständnis abgelegt habe. Die bisherige Haftdauer von drei Jahren reiche aus, um ihr künftig ein Leben in der Legalität zu ermöglichen. Sie habe die Lektion gelernt und werde sich künftig ausschliesslich der Kinderbetreuung widmen. Insbesondere die behinderte Tochter, welche nicht spreche, sei dringend auf den Kontakt zu ihrer Mutter angewiesen.
2.2.
2.2.1. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es den verschiedenen Strafzumessungsfaktoren Rechnung trägt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur in die Strafzumessung ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 136 IV 55 E. 5.6 mit Hinweis). Das Gericht erfüllt seine Begründungspflicht (Art. 50 StGB), wenn es die Überlegungen, die es bei der Bemessung der Strafe vorgenommen hat, in den Grundzügen wiedergibt (BGE 134 IV 17 E. 2.1).
2.2.2. Die Vorinstanz stellt in tatsächlicher Hinsicht fest, dass die Beschwerdeführerin bereits vor dem 12. August 2015 aus eigenem Antrieb am Drogenhandel teilgenommen hat (Urteil, S. 35 und 47). Überdies stellt die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführerin in dem ihr vorgeworfenen Handel mit Heroin und Kokain eine aktive und tragende Rolle innehatte (Urteil, S. 39). Die Beschwerdeführerin legt ihren Rügen zur Strafzumessung einen anderen Sachverhalt zugrunde, ohne darzulegen, dass und inwiefern die gegenteiligen Feststellungen der Vorinstanz willkürlich sind. Dies ist unzulässig.
Zum schriftlichen Geständnis der Beschwerdeführerin erwägt die Vorinstanz, dass dieses rein taktisch erfolgt sei. Die Beschwerdeführerin gestehe damit erstmals im Berufungsverfahren nur jene Taten, hinsichtlich welcher sich die Beweislage aufgrund der umfassenden Telefonkontrolle als erdrückend erwiesen habe (Urteil, S. 74 f.). Eine besondere Strafempfindlichkeit, welche eine Strafminderung rechtfertigen könnte, verneint die Vorinstanz auch unter Berücksichtigung der Sprachprobleme eines der Kinder der Beschwerdeführerin (Urteil, S. 75 f.). Die Beschwerdeführerin stellt dem einzig entgegen, dass sie vor ihrem Ehemann Angst gehabt habe und diesen mit einem Geständnis nicht habe belasten wollen. Die Ausführungen der Vorinstanz zur Strafempfindlichkeit lässt die Beschwerdeführerin unerwähnt. Eine solche Begründung entbehrt einer Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen und genügt damit den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Vorstrafenlosigkeit ist bei der Strafzumessung neutral zu behandeln (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4). Es ist demnach nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz dies nicht strafmindernd berücksichtigt hat. Dass die bisher erstandene Haft genüge, um ihr ein Leben in der Legalität zu ermöglichen und sie beabsichtige, sich künftig der Kinderbetreuung zu widmen, lässt die vorinstanzliche Strafzumessung nicht als unangemessen erscheinen. Die Rüge zur Strafzumessung erweist sich als unbegründet, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.
3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist abzuweisen, zumal die Beschwerde von vornherein aussichtslos war. Der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin ist bei der Festsetzung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Der Beschwerdeführerin werden Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Mai 2019
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Moses