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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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6B_1206/2018
Urteil vom 17. Mai 2019
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiberin Pasquini.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Krumm,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
2. A.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Schwere Körperverletzung (Mittäterschaft),
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 24. August 2018 (SB170027-O/U/cw).
Sachverhalt:
A.
In der Nacht vom 20. Februar 2015 kam es zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen mindestens vier Personen, an der Y.Y.________, X.________ und W.________ auf der einen sowie B.________ und weitere Personen auf der anderen Seite beteiligt waren. Im Verlauf dieses Gefechts schlug B.________ Y.Y.________ mit der Faust in das Gesicht. Die Gruppe um Y.Y.________ traf sich kurz darauf mit Z.Y.________. Sie bewaffneten sich mit Schlaggegenständen und gingen zu dem Restaurant, in welches sich B.________ mit seinen Kameraden hatte begeben wollen. X.________ ging in das Lokal hinein, um B.________ hinaus zu holen. A.________, der am vorausgegangenen Kampf nicht teilgenommen hatte, ging mit B.________ hinaus. Vor dem Restaurant kam es zwischen Y.Y.________, Z.Y.________ und X.________ sowie B.________ und A.________ erneut zu einer tätlichen Auseinandersetzung.
B.
Das Bezirksgericht Dietikon erklärte X.________ mit Urteil vom 8. November 2016 der versuchten schweren Körperverletzung (zum Nachteil von B.________), der einfachen Körperverletzung (zum Nachteil von A.________), der mehrfachen (teilweise versuchten) Sachbeschädigung, des Diebstahls und des Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig. Es verurteilte ihn zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 24 Monaten, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 60 Tagen.
Auf Berufung von A.________ und Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich hin stellte das Obergericht des Kantons Zürich am 24. August 2018 fest, dass das bezirksgerichtliche Urteil bezüglich der Schuldsprüche betreffend X.________ wegen versuchter schwerer Körperverletzung, mehrfacher (teilweise versuchter) Sachbeschädigung, Diebstahls und Vergehens gegen das Waffengesetz in Rechtskraft erwachsen sei. Ferner sprach es X.________ der schweren Körperverletzung zum Nachteil von A.________ schuldig und bestrafte ihn mit 5 ½ Jahren Freiheitsstrafe, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 60 Tagen, und mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 20.--.
C.
X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, er sei vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung freizusprechen und wegen qualifizierter einfacher Körperverletzung schuldig zu sprechen. Er sei mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten zu bestrafen. Eventualiter sei er wegen versuchter schwerer Körperverletzung schuldig zu sprechen. Eventualiter sei er mit einer Freiheitsstrafe von maximal 36 Monaten zu bestrafen. Der unbedingt zu vollziehende Teil der Strafe sei maximal auf 12 Monate festzulegen; die übrigen Monate der Freiheitsstrafe seien bedingt auszusprechen, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren.
Erwägungen:
1.
Der Beschwerdeführer kritisiert die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung in mehrfacher Hinsicht und rügt diese als willkürlich (Beschwerde S. 5 ff. Ziff. 10 ff.). Was er vor Bundesgericht vorträgt, ist indes nicht geeignet, Willkür darzutun. Namentlich reicht für die Rüge einer willkürlichen Beweiswürdigung nicht aus, wenn der Beschwerdeführer zum Beweisergebnis wie in einem appellatorischen Verfahren frei plädiert und darlegt, wie seiner Meinung nach die vorhandenen Beweise richtigerweise zu würdigen gewesen wären. Inwieweit die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung, die auch gesamtheitlich betrachtet nachvollziehbar sind (Urteil S. 31 ff. E. 7, insbesondere S. 41 ff. E. 7.3), schlechterdings unhaltbar sein sollen und warum sich die Schlussfolgerungen des Beschwerdeführers geradezu aufdrängen, zeigt er nicht auf. Seine Ausführungen gehen nicht über eine unzulässige appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil hinaus oder erweisen sich für den Verfahrensausgang als nicht relevant.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, indem die Vorinstanz aufgrund ihrer tatsächlichen Feststellungen seine Mittäterschaft bejahe, verletze sie Bundesrecht. Er habe bei der schweren Körperverletzung des Beschwerdegegners nicht in einem Ausmass mit Y.Y.________ zusammengewirkt, dass er als Hauptbeteiligter erscheine. Die Vorinstanz bejahe in Bezug auf den Beschwerdegegner zu Unrecht einen gemeinsamen Tatentschluss und rechne ihm fälschlicherweise die Verletzungen an, welche Z.Y.________ diesem zugefügt habe. Die erste Instanz habe den diesbezüglichen Tatentschluss zutreffend verneint, indem sie ausgeführt habe, er, Z.Y.________ und Y.Y.________ hätten sich an B.________ rächen wollen, weil dieser Y.Y.________ anlässlich der ersten tätlichen Auseinandersetzung einen Faustschlag ins Gesicht versetzt habe. Die vorinstanzliche Würdigung des subjektiven Tatbestands sei offensichtlich unhaltbar, zumal nie das Motiv bestanden habe, den Beschwerdegegner tätlich anzugreifen. Es sei einzig und allein um die Rache an B.________ (und ggf. um weitere Beteiligte der ersten Auseinandersetzung) gegangen, welcher zuvor Y.Y.________ geschlagen habe. Indem die Vorinstanz die Schläge von Z.Y.________ ihm zurechne, verletze sie die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Mittäterschaft und zum Mittäterschaftsexzess (Beschwerde S. 8 ff. Ziff. 18 ff.).
2.2. Die Vorinstanz erwägt, Z.Y.________, Y.Y.________ und der Beschwerdeführer hätten zumindest konkludent beschlossen, zum Restaurant U.________ zu gehen, wohin sich die Gruppe um B.________ habe begeben wollen, um sich dort mit den vormaligen Widersachern eine Schlägerei zu liefern, weil sie die tätliche Auseinandersetzung, im Verlauf derer Y.Y.________ einen Faustschlag ins Gesicht bekommen habe, nicht hätten auf sich beruhen lassen, sondern sich dafür hätten rächen wollen. Dazu seien sie zum Auto von Y.Y.________ gegangen, worauf dieser den Baseballschläger genommen und der Beschwerdeführer die Eisenstange behändigt habe, die er nachher mit dem Teleskopschlagstock von Z.Y.________ getauscht habe. Es sei festzuhalten, dass Z.Y.________, Y.Y.________ und der Beschwerdeführer, selbst wenn nicht im einzelnen abgesprochen, im Hinblick auf die bevorstehende Schlägerei als Gruppe aufgetreten und beim Restaurant U.________ arbeitsteilig vorgegangen seien, indem der Beschwerdeführer auf Aufforderung von Y.Y.________ hineingegangen sei, um die Widersacher herauszuholen, während die anderen vor der Tür geblieben seien, bereit für die bevorstehende Auseinandersetzung (Urteil S. 44 ff. E. 7.3.3 b). Die Vorinstanz hält weiter fest, indem Z.Y.________, Y.Y.________ sowie der Beschwerdeführer dergestalt bewaffnet und wütend zum Zweck einer geplanten Schlägerei mit den vormaligen Provokateuren zum Restaurant gegangen seien, diese zum Schlagabtausch hätten herausholen wollen und dafür arbeitsteilig vorgegangen seien - einer habe die Widersacher heraus geholt und die anderen seien zum Schlagen bereit gestanden - hätten alle drei gleichermassen realisiert, dass auf die Widersacher mit den mitgebrachten Stöcken eingeschlagen werden würde, und seien damit einverstanden gewesen (Urteil S. 49 E. 7.3.4). Z.Y.________, Y.Y.________ und der Beschwerdeführer hätten sowohl beim Entschluss, wie auch bei der Bewaffnung und dem gemeinsamen Rachegang zum Restaurant jeder in gleich massgebender Weise mitgewirkt. Sie alle hätten beschlossen, sich mit den vormaligen Provokateuren eine Schlägerei zu liefern und jeder Einzelne habe aufgrund eines eigenen Entschlusses einen Schlagstock (in Form eines Baseballschlägers, eines Teleskopschlagstocks und einer Eisenstange) mitgenommen. Selbst als W.________, der bei der Behändigung der Schlaggeräte noch dabei gewesen sei und eine Karbonstange entgegen genommen habe, die Karbonstange weggeworfen habe und alsdann abseits des Geschehens geblieben sei, weil er sich nicht an der Schlägerei habe beteiligen wollen, seien Z.Y.________, Y.Y.________ und der Beschwerdeführer beim Entschluss geblieben, die anderen zu einer Schlägerei aus dem Restaurant zu holen. Dabei sei ihnen angesichts der Fünfergruppe, die sie zuvor angetroffen gehabt hätten, durchaus bewusst gewesen, dass es sich um mehrere ältere und stärkere Widersacher gehandelt habe, weshalb sie ja auch die Schlaggegenstände mitgenommen und Unterstützung herbeigerufen hätten. Es wäre somit Z.Y.________, Y.Y.________ und dem Beschwerdeführer wie W.________ frei gestanden, von dem Vorhaben abzurücken und sich nicht an der Schlägerei zu beteiligen. Sie hätten es dennoch getan, weil sie wütend und auf Rache aus gewesen seien. Dabei seien sie arbeitsteilig und als Gruppe vorgegangen. Alle drei hätten den Vorsatz gehabt, auf diejenigen Leute einzuschlagen, die sich in der Gruppe von B.________ befanden. Es sei nicht von zwei isolierten Vorfällen, sondern von einer Handlungseinheit auszugehen, die sich auf mehrere potenzielle Widersacher, bestehend aus den Begleitern von B.________, erstreckt habe. Indem der Beschwerdegegner diesem nach draussen gefolgt sei und sich B.________ damit angeschlossen habe, was sich auch darin zeige, dass er ihm habe helfen wollen, sei er automatisch zum Ziel von Z.Y.________, Y.Y.________ und dem Beschwerdeführer geworden, wie sich aus ihren Aussagen und ihrem zuvor gefassten Entschluss ergebe. Entsprechend hätten sie ihn auch sofort angegriffen. Die Entscheidung von Z.Y.________, Y.Y.________ und dem Beschwerdeführer, auf die Begleiter von B.________, und damit auch auf den Beschwerdegegner, einzuschlagen, habe sich entgegen der ersten Instanz nicht spontan und erst aufgrund des Eingreifens des unbewaffneten Beschwerdegegners ergeben. Dieser habe sich lediglich B.________ zugewendet und sei sogleich angegriffen worden, noch bevor er selbst irgendetwas habe machen können. Z.Y.________, Y.Y.________ und der Beschwerdeführer hätten alle drei um ihre wütende und zu allem entschlossene Haltung gewusst und hätten es den Widersachern zeigen wollen, dass man so - wie vorher geschehen - nicht mit ihnen umgehen könne. Aufgrund der Situation, dass Y.Y.________ draussen B.________ zum Zuschlagen bereit erwartet habe und Z.Y.________ sowie der Beschwerdeführer noch vor B.________ und dem Beschwerdegegner das Restaurant wieder verlassen hätten und ebenfalls zum Schlagen bereit gewesen seien, habe allen Dreien klar sein müssen, dass mit den wütenden Schlägen mittels Schlagstöcken (auch) gegen den Beschwerdegegner schwere sowie lebensgefährliche Verletzungen nicht nur möglich, sondern sehr wahrscheinlich gewesen seien, insbesondere auch da sie in Überzahl auf ihn eingeschlagen hätten. Dabei sei unerheblich, dass Y.Y.________ und dem Beschwerdeführer nicht im Einzelnen nachgewiesen werden könne, dass sie selbst (auch) gegen den Kopf des Beschwerdegegners geschlagen hätten. Weil sie ja unmittelbar vor Ort und beteiligt gewesen seien, hätten sie durchaus realisiert, dass bereits bei B.________ ohne Hemmungen gegen den Oberkörper und den Kopf geschlagen worden sei, und hätten aufgrund des Ziels der Schlägerei, der Wut der Kollegen und der eigenen Stimmung ohne Weiteres damit rechnen müssen, dass - selbst wenn nicht von jedem Einzelnen, doch von ihrer Gruppe - auch auf den Beschwerdegegner gleichermassen ohne Hemmungen eingeschlagen werde, auch auf den Kopf. So habe der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner, gleich wie B.________, zu Fall bringen wollen (denn er sei erstaunt gewesen, dass dieser "immer noch" gestanden sei), was ihm jedoch nicht gelungen sei. Z.Y.________, Y.Y.________ und der Beschwerdeführer hätten somit die Tatbeiträge ihrer Mitbeschuldigten ohne Zweifel billigend in Kauf genommen und hätten als Mittäter die Verantwortung für die Verletzungen des Beschwerdegegners ebenfalls gemeinsam getragen (Urteil S. 49 ff. E. 7.3.5). Die Vorinstanz hält fest, Z.Y.________, Y.Y.________ und der Beschwerdeführer hätten sich durch die Erfüllung der objektiven und subjektiven Tatbestandselemente der vollendeten schweren Körperverletzung zum Nachteil des Beschwerdegegners schuldig gemacht. Ergänzend sei anzumerken, dass ihnen die mittäterschaftliche Verursachung der Verletzungen des Beschwerdegegners habe nachgewiesen werden können, womit der Tatbestand des Angriffs durch die vollendete schwere Körperverletzung konsumiert werde (Urteil S. 51 E. 7.3.6).
2.3.
2.3.1. Gemäss Art. 122 StGB macht sich der schweren Körperverletzung schuldig, wer einen Menschen lebensgefährlich verletzt (Abs. 1), wer den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (Abs. 2), oder wer eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht (Abs. 3).
Nach Art. 123 StGB wird wegen einfacher Körperverletzung bestraft, wer einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt.
2.3.2. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt oder wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Eventualvorsatz ist gegeben, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 mit Hinweis).
Was der Täter weiss, will und in Kauf nimmt, betrifft eine innere Tatsache und ist Tatfrage, welche im Verfahren vor Bundesgericht nur im Rahmen von Art. 97 Abs. 1 BGG gerügt werden kann. Rechtsfrage ist hingegen, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4; 135 IV 152 E. 2.3.2 S. 156; je mit Hinweisen). Es besteht indes eine gewisse Überschneidung von Tatfragen (welche nur unter dem Gesichtswinkel der Willkür überprüfbar sind) und Rechtsfragen, denn der Sinngehalt des Eventualvorsatzes lässt sich nur im Lichte der tatsächlichen Umstände erschliessen. Das Bundesgericht kann daher in einem gewissen Ausmass die richtige Bewertung dieser Umstände im Hinblick auf den Rechtsbegriff des Eventualvorsatzes überprüfen (BGE 134 IV 189 E. 1.3 S. 192; 133 IV 9 E. 4.1 S. 17; je mit Hinweisen). Für den Nachweis des Vorsatzes darf das Gericht vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich diesem die Verwirklichung der Gefahr als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, sie als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 mit Hinweis). Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Rechtsgutverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2 f. S. 17 f.; 133 IV 222 E. 5.3 S. 226).
2.3.3. Nach der Rechtsprechung gilt als Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag (nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan) für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie "mit ihm steht oder fällt". Der Mittäter muss bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung der Tat auch tatsächlich mitwirken. Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag. Tatbestandsmässige Ausführungshandlungen sind nicht notwendige Voraussetzung für die Annahme von Mittäterschaft (vgl. BGE 143 IV 361 E. 4.10 S. 371 f.; 135 IV 152 E. 2.3.1 S. 155; Urteil 6B_712/2017 vom 23. Mai 2018 E. 2.3.2, nicht publ. in BGE 144 IV 198; je mit Hinweisen).
2.4. Die Vorinstanz stellt auf die nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wesentlichen Kriterien ab und geht zu Recht von Mittäterschaft aus. Namentlich legt sie den Ablauf und die Gründe der Entschlussfassung, die gemeinsame Vorgehensweise, das Zusammenspiel und die koordinierte Aufgabenteilung zwischen dem Beschwerdeführer und Z.Y.________ sowie Y.Y.________ dar. Nach ihrer zutreffenden Erwägung ist es nicht erheblich, dass nicht nachgewiesen werden kann, dass der Beschwerdeführer auch gegen den Kopf des Beschwerdegegners geschlagen hat. Entgegen dessen Behauptung hält die Vorinstanz sodann ausdrücklich fest, es sei nicht von zwei isolierten Vorfällen, sondern von einer Handlungseinheit auszugehen, die sich auf mehrere potenzielle Widersacher, bestehend aus den Begleitern von B.________, erstreckt habe. Weiter ist nicht zu beanstanden, dass sie erwägt, indem der Beschwerdegegner B.________ nach draussen gefolgt sei, sei er - entsprechend dem zuvor von Z.Y.________, Y.Y.________ und dem Beschwerdeführer gefassten Entschluss - automatisch zu deren Ziel geworden. Insofern erweisen sich die Einwände des Beschwerdeführers, aufgrund der Einmischung des Beschwerdegegners sei das Geschehen offensichtlich eskaliert bzw. es liege ein Mittäterexzess vor, als unbehelflich. Angesichts der konkreten Tatumstände durfte die Vorinstanz schliesslich, ohne in Willkür zu verfallen respektive Bundesrecht zu verletzen, zur Überzeugung gelangen, der Beschwerdeführer habe schwere Körperverletzungen des Beschwerdegegners für möglich gehalten und für den Fall des Eintritts billigend in Kauf genommen.
3.
3.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Beschleunigungsgebots. Das gesamte Verfahren habe bislang rund 3 ½ Jahre gedauert, was klar zu lang sei. Dies gelte auch für das vorinstanzliche Verfahren. Zwischen der Zustellung des begründeten, erstinstanzlichen Urteils am 11. Januar 2017 bis zur Vorladung der Parteien am 8. März 2018 auf die Berufungsverhandlung am 23. August 2018 liege mehr als ein Jahr. Dies dürfe wohl daran liegen, dass betreffend eines Mitbeschuldigten ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag gegeben worden sei, was ihn aber nicht tangiere. Da die Frage nach der psychischen Störung seines Mitbeschuldigten sein Verfahren ohnehin nicht beeinflusse, hätte es ohne Verzögerung weitergeführt werden können. Zudem sei nicht ersichtlich, weshalb zwischen der Vorladung zur Berufungsverhandlung und der Berufungsverhandlung selbst wiederum fast ein halbes Jahr zu liegen komme. Mithin liege eine mehrfache Verletzung des Beschleunigungsgebots im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 14 Ziff. 3 lit. c UNO-Pakt II und Art. 5 StPO vor, indem ohne sachlich begründbare prozessuale Legitimation das Verfahren unnötig verzögert worden sei (Beschwerde S. 3 ff. Ziff. 3 ff.).
3.2. Das in Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 14 Ziff. 3 lit. c UNO-Pakt II und Art. 5 StPO geregelte Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörde, das Strafverfahren zügig voranzutreiben, um den Beschuldigten nicht unnötig über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Es gilt für das ganze Verfahren (BGE 143 IV 49 E. 1.8.2 S. 61 mit Hinweisen). Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien hierfür bilden etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhaltes, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten des Beschuldigten und dasjenige der Behörden sowie die Zumutbarkeit für den Beschuldigten (BGE 130 I 269 E. 3.1 S. 273 mit Hinweisen).
3.3. Die Rüge der Verletzung des Beschleunigungsgebots ist unbegründet, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. Sofern sie sich auf den Verfahrensablauf vor dem vorinstanzlichen Verfahren bezieht, etwa die Dauer bis zur Erhebung der Anklage oder die Länge des erstinstanzlichen Verfahrens (Beschwerde S. 4 Ziff. 5 f.), kann auf die Rüge mangels Ausschöpfung des Instanzenzugs (Art. 80 Abs. 1 BGG) nicht eingetreten werden. Der Beschwerdeführer hätte sie bereits im kantonalen Verfahren vorbringen können und müssen. Dass er dies getan und die Vorinstanz seine Rüge nicht behandelt hat, macht er nicht geltend. Im Weiteren kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er eine Verletzung des Beschleunigungsgebots darin sieht, dass die Vorinstanz erst zur Berufungsverhandlung vorlud, nachdem das psychiatrische Gutachten vom 15. Dezember 2017 (vorinstanzliche Akten, act. 166) über den Mitbeschuldigten bei ihr einging (vgl. Grundsatz der Verfahrenseinheit Art. 29 StPO). Angesichts der Anzahl der Parteien ist es sodann nicht unangemessen lang, dass die Vorinstanz am 8. März 2018 nach Terminabsprache mit den Parteien erst auf den 23. August 2018 zur Berufungsverhandlung vorlud (Urteil S. 17). Schliesslich lässt die gesamte Verfahrensdauer von 3 ½ Jahren bis zum zweitinstanzlichen Urteil im Lichte des gegen drei Beteiligte mit mehreren Geschädigten geführten Verfahrens sowie in Anbetracht der Anzahl und teilweise Schwere der Delikte nicht von vornherein auf einen Verstoss gegen das Beschleunigungsgebot schliessen. Inwiefern sie unverhältnismässig sein sollte, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. Er macht keine Ausführungen zu möglichen Verfahrensunterbrüchen, welche die gerügte Rechtsverletzung belegen könnten (Art. 42 Abs. 2 BGG).
4.
Auf die Anträge, der Beschwerdeführer sei mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten, eventualiter mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von maximal 36 Monaten, zu bestrafen (Beschwerde S. 2), ist mangels Begründung nicht einzutreten.
5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Mai 2019
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Pasquini