Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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6B_305/2019
Urteil vom 17. Mai 2019
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Rüedi, Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiber Matt.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Einfache Verkehrsregelverletzung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 22. Januar 2019 (SK 17 464).
Sachverhalt:
A.
Am 21. September 2017 verurteilte das Regionalgericht Berner Jura-Seeland als Einzelgericht X.________ wegen einfacher Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit um 17 km/h, begangen am 1. Dezember 2016 in Tüscherz-Alfermée, zu einer Übertretungsbusse von Fr. 400.--. Auf Berufung von X.________ hin bestätigte das Obergericht des Kantons Bern das erstinstanzliche Urteil am 22. Januar 2019.
B.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________ sinngemäss, er sei freizusprechen.
Erwägungen:
1.
1.1. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist. Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 141 IV 305 E. 1.2). Die Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der Anfechtung kantonalen Rechts und des Sachverhalts wegen Willkür) muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids präzise vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 42 Abs. 1 und 2; 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 369 E. 6.3, 317 E. 5.4; je mit Hinweisen). Die Begründung muss in der Beschwerde selbst enthalten sein. Verweise auf andere Rechtsschriften oder die Akten genügen nicht (BGE 140 III 115 E. 2; 138 IV 47 E. 2.8.1; je mit Hinweisen).
Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO), Das Bundesgericht prüft frei, ob die Vorinstanz auf eine gegen das erstinstanzliche Urteil vorgebrachte Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung hin zu Unrecht Willkür verneint hat. Der Beschwerdeführer muss sich bei der Begründung der Rüge, die Vorinstanz habe Willkür zu Unrecht verneint, auch mit den Erwägungen der ersten Instanz auseinandersetzen. Das Bundesgericht nimmt keine eigene Beweiswürdigung vor (BGE 125 I 492 E. 1a/cc; Urteil 6B_1229/2018 vom 9. April 2019 E. 1.1 mit Hinweisen).
1.2. Die Vorinstanz legt überzeugend dar, weshalb sie den inkriminierten Sachverhalt als erwiesen erachtet und den Antrag des Beschwerdeführers auf Einvernahme des stellvertretenden Dienstchefs für Technische Verkehrsüberwachung ablehnt. Darauf kann verwiesen werden.
Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen auch unter der bei Laienbeschwerden üblichen wohlwollenden Betrachtungsweise (vgl. Urteile 6B_764/2018 vom 14. November 2018 E. 4; 6B_432/2017 vom 22. November 2017 E. 1.2; 6B_1239/2016 vom 14. Juni 2017 E. 3.2; je mit Hinweisen) weitgehend nicht. Der Beschwerdeführer setzt sich mit dem angefochtenen Entscheid nicht auseinander. Dies gilt insbesondere für die vorinstanzliche Erwägung, wonach er die fehlende Funktionalität der Radaranlage erstmals im oberinstanzlichen Verfahren gerügt habe. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, sind neue Behauptungen und Beweise im Berufungsverfahren betreffend Übertretungen unzulässig. Grundsätzlich nicht einzugehen ist zudem auf die Vorbringen des Beschwerdeführers, soweit sie sich nicht aus der Beschwerde selbst ergeben (vgl. oben E. 1.1), etwa die vorinstanzlich beanstandete Qualifikation des Tatorts als Innerortsstrecke, die Sichtbarkeit der Signalisation sowie Sinn und Zweck der Massnahme. Im Übrigen beschränkt sich der Beschwerdeführer darauf, eine nicht-gesetzeskonforme Installation der Verkehrsüberwachungsanlage zu behaupten, ohne dies zu begründen und insbesondere aufzuzeigen, inwiefern die angeblich unzulässige Unterlegung des Geräts mit Muttern für das Messergebnis relevant sein soll. Entgegen seiner Auffassung ist dieses nicht zu beanstanden, zumal für den Zeitpunkt der Geschwindigkeitskontrolle unbestrittenermassen ein gültiges Eichzertifikat für die Anlage vorliegt. Die Geschwindigkeitsüberschreitung ist damit willkürfrei erstellt. Auch, dass er die Signalisation nicht rechtzeitig gesehen hätte, behauptet der Beschwerdeführer nicht. Ob diese allenfalls verdeckt sein kann und solches anlässlich seiner Tatortbegehung eineinhalb Jahre nach dem Ereignis der Fall war, ist nicht entscheidend.
2.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 3'000.--.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Mai 2019
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Matt