BGer 1B_138/2019
 
BGer 1B_138/2019 vom 20.05.2019
 
1B_138/2019
 
Urteil vom 20. Mai 2019
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Chaix, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Kneubühler,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Abteilung 4 Spezialdelikte.
Gegenstand
Strafverfahren; vorzeitige Verwertung und Beschlagnahme des Erlöses,
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 13. März 2019 (2N 19 19).
 
Sachverhalt:
 
A.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Abteilung 4 Spezialdelikte, führt gegen A.________ ein Strafverfahren wegen des Verdachts auf Veruntreuung, Betrug, Drohung, versuchte Nötigung, Geldwäscherei, Ehrverletzung, Missbrauch einer Fernmeldeanlage und Widerhandlungen gegen das Waffengesetz.
Mit Verfügung vom 8. Februar 2019 ordnete die Staatsanwaltschaft die vorzeitige Verwertung des mit Verfügung vom 26. Oktober 2018 beschlagnahmten Motorfahrzeuges Bentley an. Dagegen erhob A.________ am 19. Februar 2019 Beschwerde beim Kantonsgericht Luzern. Dieses wies die Beschwerde mit Beschluss vom 13. März 2019 ab, soweit es darauf eintrat.
 
B.
Mit Eingabe vom 22. März 2019 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt, sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückgabe des beschlagnahmten Motorfahrzeuges bzw. die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme bis zu einem allfälligen Gerichtsurteil.
Die Staatsanwaltschaft verweist in ihrer Stellungnahme auf ihre Verfügung vom 8. Februar 2019 sowie den Beschluss des Kantonsgerichts. Das Kantonsgericht beantragt, die Beschwerde abzuweisen. Der Beschwerdeführer nahm dazu erneut Stellung.
 
Erwägungen:
 
1.
1.1. Gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG beurteilt das Bundesgericht Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen. Der angefochtene Entscheid ist kantonal letztinstanzlich (Art. 80 BGG). Die vorzeitige Verwertung bewirkt für den Beschwerdeführer, der geltend macht, Eigentümer des beschlagnahmten Motorfahrzeuges zu sein, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (BGE 128 I 129 E. 1 S. 131 mit Hinweisen; Urteil 1B_125/2019 vom 26. April 2019 E. 1.2). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist die Beschwerde grundsätzlich zulässig.
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine offensichtlich unrichtige bzw. willkürliche Sachverhaltsfeststellung liegt vor, wenn diese widersprüchlich oder aktenwidrig ist oder auf einem offensichtlichen Versehen beruht bzw. klarerweise den tatsächlichen Verhältnissen widerspricht (vgl. etwa BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62). Eine entsprechende Willkürrüge ist substanziiert vorzubringen. Andernfalls können Rügen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der von den Feststellungen im angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (Art. 42 Abs. 2 BGG).
1.3. Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind grösstenteils appellatorischer Natur. Im Wesentlichen rügt er, die Vorinstanz habe den notwendigen Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgestellt und sich mit seinem Fall nicht richtig beschäftigt sowie die entlastenden Beweise nicht angeschaut. Er legt aber, wie nachfolgend aufzuzeigen ist, nicht dar, weshalb die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz nicht nur aus seiner Sicht falsch, sondern aus objektiven Gründen offensichtlich unrichtig sein sollen. Lediglich zu behaupten, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unangemessen und falsch beurteilt, genügt aber klarerweise nicht (vgl. E. 1.2 hiervor).
1.4. Soweit der Beschwerdeführer die Feststellung der Vorinstanz kritisiert, wonach er den Bentley - mithin ein Luxusfahrzeug im obersten Preissegment - kaum mit Finanzierungsmitteln aus legalen Quellen bezahlt habe, vermag er nicht aufzuzeigen, inwiefern diese Annahme der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sein soll. So hat die Vorinstanz ihren Verdacht damit begründet, dass sich aus den vom Beschwerdeführer aufgeführten Urkunden (u.a. Kauf- und Verkaufsbelege) die lückenlose, legale Herkunft der Finanzierungsmittel für den Bentley nicht herleiten liessen, zumal es sich bei ihm um einen IV-Rentner (inkl. Ergänzungsleistungen) handle, gegen den Verlustscheine im zweistelligen Bereich bestünden. Lediglich seine Behauptung, wonach er das Fahrzeug mit Geldern aus dem privaten Autohandel und seinen Ersparnissen finanziert habe, widerlegt die Vermutung der Vorinstanz jedenfalls nicht. Daran ändern im Übrigen auch seine angeblichen Beweise (Kaufverträge, Lohnausweise, Fotos etc.) nichts. Inwiefern aufgrund eines Fotos, auf welchem erkennbar sein soll, wie er den Bentley habe aufbereiten lassen, hergeleitet werden soll, die Mittel dafür würden aus einer legalen Herkunft stammen, ist nicht ersichtlich. Weiter zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt schlechterdings unhaltbar festgestellt hat, wenn sie erwogen hat, die Standkosten in der Höhe von Fr. 270.--, der beträchtliche Wertzerfall durch Zeitablauf und die drohenden Standschäden des Bentleys sprächen für dessen Verwertung. Sein Einwand, wonach es bei einem so hohen Wert des Motorfahrzeuges von aktuell Fr. 150'000.-- bis 155'000.-- auf die Fr. 270.-- ohnehin nicht ankomme und ausserdem die Staatsanwaltschaft den Bentley beschlagnahmt habe und damit auch für ihn verantwortlich sei, ändert an dieser Feststellung nichts und lässt überdies keine willkürliche Sachverhaltsfeststellung erkennen. Der Beschwerdeführer tut sodann nicht dar, inwiefern die Erwägung der Vorinstanz, es handle sich um ein kostspieliges Verfahren, weshalb neben den weiteren beschlagnahmten Vermögenswerten (Bargeld, Uhren, Goldkette etc.) die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme des Bentleys erforderlich sei, willkürlich, d.h. schlichtweg nicht nachvollziehbar sein soll. Schliesslich führt der Beschwerdeführer selbst aus, es könne nicht abgestritten werden, dass es sich um ein kostspieliges Strafverfahren handle. Soweit der Beschwerdeführer weiter behauptet, die Staatsanwaltschaft versuche sich auf seine Kosten zu bereichern, nimmt er weder Bezug auf die Erwägungen der Vorinstanz, wonach keine Anhaltspunkte ersichtlich seien, dass die Staatsanwaltschaft den Bentley stark unter dem Wert verkaufen werde noch belegt er seine Behauptungen in irgendeiner Weise.
1.5. Nach dem Gesagten genügt die Beschwerdeschrift den Begründungsanforderungen nicht, weshalb selbst wenn berücksichtigt wird, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen juristischen Laien handelt, nicht auf die Beschwerde eingetreten werden kann.
1.6. Schliesslich gehen diverse Ausführungen über den Streitgegenstand hinaus (insbesondere seine Vorbringen betreffend den Maserati, welcher im Gegensatz zum Bentley freigegeben worden sei). Darauf ist ebenfalls nicht einzutreten.
 
2.
Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten und der Beschwerdeführer hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Abteilung 4 Spezialdelikte, und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. Mai 2019
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Chaix
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier