BGer 1B_53/2019
 
BGer 1B_53/2019 vom 21.05.2019
 
1B_53/2019
 
Urteil vom 21. Mai 2019
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Chaix, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Viktor Kälin,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Strafverfahren; Ausstand, Rechtsverweigerung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, Beschwerdekammer, vom 23. November 2018 (BEK 2018 162).
 
Erwägungen:
 
1.
A.________ stellte am 17. Oktober 2018 beim Kantonsgericht Schwyz ein Ausstandsgesuch gegen den Einzelrichter am Bezirksgericht Einsiedeln Viktor Kälin und machte gleichzeitig Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung geltend. Das Kantonsgericht Schwyz wies mit Beschluss vom 23. November 2018 das Ausstandsbegehren sowie die Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
 
2.
Gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz führt A.________ mit Eingabe vom 1. Februar 2019 Beschwerde in Strafsachen. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen, liess sich jedoch die kantonalen Akten zustellen.
 
3.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Wird der Adressat anlässlich einer versuchten Zustellung nicht angetroffen und wird daher eine Abholungseinladung in seinen Briefkasten oder sein Postfach gelegt, so gilt die Sendung in jenem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem sie auf der Post abgeholt wird; geschieht das nicht innert der Abholfrist von sieben Tagen, so gilt die Sendung als am letzten Tag dieser Frist zugestellt (Art. 44 Abs. 2 BGG; BGE 134 V 49 E. 4 S. 51; 130 III 396 E. 1.2.3 S. 399).
Der vom Kantonsgericht am 26. November 2018 als "Einschreiben R" an den Beschwerdeführer versandte Beschluss vom 23. November 2018 ist von der Post als "Nicht abgeholt" am 4. Dezember 2018 an das Kantonsgericht retourniert worden. Schliesslich konnte der Beschluss am 20. Dezember 2018 dem Beschwerdeführer zugestellt werden, wobei das Kantonsgericht den Beschwerdeführer in einem Begleitbrief darauf hinwies, dass die erste Zustellung nicht abgeholt wurde, weshalb die Sendung spätestens mit Ablauf der postalischen Abholfrist am 4. Dezember 2018 als zugestellt gelte. Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, dass die Zustellung vom 26. November 2018 an seinen ehemaligen und nicht an seinen seit dem 23. November 2018 gültigen neuen Wohnsitz erfolgt sei. Sowohl der Einwohnerkontrolle der Gemeinde als auch der Poststelle sei die Adressänderung mitgeteilt worden. Eine Pflicht, dem Gericht, bei dem ein Rechtsmittel hängig sei, die Adressänderung zu melden, bestehe nicht. Dieser Einwand ist unbegründet. Mit Blick auf das vom Beschwerdeführer am 17. Oktober 2018 beim Kantonsgericht angestrengte Verfahren, war er nach Treu und Glauben gehalten, dafür zu sorgen, dass ihm Gerichtsurkunden zugestellt werden können (BGE 130 III 396 E. 1.2.3 S. 399). Da er die Mitteilung der Adressänderung an das Gericht unterliess, hat er die versuchte Zustellung an die in seinem Ausstandsgesuch genannte Adresse als erfolgt gelten zu lassen (BGE 107 V 187 E. 2 S. 189 f.). Der Beschluss des Kantonsgerichts vom 23. November 2018 gilt somit als am 4. Dezember 2018 zugestellt, weshalb die Beschwerde vom 1. Februar 2019 verspätet erhoben worden wäre. Es bleibt zu prüfen, ob dem vom Beschwerdeführer gestellten Fristwiederherstellungsgesuch entsprochen werden kann.
 
4.
Ist eine Partei oder ihr Vertreter durch einen anderen Grund als die mangelhafte Eröffnung unverschuldeterweise abgehalten worden, fristgerecht zu handeln, so wird die Frist gemäss Art. 50 Abs. 1 BGG wiederhergestellt, sofern die Partei unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt.
Ein unverschuldetes Hindernis im Sinne von Art. 50 Abs. 1 BGG ist zu verneinen. Der Beschwerdeführer ist mit der an ihn am 20. Dezember 2018 erfolgten Zustellung darauf aufmerksam gemacht worden, dass der Beschluss vom 23. November 2018 mit Ablauf der postalischen Abholfrist am 4. Dezember 2018 als zugestellt gelte. Der Beschwerdeführer hätte somit noch genügend Zeit gehabt, rechtzeitig Beschwerde zu erheben. Dass er damit bis am 1. Februar 2019 zugewartet hat, hat er selbst zu verantworten. Das Fristwiederherstellungsgesuch ist abzuweisen.
 
5.
Auf die verspätet eingereichte Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
Das Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen.
 
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Mai 2019
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Chaix
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli