BGer 8C_312/2019
 
BGer 8C_312/2019 vom 21.05.2019
8C_312/2019
 
Urteil vom 21. Mai 2019
 
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch B.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit,
Rechtsdienst,
Davidstrasse 35, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 15. April 2019 (AVI 2018/27).
 
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 15. Mai 2019 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. April 2019,
 
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Vorinstanz in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen mit einlässlicher Begründung dargelegt hat, weshalb das kantonale Amt für Wirtschaft und Arbeit das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erlass der Rückerstattungsschuld von Fr. 24'118.05 ablehnen durfte,
dass der Beschwerde nicht entnommen werden kann, inwiefern die von der Vorinstanz dabei getroffenen Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen; lediglich bereits vor Vorinstanz Vorgetragenes zu wiederholen, ohne auf das dazu Erwogene einzugehen, reicht genau so wenig aus, wie sich in offenen Widerspruch zu bereits im Rückerstattungsprozess rechtskräftig Entschiedenem zu stellen,
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführerin ausgangsgemäss die Gerichtskosten zu überbinden sind (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG),
 
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 21. Mai 2019
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel