BGer 4A_174/2019 |
BGer 4A_174/2019 vom 22.05.2019 |
4A_174/2019 |
Urteil vom 22. Mai 2019 |
I. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Widmer.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer,
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Beschwerdegegner
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B.________ A.G.,
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(weitere Verfahrensbeteiligte)
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Gegenstand
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Darlehen; unentgeltliche Rechtspflege,
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Beschwerde gegen den Beschluss und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer,
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vom 4. April 2019 (RB190008-O/U).
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In Erwägung, |
dass A.________ (Beschwerdeführerin) am 1. November 2017 beim Bezirksgericht Zürich gestützt auf Art. 328 Abs. 1 lit. a und b ZPO die Revision eines Urteils vom 17. März 2016 beantragte, mit dem sie zur Rückzahlung eines Darlehens in der Höhe von Fr. 1'156'696.40 an die Beschwerdegegnerin verpflichtet worden war;
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dass A.________, nachdem sie vom Bezirksgericht aufgefordert worden war, für die Gerichtskosten einen Vorschuss von Fr. 42'313.-- zu leisten und ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen, mit Eingabe vom 20. August 2018 unter anderem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte und beantragte, es sei von einem reduzierten Streitwert auszugehen;
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dass das Bezirksgericht mit Beschluss vom 12. September 2018 sowohl das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als auch das Begehren um Neufestsetzung des Gerichtskostenvorschusses abwies und A.________ erneut Frist zur Leistung ansetzte;
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dass A.________ hiergegen an das Obergericht des Kantons Zürich gelangte, welches mit Beschluss und Urteil vom 19. Dezember 2018 das Gesuch von A.________ um unentgeltliche Rechtspflege abwies und die Beschwerde abwies, soweit es darauf eintrat;
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dass das Bundesgericht mit Urteil 4A_10/2019 vom 8. Februar 2019 auf eine von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Beschwerde nicht eintrat;
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dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 11. März 2019 beim Bezirksgericht eine "Klageänderung" einreichte und damit Anträge um Neuberechnung des Kostenvorschusses sowie um Neubeurteilung ihres Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verband;
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dass das Bezirksgericht mit Beschluss vom 21. März 2019 der Beschwerdeführerin Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 42'313.-- ansetzte, nachdem es zum Schluss gekommen war, aufgrund der Anträge der Beschwerdeführerin dränge sich weder eine Neufestsetzung des Kostenvorschusses auf noch ändere sich etwas an der Aussichtslosigkeit des Revisionsprozesses;
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dass das Obergericht eine von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 4. April 2019 abwies, soweit es darauf eintrat, und mit gleichzeitig gefälltem Beschluss das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren abwies;
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dass die Beschwerdeführerin dagegen mit Eingabe vom 8. April 2019 beim Bundesgericht Beschwerde erhob und gleichzeitig die Anträge stellte, es sei ihr für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen;
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dass keine Vernehmlassungen zur Beschwerde eingeholt wurden;
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dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
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dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und dass es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;
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dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid mit eingehender Begründung die Auffassung der Erstinstanz schützte, wonach die Klageänderunganträge der Beschwerdeführerin inhaltlich das Kernthema des bisherigen Revisionsprozesses betreffen würden und die Beschwerdeführerin mit ihren neuen Rechtsbegehren die Revisionsklage weder zurückziehe noch beschränke, weshalb der festgestellte Streitwert in vollem Umfang bestehen bleibe; mit den neuen Rechtsbegehren ändere sich sodann nichts an der Aussichtslosigkeit des Revisionsprozesses als Hinderungsgrund für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege; die Beschwerdeführerin vermöge keine Änderung der massgebenden Verhältnisse darzutun, ohne die von vornherein kein Anspruch auf Wiedererwägung der rechtskräftig erfolgten Beurteilung ihres Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bestehe; soweit sie neu Ansprüche wegen Ehrverletzung geltend machen wolle, die in der gleichen Verfahrensart zu beurteilen seien und in sachlichem Zusammenhang mit dem Revisionsverfahren stünden, blieben ihre Vorbringen weitestgehend unverständlich; ohnehin sei eine Klageänderung während des Revisionsverfahrens im Gesetz nicht vorgesehen;
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dass sich die Beschwerdeführerin unter dem Titel "Begründung der Beschwerde" zunächst darüber beklagt, dass die Vorinstanz ihre Ehrverletzungklage (mit der sie nach ihren Ausführungen offenbar widerklageweise Ansprüche geltend machen will) nicht behandelt habe, und dem Bundesgericht im Weiteren ihre Sicht der Dinge im Zusammenhang mit der durch angebliche Straftaten der B.________ A.G. bzw. ihrer Vertreter beeinflussten Beurteilung der Darlehensforderung im Prozess unterbreitet, der zum Urteil vom 17. März 2016 führte und in dem ihre Ehre verletzt worden sein solle;
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dass die Beschwerdeführerin sodann in weiteren, nur schwer verständlichen Ausführungen, in denen sie sich gegen die einzelnen Erwägungen der Vorinstanz wendet, hauptsächlich bestreitet, dass eine Klageänderung im Revisionsverfahren unzulässig sei,
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dass die Beschwerdeführerin mit ihren Vorbringen offensichtlich nicht rechtsgenügend, in verständlicher Weise dartut, welche Rechte die Vorinstanz mit ihrem entscheidwesentlichen Schluss inwiefern verletzt haben soll, wonach die Klageänderunganträge der Beschwerdeführerin inhaltlich das Kernthema des bisherigen Revisionsprozesses betreffen würden und die Beschwerdeführerin mit ihren neuen Rechtsbegehren die Revisionsklage nicht streitwertverändernd zurückziehe oder beschränke, und dass sich mit den neuen Rechtsbegehren nichts an den massgebenden Verhältnissen bezüglich der Aussichtslosigkeit des Revisionsprozesses ändere, weshalb kein Anlass für eine Wiedererwägung des Entscheids über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bestehe;
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dass die Vorinstanz auf verschiedene Anträge der Beschwerdeführerin, welche diese in der vorliegenden Beschwerde erneuert, nicht eintrat, da sie teils nicht Gegenstand des vorliegenden, sich gegen einen konkreten Entscheid richtenden Revisionsprozesses sein könnten und teilweise den Anforderungen an die Formulierung von Rechtsbegehren nicht genügten oder die Beschwerdeinstanz zur Beurteilung nicht zuständig sei;
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dass die Beschwerdeführerin auch insoweit nicht rechtsgenügend darlegt, welche Rechte die Vorinstanz inwiefern verletzt haben soll, indem sie auf die entsprechenden Anträge nicht eintrat;
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dass auf die entsprechenden Anträge auch im vorliegenden Verfahren nicht eingetreten werden kann, da sie nach dem Gesagten Fragen betreffen, die nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens waren (Art. 75 Abs. 1 und Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG);
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dass im Übrigen auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann, da sie nach dem Ausgeführten offensichtlich nicht hinreichend begründet ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
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dass das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren abzuweisen ist, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG), wobei darüber unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2);
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dass die Gerichtskosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
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dass das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit dem Entscheid in der Sache selbst gegenstandslos wird;
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erkennt die Präsidentin: |
1. |
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. |
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
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3. |
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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4. |
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, und der B.________ A.G. schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 22. Mai 2019
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Kiss
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Der Gerichtsschreiber: Widmer
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