Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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4A_579/2018
Urteil vom 22. Mai 2019
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Klett, Hohl,
Gerichtsschreiber Hug.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Delphine Pannatier Kessler,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. B.________ Consult AG,
2. B.________ Immobilien AG,
beide vertreten durch
Rechtsanwalt Georges Schmid,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Kauf- und Werkvertrag,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, I. Zivilrechtliche Abteilung,
vom 27. September 2018 (C1 17 164).
Sachverhalt:
A.
Die B.________ Consult AG (Baumeisterin, Beschwerdegegnerin 1) führt eine Treuhand- und Unternehmensberatung. Die vom gleichen Aktionariat gehaltene B.________ Immobilien AG (Verkäuferin, Beschwerdegegnerin 2) bezweckt unter anderem den Handel mit Immobilien aller Art.
Die damals in England wohnhafte russische Staatsangehörige A.________ (Käuferin, Beschwerdeführerin) interessierte sich für den Kauf eines Chalets in der Schweizer Bergwelt. Zu diesem Zweck nahm sie mit ihrem Lebenspartner C.________ im Frühling 2008 an einem Kundenanlass der UBS in Saas-Fee teil, wo sie D.________ kennen lernte, der ihr unter anderem das noch nicht fertig errichtete Chalet "Schweinweid/Bibily" in Leukerbad der B.________ Immobilien AG zum Kauf vorschlug. Nach einer Anzahlung, der Gewährung der Zustimmung gemäss dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 1983 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG; SR 211.412.41) und der Inventarauswahl mithilfe von D.________ erwarb A.________ gemäss öffentlicher Urkunde vom 26. Februar 2009 für Fr. 2.4 Millionen die Parzellen Nr. xxx und yyy.
Gegen Ende der Bauarbeiten zerstritten sich die Kaufvertragsparteien. Sie waren sich insbesondere uneinig, wer die durch umfassende Änderungen im Innenbereich erwachsenen Kosten zu tragen habe, was die Käuferin dazu bewog, den Restkaufpreis zurückzubehalten. In der Folge erwirkte die Baumeisterin die provisorische Vormerkung eines Bauhandwerkerpfandrechts über den Betrag von Fr. 871'192.-- und die Verkäuferin die Verarrestierung der Immobilien bis zum Betrag von Fr. 1'120'891.08 nebst Zinsen und Kosten.
B.
B.a. Mit Klage vom 14. Juni 2010 beantragte die Baumeisterin beim Bezirksgericht Leuk im Wesentlichen die definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts über den Betrag von Fr. 871'192.-- nebst Zins. Die Verkäuferin kam der Aufforderung nach, sich am einstweilen sistierten Prozess zu beteiligen und beantragte unter anderem, die Käuferin sei zur Zahlung von Fr. 1'120'891.-- nebst Zins zu verpflichten. Die Käuferin widersetzte sich der Klage und erhob Widerklage.
Mit Urteil vom 31. März 2017 wies das Bezirksgericht Leuk die definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts ab und verpflichtete die Käuferin, der Verkäuferin den Restkaufpreis von Fr. 800'000.-- sowie zufolge ihrer Änderungswünsche erwachsene Mehrkosten von Fr. 97'508.--, jeweils nebst Zins, zu bezahlen. Das Bezirksgericht Leuk hiess auch die Widerklage teilweise gut, verzichtete jedoch auf die Verrechnung der Ansprüche und verpflichtete die Verkäuferin, der Käuferin Fr. 134'545.55 zu bezahlen.
B.b. Mit Urteil vom 27. September 2018 wies das Kantonsgericht Wallis die Berufung der Käuferin und die Anschlussberufung der Verkäuferin mehrheitlich ab und verpflichtete einerseits die Käuferin zur Zahlung des Restkaufpreises von Fr. 800'000.-- sowie der Mehrkosten von Fr. 97'508.--, jeweils nebst Zins und andererseits die Verkäuferin zur Zahlung von Fr. 133'360.55. Das Kantonsgericht stellte im Dispositiv ausserdem fest, dass die Verfügungsbeschränkung zufolge Arrest im gesamten Umfang von Fr. 1'120'891.08 nebst Zins und Kosten bestehen bleibe.
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 29. Oktober 2018 begehrt die Käuferin im Wesentlichen, der Entscheid des Kantonsgerichts Wallis vom 27. September 2018 sei teilweise aufzuheben und sie sei von der Verpflichtung zu befreien, Fr. 97'508.-- zuzüglich Zinsen für Mehrkosten zu bezahlen. Die Verfügungsbeschränkung sei aufzuheben, eventualiter auf den Betrag von Fr. 767'147.45 zu kürzen.
Die Beschwerdegegnerinnen beantragen die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz hat auf Vernehmlassung verzichtet und die Akten eingereicht.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde richtet sich gegen einen Endentscheid (Art. 90 BGG) eines oberen kantonalen Gerichts, das in einer Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) als Rechtsmittelinstanz entschieden hat (Art. 75 BGG). Der Streitwert ist erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Die Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin sind im kantonalen Verfahren teilweise nicht geschützt worden (Art. 76 Abs. 1 BGG) und die Beschwerde erging fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt einer rechtsgenüglichen Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ) einzutreten.
1.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Mit Blick auf die Begründungspflicht der beschwerdeführenden Partei ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) behandelt es aber grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind; es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 137 III 580 E. 1.3; 135 III 397 E. 1.4 S. 400).
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117; 135 III 397 E. 1.5). Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18).
2.
Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt willkürlich festgestellt sowie Art. 32 und 33 OR verletzt, indem sie D.________ nicht als Vertreter der Verkäuferin betrachtete.
2.1. Die Beschwerdeführerin macht vorerst geltend, die Vorinstanz habe die schriftliche Aussage "[...] I acted not only for and on behalf of B.________ Immobilien AG as an agent, but as the main liaison between you and that company" des mittlerweile verstorbenen D.________ insoweit willkürlich gewürdigt, als sie hieraus nicht auf eine direkte Stellvertretung schloss. Die Vertretungseigenschaft, so die Beschwerdeführerin weiter, werde zudem durch den Sohn von D.________ bestätigt, der ausgesagt habe, dass sein Vater Auftragnehmer der Beschwerdegegnerinnen gewesen sei und für diese Architektur-Leistungen erbracht habe.
2.2. Die Beschwerdeführerin vermengt hiermit Sach- und Rechtsfragen. Soweit ihre Vorbringen tatsächlicher Natur sind, stellt sie dem vorinstanzlichen Sachverhalt lediglich ihre eigene Würdigung zweier ausgewählter Beweismittel gegenüber, ohne jedoch hinreichend aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz in Willkür verfallen sein soll, wenn sie diese nicht in ihrem Sinne würdigte, womit auf die Rüge nicht einzutreten ist. Zudem ist mangels Relevanz für die Frage, ob ein Vertretungsverhältnis bestand, nicht ersichtlich, inwiefern die Berücksichtigung der Tatsachenbehauptung, dass D.________ Auftragnehmer der Beschwerdegegnerinnen gewesen sei und für diese Architektur-Leistungen erbracht habe, für den Ausgang des Verfahrens erheblich sein könnte (Art. 97 Abs. 1 BGG). Ohnehin würdigte die Vorinstanz die von der Beschwerdeführerin angerufenen sowie die von dieser übergangenen übrigen Beweismittel willkürfrei, wenn sie schloss, dass D.________ im Zusammenhang mit Vertragsverhandlungen lediglich vermittelte und übersetzte.
2.3. In Bezug auf die rechtliche Würdigung der Vorinstanz kann dahingestellt bleiben, ob sie D.________ zutreffend als provisionsberechtigten Immobilienmakler betrachtete. Es ist einzig massgebend, dass sie seine Eigenschaft als Vertreter der Verkäuferin bundesrechtskonform verneinen konnte. Die Beschwerdeführerin bringt zwar zu Recht vor, dass die Vorinstanz nicht bereits aus dem misslungenen Beweis der Vertretungs-Berechtigung D.________s ein Tätigwerden im Namen der Verkäuferin hätte verneinen dürfen. Sie hätte vielmehr weiter prüfen müssen, ob die Beschwerdeführerin - trotz fehlender interner Bevollmächtigung - nach Treu und Glauben auf einen Vertretungswillen D.________s hätte schliessen dürfen. Um den erweckten Rechtsschein auch der Verkäuferin zurechnen zu können, wäre weiter gefordert gewesen, dass diese das Verhalten D.________s kannte und nichts dagegen vornahm (sog. externe Duldungsvollmacht) oder - sollte sie nichts von der allfälligen Vertretung gewusst haben - bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit hätte kennen und verhindern können (sog. externe Anscheinsvollmacht; vgl. Art. 33 Abs. 3 OR sowie BGE 124 III 418 E. 2b; 120 III 197 E. 2b/cc; Urteil 4A_473/2016 vom 16. Februar 2017 E. 3.1.2). Da D.________ gemäss den willkürfreien Feststellungen im angefochtenen Urteil jedoch im Zusammenhang mit den Vertragsverhandlungen einzig vermittelte und übersetzte, bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte, die es der Beschwerdeführerin erlaubt hätten anzunehmen, er sei berechtigt, im Namen und Auftrag der Verkäuferin zu handeln. Mangels erweckten Rechtsscheins der Vertretungsberechtigung erübrigt sich die Prüfung der Zurechnung. Der Vorinstanz ist im Ergebnis keine Bundesrechtsverletzung vorzuwerfen.
Anzufügen bleibt, dass den Feststellungen im angefochtenen Urteil entgegen der Annahme, die der Argumentationslinie der Beschwerdeführerin zugrunde liegt, gar keine Vereinbarung mit D.________ bezüglich der Kostentragung für die Mehrarbeiten entnommen werden kann. Die Vorinstanz gibt an der von der Beschwerdeführerin erwähnten Stelle einzig eine entsprechende Parteibehauptung wieder, wonach die nachträglich in Auftrag gegebenen Holzwandarbeiten im Wert von über Fr. 90'000.-- bereits vom ursprünglichen Pauschalkaufpreis von 2.4 Millionen erfasst seien. Insoweit die Beschwerdeführerin ihre Behauptung an einer anderen Stelle durch eine Aussage D.________s bestätigt sieht, kann ihr nicht gefolgt werden. Mithin kann sie aus dem allgemein gehaltenen Zitat D.________s "I do know what was included in the Sale and Purchase contract [...] your resume of the history of this project and the way it was developed is correct" nichts zu ihren Gunsten ableiten. D.________ führt einzig aus, dass die Beschwerdeführerin den Hintergrund des Projekts richtig zusammengefasst habe, nicht aber, dass er im Einzelnen mit ihr eine Vereinbarung betreffend Kostenübernahme der Mehrarbeiten abgeschlossen hätte. Da entgegen der Unterstellung der Beschwerdeführerin gar nicht erstellt ist, dass sie mit dem verstorbenen Architekten D.________ bezüglich der Mehrkosten übereinkam, ist zudem fraglich, inwieweit sie überhaupt ein entsprechendes Rechtsschutzinteresse an der Beantwortung der Rechtsfrage seiner strittigen Vertretungseigenschaft hatte.
3.
Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe einerseits in willkürlicher Art und Weise die Umstände beim Abschluss des Kaufvertrages unberücksichtigt belassen und andererseits den Vertrag bundesrechtswidrig interpretiert, namentlich indem sie das Prinzip "
in dubio contra stipulatorem " nicht anwandte.
3.1. Die Beschwerdeführerin wendet nichts ein gegen die Qualifizierung der Vorinstanz des öffentlich beurkundeten Vertrags vom 26. Februar 2009 über die streitgegenständlichen Immobilien als gemischten Kauf- und Werkvertrag. Sie rügt hingegen, die Vorinstanz habe Umstände beim Vertragsabschluss willkürlich nicht berücksichtigt. Unbesehen davon, ob sie hiermit eine Rüge in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht erhebt, kann ihr jedenfalls nicht gefolgt werden. Ihre Argumentation greift zu kurz, da sie sich zur Begründung der Rüge einzig auf das erwähnte Zitat D.________s stützt, welches sich als zu wenig konkret herausstellte (vgl. vorstehend E. 2.3), um diesbezüglich beweistauglich zu sein. Sofern auf die Rüge einzutreten wäre, ist sie abzuweisen.
3.2. Insoweit die Beschwerdeführerin sodann versucht, aus der fehlenden Anwendung des Grundsatzes "
in dubio pro stipulatorem " eine Verletzung von Art. 18 OR abzuleiten, verfangen ihre Argumente nicht. Die Einwände, dass der Vertragstext durch die Beschwerdegegnerinnen vorbereitet worden sei und sie kein Deutsch verstünde, weshalb sie trotz Anwaltspatent in Russland im vorliegenden Verfahren als juristische Laiin zu gelten habe, gehen an der Thematik vorbei. Denn es ergibt sich hieraus nichts zu allfälligen Unklarheiten respektive Zweifeln bei der Vertragsauslegung. Dass die deutsche und englische Version des Vertrages aufgrund einer nachträglichen Abänderung nicht übereinstimmen, untermauert den Standpunkt der Beschwerdeführerin indessen auch nicht. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, ermöglicht keine der beiden Sprachversionen vorbehaltlose Bestellungsänderungen zu Lasten der Verkäuferin. Gemäss der deutschen Version sind "[...] Leistungen, welche in der Baubeschreibung nicht ausdrücklich vermerkt sind [...] in den ausgewiesenen Kaufpreisen nicht inbegriffen [...]" und können allfällige Änderungs- oder Sonderwünsche unter anderem nur "gegen entsprechenden Aufpreis berücksichtigt werden [...]". Die englische Fassung enthält aufgrund Weglassungen einen anderen Wortlaut: "[...] Alternations will not entitle buyers to request reductions in price or increased performance. [...] Any alterations requested or special request will be taken into consideration by the developer [...]." Während unbestritten ist, dass die deutsche Version Änderungs- oder Sonderwünsche unter den ausdrücklichen Vorbehalt eines Aufpreises stellt, vermag die Beschwerdeführerin mit ihren Einwänden nicht darzutun, inwiefern die englische Version es ihr hätte erlauben sollen, umfassende Ausbauarbeiten im Wert von über Fr. 97'000.-- vornehmen zu lassen, ohne dass sie hierfür kostenpflichtig geworden wäre. Die Beschwerdeführerin setzt sich sodann - unter Missachtung der Anforderungen an eine rechtsgenügliche Rüge (vgl. vorstehend E. 1.1) - nicht mit der Erwägung der Vorinstanz auseinander, dass eine unbeschränkte Auswahlmöglichkeit ohne Kostenfolgen auch wirtschaftlich unsinnig gewesen wäre, zumal gemäss der im Recht liegenden Expertenaussage den Innenausbaukosten gegen oben in der Regel kaum Grenzen gesetzt seien. Da die englische Version des Vertrags gemäss einer vertrauenstheoretischen Auslegung weder eine entsprechende Kostenabmachung im Sinne der Beschwerdeführerin noch eine unklare Formulierung enthält, wandte die Vorinstanz den Grundsatz "
in dubio contra stipulatorem " zu Recht nicht an (vgl. dazu BGE 133 III 61 E. 2.2.2.3 S. 69, 607 E. 2.2; 124 III 155 E. 1b S. 158; Urteil 4A_499/2018 vom 10. Dezember 2018 E. 1). Die Vorinstanz ergänzte den mangels anderer Anhaltspunkte vielmehr insofern lückenhaften englischen Vertragstext zutreffend in Übereinstimmung mit der deutschen Version, indem sie auf die gesetzliche Regelung zurückgriff, wonach der Mehraufwand einer Bestellungsänderung aus dem Deckungsbereich des Pauschalpreises fällt und die Unternehmerin hierfür grundsätzlich Anspruch auf Mehrvergütung hat, die sich bei fehlender Abrede nach Art. 374 OR richtet.
3.3. Nachdem sich die Beschwerdeführerin einzig (erfolglos) gegen die Kostenübernahme für Mehrarbeiten wendet und nichts gegen deren Höhe sowie den geschuldeten Restkaufpreis vorbringt, bleibt es bei den vorinstanzlich zugesprochenen Fr. 97'508.-- für Mehrkosten und dem Betrag von Fr. 800'000.-- als Restkaufpreis.
4.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass wenn die Mehrarbeit nicht im ursprünglichen Preis beinhaltet gewesen sein sollte, die Beschwerdegegnerinnen ihre Treue- und Sorgfaltspflichten im Sinne von Art. 364 OR insoweit verletzt hätten, als sie hierüber nicht informierten. Soweit ersichtlich, stellt die Beschwerdeführerin dieses Begehren auf Schadenersatz zufolge Pflichtverletzung vor Bundesgericht zum ersten mal auf, was unzulässig ist (Art. 99 Abs. 2 BGG). Insofern sie das Begehren und die hierfür zur Substanziierung notwendigen Tatsachenbehauptungen (Art. 99 Abs. 1 BGG) bereits vor Vorinstanz aufgestellt haben sollte, verkennt sie, dass es an ihr läge zu belegen, dass sie entsprechende Ausführungen im vorinstanzlichen Verfahren machte, welche dem angefochtenen Urteil auf willkürliche Art und Weise nicht zugrunde gelegt worden sind. Mangels entsprechenden Ausführungen ist davon auszugehen, dass es sich um unzulässige Noven im Sinne von Art. 99 Abs. 1 und 2 BGG handelt.
5.
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV und des Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 30 Abs. 1 BV, weil sie vor dem Bezirksgericht Leuk nicht persönlich angehört worden sei.
Die Beschwerdeführerin richtet sich hiermit gegen das Verfahren vor erster Instanz, wie sie selbst einzugestehen scheint. Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde in Zivilsachen ist hingegen einzig der Entscheid der Vorinstanz als letzte kantonale Instanz im Sinne von Art. 75 Abs. 1 BGG (vgl. auch vorstehend E. 1). Da sich die Rüge gegen einen angeblichen Verfahrensfehler vor erster Instanz richtet, kann darauf nicht eingetreten werden.
Klar zu stellen bleibt, dass der ersten Instanz kaum eine Bundesrechtsverletzung vorzuwerfen gewesen wäre, wenn sie der Beschwerdeführerin, deren gesundheitliche Situation eine mündliche Anhörung offenbar nicht erlaubte, eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme ansetzte, um dem Beschleunigungsgebot gerecht zu werden. Mithin trieb das Gericht das dazumals bereits seit zwei Jahren hängige Verfahren zu Recht voran, anstatt eine allfällige Besserung der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin abzuwarten, um sie persönlich anhören zu können. Da die Verfahrenssistierung im gerichtlichen Ermessen liegt (Art. 126 Abs. 1 ZPO), hat das Bezirksgericht jedenfalls kein Bundesrecht verletzt, wenn es das Verfahren trotz Antrags der Beschwerdeführerin nicht (noch) länger sistierte; zumal weder dargetan noch ersichtlich ist, inwiefern die Beschwerdeführerin ihre Verfahrensrechte schriftlich nicht hinreichend hätte ausüben können.
6.
Die Beschwerdeführerin rügt im Zusammenhang mit den verarrestierten Immobilien, die Vorinstanz habe Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 und Art. 280 SchKG verletzt, indem sie weder berücksichtigte, dass sie ihren Wohnsitz in die Schweiz verlegt habe noch dass die eingeklagte Forderung teilweise abgewiesen sowie ihre Widerklage teilweise gutgeheissen worden sei.
6.1. Die Beschwerdeführerin übergeht mit ihrem primären Einwand, sie wohne mittlerweile in der Schweiz, weshalb der Arrestgrund von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG nicht mehr gegeben sei, dass ein Gericht im Arrestprosequierungsprozess im Sinne von Art. 279 SchKG einzig die materielle Begründetheit der Arrestforderung überprüft und es nicht in seiner Kompetenz liegt, die Aufhebung des Arrestes festzustellen. Die Rüge wäre bereits deshalb abzuweisen. Im Übrigen kann gegen die Arrestlegung gemäss Art. 278 SchKG zwar Einsprache innert 10 Tagen nach deren Kenntnisnahme beim Gericht erhoben werden, dessen Entscheid mit Beschwerde nach der ZPO anfechtbar ist, wobei neue Tatsachen geltend gemacht werden können (Art. 278 Abs. 3 SchKG). Hingegen ist es gemäss klarer Rechtslage und ständiger Rechtsprechung entgegen dem Standpunkt der Beschwerdeführerin nicht möglich, fristunabhängig in analoger Anwendung von Art. 268 Abs. 1 ZPO geänderte Umstände geltend zu machen, um den Arrest aufheben zu lassen (vgl. BGE 138 III 636 E. 4.3.2; Urteile 5A_563/2017 vom 26. Oktober 2017 E. 3.3.2; 5A_853/2013 vom 23. Mai 2014 E. 3.3; 5A_508/2012 vom 28. August 2012 E. 3.1). Denn gemäss Art. 335 Abs. 2 ZPO richtet sich die Vollstreckung eines Entscheids auf Geldzahlung nach den Bestimmungen des SchKG, womit eine Heranziehung der ZPO sich grundsätzlich verbietet. Wenn sich die Beschwerdeführerin darauf beschränkt, diese Rechtsprechung mit der vollständigen Wiedergabe einer Anmerkung zu einem aktuellen unpublizierten Urteil zu kritisieren, erfüllt sie die Anforderungen an eine rechtsgenügliche Rüge mangels sachbezogener Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils nicht (vgl. BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368; 140 III 264 E. 2.3 S. 266, 115 E. 2 S. 116; 4A_174/2017 vom 1. September 2017 E. 4.4.2.4). Ohnehin kann die Beschwerdeführerin aus der besagten Urteilsanmerkung, die sich auf rein dogmatische Ausführungen zur angeblich mangelhaften Differenzierung zwischen einem ordentlichen und provisorischen Verfahren beschränkt (siehe PETER HANSJÖRG, BlSchK 2018, S. 95 zu Urteil 5A_563/2017 vom 26. Oktober 2017 E. 2-3.3.3), nichts zu ihren Gunsten ableiten.
6.2. Nach Art. 280 SchKG fällt der Arrest unter anderem dahin, wenn der Gläubiger mit seiner Klage vom Gericht endgültig abgewiesen wird. Die Beschwerdeführerin schliesst hieraus, dass die Vorinstanz, die Arrestlegung über die ursprünglich eingeklagte und verarrestierte Forderung von Amtes wegen im Umfang der teilweisen Abweisung der Klage sowie Gutheissung ihrer Widerklage hätte aufheben müssen. Die Beschwerdeführerin übergeht hiermit, dass bei Urteilsfällung vor Vorinstanz nicht feststand, ob die teilweise unterlegenen Beschwerdegegnerinnen sich ebenfalls gegen das Urteil zur Wehr setzen würden, womit jedenfalls zu diesem Zeitpunkt keine Rede von einer endgültigen Teilabweisung sein konnte.
Ferner kann entgegen der Auffassung der Beklagten aus Art. 280 SchKG nicht abgeleitet werden, dass der Arrestbeschlag im Umfang der teilweisen Abweisung ungeachtet der verbleibenden Deckung von Amtes wegen aufzuheben wäre. Zwar erweist sich der Arrest als unzulässig und entfällt, wenn eine Forderung vollständig abgewiesen wird. Bei nur teilweiser Abweisung bleiben die Rechte der Gläubigerinnen hingegen mindestens im Umfang der Gutheissung inklusive der ebenfalls gesicherten Zinsen bis zur Erledigung der Betreibung bestehen (vgl. zum Ganzen Urteil 4C.75/2006 vom 20. Juni 2006 E. 2.8 mit Hinweisen). Doch selbst wenn man mit der Beschwerdeführerin davon ausginge, eine Überdeckung der Arrestforderung sei bei teilweiser Abweisung der Prosequierungsklage von Amtes wegen zu berücksichtigen, sind einzig das Betreibungsamt sowie deren Beschwerdeinstanzen im Sinne von Art. 17-19 SchKG kompetent, um über eine allfällige Arrestfreigabe im Sinne von Art. 280 SchKG zu befinden (vgl. Urteil 4C.75/2006 vom 20. Juni 2006 E. 2.7). Die Beschwerdegegnerinnen weisen in ihrer Antwort zu Recht darauf hin, dass die Vorinstanz denn auch selbst festhielt, sie habe in diesem rein materiellrechtlichen Verfahren nicht die Gültigkeit der Verarrestierung zu kontrollieren, sondern einzig über den Bestand und Umfang der Forderung zu befinden. Damit ist die Dispositiv-Ziffer 5 im angefochtenen Urteil, wonach die Verfügungsbeschränkung im Umfang von Fr. 1'120'891.08 bestehen bleibe, mangels Kompetenz über die Gültigkeit des Arrests zu urteilen, nur als deklaratorische Aussage zu betrachten, an welche das Betreibungsamt ohnehin nicht gebunden ist.
Da die Verfügungsbeschränkung des Arrests (vgl. Art. 101 SchKG i.V.m. Art. 960 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB und Art. 16 Abs. 1 der Verordnung vom 23. April 1920 des Bundesgerichts über die Zwangsverwertung von Grundstücken [VZG; SR 281.42] zur Verfügungssperre sowie Art. 96 Abs. 1 SchKG i.V.m. Art. 169 StGB zu den Straffolgen beim Verstoss gegen das Verfügungsverbot) das Grundstück als solches beschlägt und deshalb selbst bei einer Kürzung weiterhin bestehen bliebe (vgl. Urteil 5A_639/2012 vom 5. Dezember 2012 E. 4), ist es schliesslich auch fraglich, ob die Beschwerdeführerin überhaupt ein Rechtsschutzinteresse an einer Reduktion der Arrestforderung haben kann. Jedenfalls ist die Rüge der Beschwerdeführerin unbegründet, die Vorinstanz habe Art. 280 SchKG verkannt.
7.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann und die Gerichtskosten sind dementsprechend der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sie hat die Beschwerdegegnerinnen, die sich vor Bundesgericht gemeinsam vernehmen liessen, ausserdem für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerinnen für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 6'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, I. Zivilrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Mai 2019
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Hug