Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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5A_393/2019
Verfügung vom 22. Mai 2019
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Ingrid Indermaur,
Beschwerdegegner,
C.________ und D.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Katja Lerch,
verfahrensbetroffene Kinder.
Gegenstand
Kindesschutzmassnahmen,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 15. April 2019 (PQ190022-O/U).
Nach Einsicht
in das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. April 2019, mit welchem die gegen die Anordnung der Einschulung der Kinder in der öffentlichen Schule sowie die Errichtung einer Beistandschaft und Installation einer sozialpädagogischen Familienbegleitung gerichtete Beschwerde der Mutter und rubrizierten Beschwerdeführerin abgewiesen wurde, soweit darauf einzutreten war,
in die hiergegen erhobene Beschwerde vom 14. Mai 2019,
in das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 21. Mai 2019, worin sie den Rückzug der Beschwerde erklärt,
in Erwägung,
dass das Beschwerdeverfahren zufolge Rückzuges durch den Abteilungspräsidenten (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP),
dass es sich angesichts der konkreten Umstände rechtfertigt, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art 66 Abs. 1 und Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP),
verfügt der Präsident:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzuges der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien, der Kindesvertreterin und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Mai 2019
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli