BGer 5A_393/2019 |
BGer 5A_393/2019 vom 22.05.2019 |
5A_393/2019 |
Verfügung vom 22. Mai 2019 |
II. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Herrmann, Präsident,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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B.________,
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vertreten durch Rechtsanwältin Ingrid Indermaur,
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Beschwerdegegner,
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C.________ und D.________,
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vertreten durch Rechtsanwältin Katja Lerch,
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verfahrensbetroffene Kinder.
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Gegenstand
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Kindesschutzmassnahmen,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 15. April 2019 (PQ190022-O/U).
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Nach Einsicht |
in das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. April 2019, mit welchem die gegen die Anordnung der Einschulung der Kinder in der öffentlichen Schule sowie die Errichtung einer Beistandschaft und Installation einer sozialpädagogischen Familienbegleitung gerichtete Beschwerde der Mutter und rubrizierten Beschwerdeführerin abgewiesen wurde, soweit darauf einzutreten war,
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in die hiergegen erhobene Beschwerde vom 14. Mai 2019,
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in das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 21. Mai 2019, worin sie den Rückzug der Beschwerde erklärt,
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in Erwägung, |
dass das Beschwerdeverfahren zufolge Rückzuges durch den Abteilungspräsidenten (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP),
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dass es sich angesichts der konkreten Umstände rechtfertigt, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art 66 Abs. 1 und Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP),
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verfügt der Präsident: |
1. Das Verfahren wird infolge Rückzuges der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Diese Verfügung wird den Parteien, der Kindesvertreterin und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 22. Mai 2019
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Herrmann
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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