Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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6B_644/2018
Urteil vom 22. Mai 2019
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
Gerichtsschreiberin Rohrer.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Advokat Dr. Matthias Aeberli,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin,
2. A.________ AG (vormals B.________ AG),
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Kälin,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Mehrfache, teilweise versuchte, qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung; Willkür,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 8. Dezember 2017 (460 17 22).
Sachverhalt:
A.
Die B.________ AG (seit dem 10. August 2015 firmierend unter "A.________ AG"; nachfolgend: "B.________ AG"), Tochtergesellschaft der belgischen B.________ Automation-Gruppe, bezweckte als Dienstleistungsunternehmen unter anderem die Entwicklung und Planung von automatisierten Materialflusssystemen, wobei es sich bei den meisten ihrer Kundenprojekte um sogenannte Namensprojekte handelte. Deren Besonderheit liegt darin, dass die Kunden die Dienstleistungen eines ganz bestimmten Mitarbeiters einkaufen. Die Projekte sind mit dem jeweiligen Schlüsselmitarbeiter eng verbunden, weshalb dessen Wechsel zu einem anderen Arbeitgeber in der Regel auch zum Verlust des Projektes bzw. von Teilen davon führt, zumal der Kunde den Schlüsselmitarbeiter weiterhin für sein Projekt bucht, dessen Leistungen jedoch vom neuen Arbeitgeber abgerechnet werden.
Weil die bestehenden Arbeitsverträge der B.________ AG aufgrund von Vorgaben des kantonalen Amts für Industrie, Gewerbe und Arbeit Basel-Landschaft (KIGA) im Hinblick auf die Erteilung einer Personalbewilligung durch neue, den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Arbeitsverträge ersetzt werden mussten, liess der damals im Handelsregister als Geschäftsführer der B.________ AG eingetragene X.________ Ende März 2012 sämtlichen Mitarbeitern der B.________ AG eine von Verwaltungsrat E.________ unterzeichnete Kündigung der bisherigen Arbeitsverträge per 30. Juni 2012 zukommen. Gleichzeitig erhielt jeder Mitarbeiter einen neuen, in Nebenpunkten leicht angepassten Anschlussarbeitsvertrag zur Unterzeichnung zugestellt. Im Begleitschreiben zur Änderungskündigung wurden die Mitarbeiter aufgefordert, den neuen Arbeitsvertrag unterzeichnet an die B.________ AG zu retournieren.
B.
In diesem Kontext wirft die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft X.________ zusammengefasst vor, im Juni 2012 als Geschäftsführer der B.________ AG das Vorhaben verfolgt zu haben, ausgewählte Mitarbeiter der B.________ AG zu einem Wechsel zu dem ihm zu zwei Drittel gehörenden, neu gegründeten Konkurrenzunternehmen C.________ AG zu bewegen. Dabei soll er es namentlich unterlassen haben, die Mitarbeiter der B.________ AG zur Unterzeichnung der Anschlussarbeitsverträge zu motivieren. Stattdessen habe er diesen ein konkretes Stellenangebot der C.________ AG unterbreitet bzw. durch Y.________ unterbreiten lassen sowie gewissen Mitarbeitern den von ihnen bereits unterzeichneten Anschlussarbeitsvertrag zurückgegeben bzw. zurückgeben lassen bzw. anbieten lassen dies zu tun. Damit habe er sich der mehrfachen, teilweise versuchten, qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig gemacht.
C.
Mit Urteil vom 16. November 2016 sprach das Strafgericht Basel-Landschaft X.________ von den Vorwürfen frei.
D.
Auf Berufung der B.________ AG und Anschlussberufungen der Staatsanwaltschaft sowie X.________, erkannte das Kantonsgericht Basel-Landschaft X.________ am 8. Dezember 2017 der mehrfachen, teilweise versuchten, qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung für schuldig. Es verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten bei einer Probezeit von 2 Jahren. Zudem auferlegte es X.________ einen Grossteil der Verfahrenskosten und verpflichtete ihn, der B.________ AG eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 68'466.55 zu bezahlen.
E.
X.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 8. Dezember 2017 sei aufzuheben und das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 16. November 2016 sei zu bestätigten.
Erwägungen:
1.
1.1. Der Beschwerdeführer macht in mehrfacher Hinsicht eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung als Folge einer teilweise einseitigen und aktenwidrigen Beweiswürdigung geltend.
1.2. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist. Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244 mit Hinweisen).
Die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 500 E. 1.1 S. 503). Auf ungenügend begründete Rügen oder rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 144 V 50 E. 4.2 S. 53; 142 III 364 E. 2.4 S. 368; je mit Hinweisen).
1.3.
1.3.1. Der Beschwerdeführer rügt in einem ersten Schritt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt in Bezug auf seine Funktion und seine Kompetenzen innerhalb der B.________ AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 2) willkürlich festgestellt. Dabei bestreitet er nicht, dass er zum Zeitpunkt, als er die Beschwerdegegnerin 2 verlassen hat, im Handelsregister als deren Geschäftsführer mit Einzelunterschrift eingetragen war. Er stellt sich jedoch auf den Standpunkt, dass es sich dabei bloss um eine Pro-Forma-Eintragung gehandelt habe. Tatsächlich sei er weder Geschäftsführer gewesen, noch habe er über entsprechende Kompetenzen verfügt. Das eigentliche Sagen bei der Beschwerdegegnerin 2 hätten der Verwaltungsratspräsident D.________ sowie der Verwaltungsrat E.________ gehabt. Er selbst sei indes verpflichtet gewesen, bei allen wesentlichen Entscheiden vorgängig mit seinen Vorgesetzten Rücksprache zu nehmen bzw. deren Zustimmung einzuholen (vgl. Beschwerde Ziff. 13 S. 9 f.).
1.3.2. Hinsichtlich der Frage nach der Geschäftsführerstellung würdigt die Vorinstanz die Aussagen des Beschwerdeführers, des Mitangeklagten Y.________, des Verwaltungsratspräsidenten D.________ sowie des Verwaltungsrats E.________ und gleicht diese mit den Ausführungen damaliger Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin 2 und verschiedenen objektiven Beweismitteln ab. Sie erwägt, dass - mit Ausnahme der vor Strafgericht und Kantonsgericht getätigten Depositionen des Beschwerdeführers und des Mitangeklagten Y.________ - sämtliche Aussagen sowie objektivierbaren Beweismittel für eine ausgeprägte Selbstständigkeit des Beschwerdeführers in seiner Funktion als Geschäftsführer der Beschwerdegegnerin 2 sprechen würden. Insbesondere würden die im Vorverfahren vom Beschwerdeführer und von Y.________ getätigten Depositionen klar untermauern, dass er der Geschäftsführer der Beschwerdegegnerin 2 war und dabei über materiell erhebliche Kompetenzen und Entscheidungsbefugnisse verfügt habe. Sodann seien in den Akten keine Unterlagen vorhanden, welche die vor Strafgericht und Kantonsgericht geschilderten Darstellungen des Beschwerdeführers stützen würden, wonach er für nahezu sämtliche Entscheide die Genehmigung des belgischen Mutterkonzerns habe einholen müssen. Im Gegenteil seien neben dessen im Vorverfahren getätigten Aussagen sowie den Ausführungen von D.________ und E.________ eine Vielzahl von Indizien gegeben, die darauf hinweisen würden, dass der Beschwerdeführer nicht nur die Position des Geschäftsführers innehatte, sondern auch über die entsprechenden inhaltlichen Kompetenzen und Freiheiten verfügt habe. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer innerhalb der Ziel- und Budgetvorgaben des belgischen Mutterkonzerns frei verfügen konnte und dies auch effektiv tat. Dabei habe er namentlich die Entscheidkompetenz hinsichtlich des Personalwesens innegehabt (vgl. angefochtenes Urteil Ziff. 4.2 - 4.18 S. 20 ff.).
1.3.3. Was der Beschwerdeführer gegen diese Sachverhaltsfeststellungen im Einzelnen vorbringt, belegt, soweit es den gesetzlichen Begründungsanforderungen überhaupt genügt (vgl. vorstehend E. 1.2), keine Willkür.
1.3.4. Der Beschwerdeführer reicht vor Bundesgericht erstmals verschiedene E-Mails aus dem Jahr 2011 ein. Diese sollen belegen, dass er bei der Beschwerdegegnerin 2 keine wesentlichen Entscheide alleine und unabhängig fällen konnte, sondern stets die Zustimmung der Muttergesellschaft in Belgien respektive des damaligen Verwaltungsratspräsidenten der Beschwerdegegnerin 2, D.________, benötigt habe (vgl. Beschwerde Ziff. 19 S. 15 f.).
Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen im bundesgerichtlichen Verfahren nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Hierbei handelt es sich um unechte Noven. Echte Noven, d.h. Tatsachen, die sich zugetragen haben, nachdem vor der Vorinstanz keine neuen Tatsachen mehr vorgetragen werden durften, sind vor Bundesgericht unbeachtlich (BGE 143 V 19 E. 1.2 S. 22 f.; 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123; 135 I 221 E. 5.2.4 S. 229 f.; je mit Hinweisen). Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, Beweise abzunehmen und Tatsachen festzustellen, über die sich das kantonale Gericht nicht ausgesprochen hat (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 136 III 209 E. 6.1 S. 214 f. mit Hinweisen).
Die Frage nach den tatsächlichen Kompetenzen des Beschwerdeführers und dessen Geschäftsführereigenschaft bildete bereits vor dem erstinstanzlichen Strafgericht und vor Vorinstanz Gegenstand des Verfahrens. Demnach gab nicht erst der vorinstanzliche Entscheid Anlass, diesbezügliche Abklärungen zu treffen und Beweismittel einzureichen. Dass die Geschäftsführereigenschaft des Beschwerdeführers vom Strafgericht noch verneint wurde, vermag daran nichts zu ändern. Angesichts der Berufungen der Staatsanwaltschaft und der Beschwerdegegnerin 2 war offensichtlich, dass diese Frage wieder aufgerollt werden würde. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer die besagte E-Mailkorrespondenz aus dem Jahr 2011 nicht bereits vor Vorinstanz ins Recht gelegt hat. Die erstmals vor Bundesgericht ins Recht gelegten E-Mails können bei der Beurteilung der Beschwerde nicht berücksichtigt werden.
1.3.5. Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei willkürlich, wenn die Vorinstanz feststelle, dass es sich bei seinen vor Straf- und Kantonsgericht gemachten Ausführungen lediglich um Schutzbehauptungen handle, auf welche nicht abgestellt werden dürfe. Entgegen der Einschätzung der Vorinstanz komme seinen glaubhaften Aussagen und auch jenen von Y.________ sehr wohl eine erhebliche Bedeutung zu. Da die Staatsanwaltschaft im Untersuchungsverfahren von Anfang an davon ausgegangen sei, dass das Tatbestandsmerkmal des Geschäftsführers vorliege, sei dieser Punkt unzureichend abgeklärt worden. Die erforderlichen Abklärungen seien durch Nachfragen im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens nachgeholt worden. Wie das Strafgericht festgehalten habe, seien seine Ausführungen sehr detailliert gewesen. Wenn die Vorinstanz seine Aussagen als blosse Schutzbehauptungen abtue, so hätte sie begründen müssen, weshalb die Aussagen nicht glaubhaft seien. Zudem sei bemerkenswert, dass die Vorinstanz seine entlastenden Aussagen als reine Schutzbehauptungen werte, während sie gleichzeitig angeblich belastende Äusserungen durchaus anerkenne. Der Vorinstanz müsse somit eine willkürliche und offensichtlich unzutreffende Sachverhaltsfeststellung vorgehalten werden (vgl. Beschwerde Ziff. 18 S. 14 f.).
Die Kritik ist unbegründet. Die Vorinstanz gibt in ihrem Urteil zunächst die Aussagen des Beschwerdeführers vor Straf- und Kantonsgericht zusammengefasst wieder und vergleicht diese anschliessend mit dessen Aussageverhalten im Vorverfahren. Dabei zeigt sie nachvollziehbar auf, dass die vom Beschwerdeführer zu Beginn des Verfahrens zu Protokoll gegebenen Aussagen im Widerspruch zu den von ihm vor Straf- und Kantonsgericht getätigten Depositionen stehen. Sie weist in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin, dass es gerichtsnotorisch sei, dass die Aussagen zu Beginn des Verfahrens aufgrund ihrer zeitlichen Nähe zur Tat eher der Wahrscheinlichkeit entsprechen als spätere Depositionen, welche erst nach Reflexion der Situation sowie im Bewusstsein über das tatsächliche Ausmass des Strafverfahrens gemacht werden. Sodann konstatiert sie, dass keine Gründe ersichtlich seien, weshalb der Beschwerdeführer zunächst falsche Aussagen in Bezug auf seine Funktion sowie seine Kompetenzen innerhalb der Beschwerdegegnerin 2 hätte machen sollen, um diese dann erst im Rahmen der erst- sowie zweitinstanzlichen Hauptverhandlung zu korrigieren. Vielmehr würden einzig prozesstaktische Motive die Entwicklung von dessen Aussageverhalten erklären, weshalb die vor Strafgericht und Kantonsgericht geäusserten Depositionen als Schutzbehauptungen zu qualifizieren seien (vgl. angefochtenes Urteil Ziff. 4.2 - 4.3 S. 20 ff.).
Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz damit eingehend und überzeugend dargelegt, weshalb sie seine vor den kantonalen Gerichtsinstanzen getätigten Aussagen als Schutzbehauptungen qualifiziert. Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Ausführungen nicht auseinander. Er unterlässt es namentlich Stellung zur Erwägung der Vorinstanz zu nehmen, wonach seine Schilderungen zu Beginn des Verfahrens in diametralem Widerspruch zu jenen vor Strafgericht und Kantonsgericht stehen würden und sein Aussageverhalten auf prozesstaktische Gründe zurückzuführen sei. Indem er den vorinstanzlichen Erwägungen lediglich die von ihm anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung getätigten Depositionen entgegenhält (vgl. Beschwerde Ziff. 15 S. 11 f.), vermag er keine Willkür aufzuzeigen. Sodann lässt sich nicht erkennen, inwiefern es willkürlich sein sollte, wenn die Vorinstanz die im Vorverfahren getätigten Aussagen als Nachweis für die Geschäftsführerstellung des Beschwerdeführers heranzieht. Dass die betreffenden Aussagen durch verbotene Beweiserhebungsmethoden oder unter Verletzung von Beschuldigtenrechten zustande gekommen sein sollen, macht der Beschwerdeführer nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich.
Soweit der Beschwerdeführer anführt, der Mitangeklagte Y.________ habe bestätigt, dass er über Skype-Sitzungen und auch telefonisch einen ständigen Kontakt mit E.________ und D.________ habe halten müssen und mit diesen sämtliche finanzielle und personelle Belange sowie Massnahmen besprochen habe, ist er nicht zu hören. Die vom Beschwerdeführer angegebene Aktenstelle "Protokoll Hauptverhandlung Strafgericht S. 4 oben" belegt dies nicht. So wird gemäss Protokoll des Strafgerichts Basel-Landschaft auf S. 4 oben zwar behauptet, dass der Beschwerdeführer mit dem Verwaltungsrat D.________ wöchentlich über Skype in Kontakt stand und dabei sämtliche finanziellen Belange besprochen, Budgets festgelegt und Massnahmen diskutiert habe. Diese Aussage stammt indes nicht von Y.________, sondern vom Beschwerdeführer selber (kantonale Akten Strafgericht, act. 165). Dass die Vorinstanz dessen vor Strafgericht gemachten Aussage willkürfrei als Schutzbehauptungen werten durfte, wurde soeben ausgeführt.
1.3.6. Der Beschwerdeführer führt weiter aus, da E.________ und D.________ ein eigenes Interesse an seiner Verurteilung hätten, sei es problematisch auf deren Schilderungen abzustellen. Die Aussagen von E.________ und D.________ seien von der Vorinstanz in keiner Weise hinterfragt und kritisch betrachtet, sondern als eigentliche Wahrheit erachtet worden. Dies sei willkürlich (vgl. Beschwerde Ziff. 16 S. 13).
Die Vorinstanz hat die Aussagen von E.________ als widerspruchsfrei, plausibel wie auch überzeugend gewertet und festgestellt, dass diese mit den anfänglichen Depositionen des Beschwerdeführers übereinstimmen würden (vgl. angefochtenes Urteil Ziff. 4.5 S. 24). Weiter hat sie auch die Darlegungen von D.________ als detailliert, stringent sowie plausibel beurteilt. Dessen Aussagen seien mit den übrigen Beweismitteln und Indizien kongruent (vgl. angefochtenes Urteil Ziff. 4.6 S. 25). Wenn der Beschwerdeführer hierzu bloss vorbringt, es sei problematisch, auf deren Aussagen abzustellen, oder pauschal behauptet, die Vorinstanz hätte deren Aussagen in keiner Weise kritisch hinterfragt, ist dies nicht geeignet um Willkür in der Beweiswürdigung darzutun. Allein der Umstand, dass D.________ Verwaltungsratspräsident und E.________ Verwaltungsrat der Beschwerdegegnerin 2 war, vermag deren Ausführungen jedenfalls nicht in Frage zu stellen.
Was er aus der Aussage von E.________, er selber habe nicht nur strategische Entscheide getroffen, sondern auch operativ und administrativ mitgeholfen, zu seinen Gunsten ableiten will, zeigt er im weiteren nicht auf und ist auch nicht erkennbar. Darauf ist nicht einzugehen.
Laut den Erwägungen der Vorinstanz führte D.________ anlässlich seiner Einvernahme vom 10. April 2014 aus, dass für die Beschwerdegegnerin 2 jährlich ein Businessplan inklusive einem finanziellen Budget erstellt werde. Die Aufgabe des Geschäftsführers sei es, den Plan zu realisieren und die Ziele zu erreichen. Innerhalb dieses Spielraumes versuche er sich nicht zu involvieren. Weiter habe D.________ angegeben, der Beschwerdeführer sei als Geschäftsführer der Beschwerdegegnerin 2 unter anderem für das Geschäft in der Schweiz, die Kundenakquise, das Projekt follow-up, das Technische sowie für die Administration zuständig gewesen und habe die Verantwortung für die Personalbetreuung, für den Bereich Sales und Marketing sowie für die jährliche Erstellung eines Planes und die Überprüfung, das dieser mit dem Plan der Division Life Science übereinstimme, getragen (angefochtenes Urteil Ziff. 4.6 S. 25). Wenn die Vorinstanz aus diesen Ausführungen schliesst, dass der Beschwerdeführer über erhebliche Kompetenzen und Entscheidungsbefugnisse verfügt habe, ist dies nicht schlechterdings unhaltbar, zumal die von D.________ genannten Aufgaben neben einer bestimmten Vertretungsbefugnis zwangsläufig auch eine gewisse Autonomie erfordern. Es liegt in der Natur der Sache, dass der Beschwerdeführer den Aussagen eine andere Bedeutung zumisst und daraus andere Schlussfolgerungen als die Vorinstanz zieht. Dies allein lässt die vorinstanzliche Beweiswürdigung jedoch nicht als willkürlich erscheinen.
1.3.7. Dass die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer in Ausübung seiner Einzelzeichnungsberechtigung unterschriebenen Dokumente, die von den verschiedenen Mitarbeitern getätigten Depositionen und die vom Beschwerdeführer als Geschäftsführer genehmigten internen Reglemente als weitere Hinweise für dessen weitreichende Kompetenzen und Freiheiten wertet (vgl. angefochtenes Urteil Ziff. 4.8 S. 25 f. Ziff. 4.10 - 4.11 S. 26 f.), ist ebenfalls nicht schlechterdings unhaltbar. So untermauern diese Beweismittel fraglos das von E.________, D.________ und dem Beschwerdeführer im Vorverfahren noch selbst gezeichnete Bild seiner Geschäftsführereigenschaft. Dass die Mitarbeiter aufgrund ihrer Tätigkeit in den verschiedenen Projekten örtlich vom Beschwerdeführer zu weit entfernt waren, als dass sie über dessen Kompetenzen Aussagen machen könnten, belegt der Beschwerdeführer im Übrigen nicht, weshalb er aus dieser Argumentation von vornherein nichts zu seinen Gunsten ableiten kann.
1.3.8. Ebensowenig ist die vorinstanzliche Erwägung zu beanstanden, wonach der Beschwerdeführer von einem breiten Umfeld involvierter Personen durchwegs als Geschäftsführer der Beschwerdegegnerin 2 wahrgenommen wurde, zumal er diverse typische Handlungen vorgenommen habe, welche charakteristischerweise nur durch einen Geschäftsführer ausgeführt werden. Zu Beginn dieser Erwägung hält die Vorinstanz unter anderem fest, dass die Mitarbeiter F.________ und G.________ ausgesagt hätten, vom Beschwerdeführer eingestellt worden zu sein, und H.________, Mitarbeiter beim Unternehmen I.________, zu Protokoll gegeben habe, der Beschwerdeführer sei der Geschäftsführer der Beschwerdegegnerin 2 gewesen und habe die Offerte für das Projekt unterzeichnet. Damit lässt sich dem angefochtenen Urteil hinreichend entnehmen, auf welche Handlungen die Vorinstanz Bezug nimmt (vgl. angefochtenes Urteil Ziff. 4.8 S. 25). Ihre Schlussfolgerung ist nach der Aktenlage weder offensichtlich unrichtig, noch ist darin eine willkürliche Beweiswürdigung zu erblicken.
1.3.9. Nicht ersichtlich ist sodann, inwiefern die Feststellung der Vorinstanz willkürlich sein sollte, wonach die Kompetenzmatrix exakt dasjenige Bild wiedergeben würde, welches sich aufgrund der weiteren Beweismittel und Indizien ergeben habe. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Kompetenzmatrix, welche weder genehmigt worden sei noch die Anforderungen des Obligationenrechts erfülle, könne nicht zum Beweismittel gegen ihn erhoben werden (vgl. Beschwerde Ziff. 17 S. 14), geht seine Rüge an der Sache vorbei. Die Vorinstanz hat im Ergebnis lediglich festgehalten, dass die Kompetenzmatrix nicht gegen die dem Beschwerdeführer zukommende ausgeprägte Selbstständigkeit spreche, mithin dem in Würdigung der übrigen Beweismittel und Indizien erstellten Beweisergebnis nicht entgegenstehe (vgl. angefochtenes Urteil Ziff. 4.14 S. 28 f.). Dies ist nicht zu beanstanden. Einen weitergehenden Beweiswert hat sie dem besagten Dokument nicht zugesprochen.
1.3.10. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung, wonach der Beschwerdeführer innerhalb der Beschwerdegegnerin 2 über materiell erhebliche Kompetenzen und Entscheidbefugnisse, insbesondere im Personalbereich, verfügt habe und zu deren Lasten Rechtsgeschäfte eingehen konnte, auf einer ausführlichen und willkürfreien Beweiswürdigung basiert.
1.4.
1.4.1. Der Beschwerdeführer bringt in tatsächlicher Hinsicht weiter vor, die Vorinstanz nehme zu Unrecht an, dass er Gründungsmitglied des Konkurrenzunternehmens C.________ AG sei und direkte Beteiligungen an dieser halte (vgl. Beschwerde Ziff. 22 S. 17). Ferner habe keiner der Zeugen und ehemaligen Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin 2 jemals zu Protokoll gegeben, von ihm abgeworben worden zu sein. In Bezug auf die versuchte Abwerbung von J.________ und K.________ habe die Vorinstanz den Sachverhalt willkürlich, aktenwidrig und offensichtlich unzutreffend festgestellt. Die Einschätzung, wonach er die beiden Frauen indirekt abgeworben habe, indem er Y.________ für diese Handlungen als Strohmann benutzt habe, sei eine blosse, unbewiesene Vermutung, die weder durch konkrete Dokumente noch durch Zeugenaussagen erhärtet werde. Zudem habe er L.________ weder ein Stellenangebot bei der C.________ AG unterbreitet, noch diesem den bereits unterzeichneten Anschlussarbeitsvertrag zurückgegeben. Auf dessen unsichere Aussagen könne nicht abgestellt werden. Auch der Vorhalt des Nichtmotivierens zur Unterzeichnung der Anschlussarbeitsverträge gründe ausschliesslich auf Vermutungen. Entgegen der Darlegung der Vorinstanz habe er die Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin 2 mehrmals aufgefordert, die Verträge zu unterzeichnen. Schliesslich sei auch die vorinstanzliche Feststellung, wonach seine im E-Mail vom 17. August 2012 an M.________ gemachten Ausführungen den ihm seitens der Staatsanwaltschaft gemachten Vorwurf in derber und konzentrierter Weise zusammenfassen würden, unhaltbar (vgl. Beschwerde Ziff. 23 - 27 S. 19 ff.)
1.4.2. Aufgrund der Aussagen von Y.________, N.________ und K.________ sowie diverser Korrespondenz zwischen dem Beschwerdeführer, Y.________ und dem Mitgründer der C.________ AG, O.________, steht für die Vorinstanz ausser Zweifel, dass der Beschwerdeführer spätestens anfangs Juni 2012 den Plan fasste, die Beschwerdegegnerin 2 zu verlassen und stattdessen das Konkurrenzunternehmen C.________ AG zu gründen. Weiter kommt sie unter Würdigung verschiedener Zeugenaussagen und zahlreicher objektiver Beweismittel zum Schluss, dass der Beschwerdeführer als Gründungsmitglied der C.________ AG zu zwei Drittel an dieser beteiligt sei. Dabei habe er mit O.________ vereinbart, dass dieser nach aussen, insbesondere im Handelsregister, als Eigentümer des Konkurrenzunternehmens auftrete. Ausserdem zeige sich angesichts der Depositionen von Y.________, wonach er sich im Rahmen einer Besprechung mit dem Beschwerdeführer und O.________ im Juni 2012 zu einem Wechsel zur C.________ AG entschlossen habe, dass der Beschwerdeführer diesen noch während seiner Zeit als Geschäftsführer bei der Beschwerdegegnerin 2 zu diesem Schritt bewogen hat. Die Korrespondenz zwischen dem Beschwerdeführer, Y.________ und O.________ erhelle sodann, dass diese spätestens Mitte Juni 2012 nicht nur detaillierte Pläne für die C.________ AG hatten, sondern auch den Entschluss fassten, ausgewählte Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin 2 abzuwerben. Ebenso sei ersichtlich, dass sich sowohl der Beschwerdeführer wie auch Y.________ der Problematik ihres Vorgehens durchaus bewusst gewesen seien und sich entsprechend klandestin verhalten hätten (vgl. angefochtenes Urteil Ziff. 4.25 S. 35 ff.).
Was das Vorgehen in Bezug auf die ehemaligen Mitarbeiter N.________, F.________, P.________ und Q.________ betrifft, berücksichtigt die Vorinstanz deren jeweilige Anstellungsverträge bei der C.________ AG. Weiter würdigt sie deren Aussagen, setzt diese in Bezug zueinander und gleicht sie sodann mit weiteren Zeugenaussagen und objektiven Beweismitteln ab. Dabei kommt sie zum Schluss, dass der Beschwerdeführer N.________, F.________, P.________ und Q.________ veranlasste bzw. durch Y.________ motivieren liess, die Anschlussarbeitsverträge der Beschwerdegegnerin 2 nicht zu unterzeichnen. Stattdessen habe er diese über die Gründung der C.________ AG und die Option eines Stellenwechsels informiert bzw. diesen ein Stellenangebot der C.________ AG unterbreitet respektive durch Y.________ unterbreiten lassen, welches die besagten Mitarbeiter schliesslich auch annahmen (vgl. angefochtenes Urteil Ziff. 4.29 - 4.32 S. 40 ff.).
Hinsichtlich des bei der Mitarbeiterin J.________ an den Tag gelegten Vorgehens würdigt die Vorinstanz deren Schilderungen als detailliert, in sich schlüssig und glaubhaft. Gestützt auf ihre Aussagen, welche vom Mitangeklagten Y.________ grösstenteils bestätigt worden wären, sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer und Y.________ das Ziel verfolgt haben, J.________ von der Beschwerdegegnerin 2 abzuwerben. Entsprechend habe Y.________ ihr ein Angebot für eine Arbeitsstelle bei der C.________ AG unterbreitet, wobei er ihr überdies offeriert habe, den bereits unterzeichneten Anschlussarbeitsvertrag betreffend die Beschwerdegegnerin 2 zurückzugeben (vgl. angefochtenes Urteil Ziff. 4.27 S. 38 f.).
Auch die Aussagen der Mitarbeiterin K.________ seien ausführlich, detailreich und nachvollziehbar. Zudem würden diese zumindest in Teilen durch die Depositionen von Y.________ sowie der Korrespondenz zwischen der Pensionskasse der C.________ AG und O.________ vom 16. August 2012 untermauert werden. Es seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche gegen die Glaubwürdigkeit von K.________ sprechen würden. Mit Blick auf ihre Aussagen sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer und Y.________ versucht hätten, sie von der Beschwerdegegnerin 2 abzuwerben und Y.________ ihr dazu ein konkretes Stellenangebot bei der C.________ AG unterbreitet habe. Ausserdem habe Y.________ ihr den von ihr bereits unterzeichneten Anschlussarbeitsvertrag zurückgegeben, nachdem er diesen seinerseits vom Beschwerdeführer ausgehändigt erhalten habe (vgl. angefochtenes Urteil Ziff. 4.28 S. 39).
In Bezug auf den Mitarbeiter L.________ erwägt die Vorinstanz, angesichts dessen durch diverse E-Mails untermauerten Schilderungen, sei zweifelsohne erstellt, dass der Beschwerdeführer und Y.________ diesem ein konkretes Angebot hinsichtlich einer neuen Arbeitsstelle bei der C.________ AG unterbreitet und ihm den bereits unterzeichneten Anschlussarbeitsvertrag zurückgegeben haben (vgl. angefochtenes Urteil Ziff. 4.26 S. 37 f.).
1.4.3. Was der Beschwerdeführer gegen diese tatsächlichen Feststellungen einwendet, ist ebenfalls nicht geeignet Willkür darzutun. Die Vorinstanz hat eingehend und überzeugend aufgezeigt, dass seine Behauptungen, wonach er weder Gründungsmitglied noch an der C.________ AG direkt beteiligt sei, mit den Verfahrensakten in Widerspruch stehen. Auf ihre Ausführungen, mit welchen sich der Beschwerdeführer auch nicht ansatzweise auseinandersetzt, kann verwiesen werden (vgl. angefochtenes Urteil Ziff. 4.22 ff. S. 32 ff.).
Hinsichtlich der im Zusammenhang mit der Pflichtverletzung vorgebrachten Sachverhaltsrügen beschränkt sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen darauf, darzulegen, wie seiner Meinung nach die vorhandenen Beweise richtigerweise zu würdigen gewesen wären. Dies ist etwa der Fall, wenn er geltend macht, die Aussagen des Zeugen L.________ seien derart unsicher ausgefallen, so dass sie nicht zu seinen Lasten verwendet werden dürften oder pauschal und ohne weitere Begründung behauptet, die von der Vorinstanz aus dem E-Mail an M.________ gezogenen Schlüsse, liessen sich mit dem besagten Beweismittel nicht in Einklang bringen. Inwieweit die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung, die gesamtheitlich betrachtet nachvollziehbar sind, schlechterdings unhaltbar sein sollen und warum sich die von ihm gezogenen Schlussfolgerungen geradezu aufdrängen, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. Seine Ausführungen gehen nicht über eine unzulässige appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil hinaus. Darauf ist nicht einzutreten. Angesichts der ausführlichen und sorgfältigen Beweiswürdigung kann insbesondere auch nicht gesagt werden, dass die vorinstanzliche Feststellung, wonach der Beschwerdeführer Y.________ als Strohmann für seine Pläne und Handlungen benutzt habe, ausschliesslich auf Vermutungen gründet. Vielmehr schliesst die Vorinstanz dies willkürfrei aus zahlreichen Aussagen und verschiedenen objektiven Beweismitteln und Indizien (vgl. angefochtenes Urteil Ziff. 4.25 ff. S. 35 ff.). Weiterungen hierzu erübrigen sich.
Ausgehend von der dargelegten Sachlage, durfte die Vorinstanz es sodann willkürfrei als erstellt erachten, dass die Mitarbeiter durch das gemeinsame Vorgehen des Beschwerdeführers und von Y.________ zu einem Stellenwechsel bewogen wurden, mithin das dem Beschwerdeführer und Y.________ vorgehaltene Verhalten natürlich kausal für deren Wechsel war.
1.5.
1.5.1. Der Beschwerdeführer rügt schliesslich, die Vorinstanz habe den Sachverhalt auch im Zusammenhang mit dem Tatbestandsmerkmal des Vermögensschadens willkürlich festgestellt. In Anbetracht dessen, dass Y.________, N.________, F.________, P.________ und Q.________ ihre Anschlussarbeitsverträge nie unterzeichnet und deren Arbeitsverhältnisse somit regulär Ende Juni 2012 geendet hätten, könne kein Vermögensschaden angenommen werden. Die Annahme, wonach die genannten Mitarbeiter ohne entsprechendes Angebot der C.________ AG für die Beschwerdegegnerin 2 weiterhin tätig gewesen wären und den von der Staatsanwaltschaft errechneten Umsatz erzielt hätten, sei rein hypothetischer Natur und damit willkürlich. Auch im Falle von L.________, welcher per 1. Juli 2012 zur R.________ AG gewechselt habe, könne kein hypothetischer Umsatz als Vermögensschaden angenommen werden. Dasselbe gelte in Bezug auf K.________ und J.________. Im Übrigen seien Ende Juni 2012 sämtliche Aufträge der Beschwerdegegnerin 2 erfüllt und abgeschlossen gewesen. Es sei kein einziges laufendes Projekt in die C.________ AG überführt worden, was auch von den befragten Kunden so bestätigt worden sei. Auch das Budgetziel sei bereits im Juni 2012 erreicht gewesen (vgl. Beschwerde Ziff. 28 S. 22 f.).
1.5.2. Die Vorinstanz führt aus, das dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verhalten (Nichtmotivieren der Mitarbeiter zur Unterzeichnung des Anschlussarbeitsvertrags, Unterbreiten (lassen) eines Stellenangebots der C.________ AG, teilweise Zurückgeben (lassen) bereits unterzeichneter Anschlussarbeitsverträge etc.) habe dazu geführt, dass eine hinreichend konkretisierte Vermögensmehrung unterblieben sei. Die bei der Beschwerdegegnerin 2 Ende Juni 2012 ausgeschiedenen Mitarbeiter hätten mindestens für die Dauer der ordentlichen Kündigungsfrist der Anschlussarbeitsverträge, also für weitere drei Monate, bei der Beschwerdegegnerin 2 auf ihren Projekten gearbeitet, so dass jene die Leistungen der betreffenden Mitarbeiter hätte abrechnen können. Da die Mitarbeiter jeweils ihre Projekte zum neuen Arbeitgeber mitnahmen bzw. ihre Projekte durch diesen fakturieren liessen, sei auch der Kausalzusammenhang zwischen dem, dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verhalten und dem Vermögensschaden, bestehend aus der unterbliebenen Vermögensmehrung, gegeben. Der durch die unterbliebene Vermögensmehrung entstandene Schaden der Beschwerdegegnerin 2 entspreche 33% von den erwirtschafteten Honorarerträgen der Mitarbeiter Y.________, N.________, F.________, P.________, Q.________ und L.________ in den Monaten Juli bis September 2012 und belaufe sich auf insgesamt Fr. 127'940.08. In Bezug auf J.________ und K.________ sei der Beschwerdegegnerin 2 kein Schaden entstanden, da jene bei dieser verblieben wären. Der vom Beschwerdeführer in dieser Hinsicht beabsichtigte, aber nicht eingetretene Schaden betrage Fr. 34'483.86 (angefochtenes Urteil Ziff. 5.17 S. 51 f.).
1.5.3. Die Beurteilung, ob und welcher Schaden eingetreten ist sowie ob ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten und dem eingetretenen Schaden besteht, ist Tatfrage und wird vom Bundesgericht nur auf Willkür überprüft (BGE 139 V 176 E. 8.4.3 S. 190; 132 III 715 E. 2.2 S. 718; 128 III 22 E. 2e S. 25; je mit Hinweisen). Die natürliche Kausalität ist zu bejahen, wenn das schadensstiftende Verhalten für den eingetretenen Schaden eine notwendige Bedingung (conditio sine qua non) bildet (BGE 139 V 176 E. 8.4.1 S. 189 f. mit Hinweis), d.h. nicht hinweggedacht werden könnte, ohne dass auch der eingetretene Erfolg entfiele bzw. nicht in gleicher Weise oder zu gleichen Zeit als eingetreten gedacht werden könnte (Urteil 4A_648/2014 vom 20. April 2015 E. 5.2.1). Daher braucht das Verhalten nicht die alleinige oder unmittelbare Ursache des Erfolgs zu sein (BGE 139 V 176 E. 8.4.1 S. 189 f. mit Hinweis).
1.5.4. Die Höhe der von den früheren Mitarbeitern der Beschwerdegegnerin 2 jeweils erwirtschafteten Honorarbeträge in den Monaten Juli bis September 2012 ist unbestritten. Vor dem Hintergrund, dass die von den Mitarbeitern bei der Beschwerdegegnerin 2 betreuten Kunden (namentlich I.________, S.________, T.________), diesen zum neuen Arbeitgeber folgten, so dass entsprechende Kundenprojekte nicht mehr von der Beschwerdegegnerin 2 abgerechnet werden konnten, ist der entgangene Gewinn mit der Vorinstanz als real zu betrachten. Sodann ist es durchaus vertretbar, wenn die Vorinstanz angesichts der Tatsache, dass Y.________, N.________, F.________, P.________ und Q.________ die Beschwerdegegnerin 2 verlassen und per 1. Juli 2012 zur C.________ AG gewechselt haben, die (natürliche) Kausalität zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten des Beschwerdeführers und dem entgangenen Gewinn der Beschwerdegegnerin 2 als erstellt erachtet. Soweit der Beschwerdeführer hierzu ausführt, es sei nicht erstellt, dass die Mitarbeiter ohne das ihm vorgeworfene Verhalten die Anschlussarbeitsverträge bei der Beschwerdegegnerin 2 unterzeichnet hätten, geht seine Rüge fehl. Der Täter, der durch sein Verhalten eine Bedingung für den Eintritt des Erfolgs gesetzt hat, kann sich nicht damit entlasten, dass der Erfolg - in casu der Vermögensschaden - auch ohne die von ihm gesetzte Bedingung, gleichwohl eingetreten wäre. Denn entscheidend für die objektive Zurechnung ist, dass der Täter durch sein Verhalten
eine Bedingung für den
Erfolg in seiner konkreten Gestalt gesetzt hat (BGE 135 IV 56 E. 3.1.2 S. 66 f.). Vorliegend besteht die massgebliche Kausalkette darin, dass die Mitarbeiter Y.________, N.________, F.________, P.________ und Q.________ das ihnen vom Beschwerdeführer direkt oder indirekt unterbreitete Stellenangebot angenommen, per 1. Juli 2012 zur C.________ AG gewechselt und dabei ihre Projekte mitgenommen haben, so dass nun neu die C.________ AG die im Rahmen der entsprechenden Kundenprojekte erbrachten Leistungen abrechnen konnte, wodurch der Beschwerdegegnerin 2 ein Gewinn entging. Der Beschwerdeführer hat mit seinem Verhalten zweifelsohne eine Bedingung für diesen konkreten Erfolg gesetzt. Die Vorinstanz hat in Bezug auf diese massgebliche Kausalkette die natürliche Kausalität ohne Willkür bejaht. Ob die persönlichen Beziehungen zu den Mitarbeitern bzw. zum Beschwerdeführer oder die bei der Beschwerdegegnerin 2 herrschenden Zustände ebenfalls ein Grund für die Nichtunterzeichnung der Anschlussarbeitsverträge bzw. für den Wechsel zur C.________ AG waren, ist unerheblich und kann damit offengelassen werden. Wie bereits ausgeführt, braucht das pflichtwidrige Verhalten nicht alleinige Ursache für den Weggang der Mitarbeiter zu sein (vgl. vorstehend E. 1.5.3).
Soweit der Beschwerdeführer das Vorliegen eines Schadens bzw. die Kausalität zwischen seiner Pflichtverletzung und dem Schaden in Bezug auf das Ausscheiden von L.________ bestreitet und zur Begründung wiederum ausführt, er habe L.________ den von diesem bereits unterzeichneten Anschlussarbeitsvertrag nicht zurückgegeben und ihm auch kein Stellenangebot bei der C.________ AG unterbreitet, weicht er von den willkürfreien und damit verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz ab (vgl. vorstehend E. 1.4). Entsprechendes gilt in Bezug auf seine Vorbringen im Zusammenhang mit J.________ und K.________ (vgl. vorstehend E. 1.4). Hiermit ist er nicht zu hören.
Unbeachtlich sind sodann seine Vorbringen, dass Ende Juni 2012 sämtliche Aufträge der Beschwerdegegnerin 2erfüllt und abgeschlossen gewesen seien, kein einziges Projekt in die C.________ AG überführt und auch das Budgetziel bereits Ende Juni 2012 erreicht worden wäre. Damit geht der Beschwerdeführer in unzulässiger Weise über den vorinstanzlich verbindlich festgestellten Sachverhalt hinaus (Art. 105 Abs. 1 BGG), ohne eine hinreichende Sachverhaltsrüge zu erheben. Er unterlässt es namentlich, seine Behauptungen mit Hinweisen auf die Akten zu belegen. Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, in den kantonalen Akten nach Beweisen zu forschen, welche die Behauptungen des Beschwerdeführers untermauern könnten (vgl. BGE 133 IV 286 E. 6.2 S. 288).
1.6. Insgesamt zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, dass und inwiefern das vorinstanzliche Beweisergebnis nicht mehr vertretbar sein sollte. Die vorgebrachten Sachverhaltsrügen erweisen sich als unbegründet, soweit sie den Begründungsanforderungen überhaupt genügen.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die rechtliche Würdigung des Sachverhalts als mehrfache, teilweise versuchte, qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung.
2.2. Den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt, wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird. Die Tat wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Handelt der Täter in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, so kann auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren erkannt werden (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB). In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt.
2.3.
2.3.1. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die Eintragung im Handelsregister als Geschäftsführer genüge für sich alleine genommen nicht, um seine Geschäftsführereigenschaft zu bejahen. Entscheidend seien die tatsächlichen Gegebenheiten. Er habe zwar rechtlich, entsprechend dem Handelsregistereintrag, die Möglichkeit gehabt, die Beschwerdegegnerin 2 durch alleiniges Handeln zu verpflichten, dieses Recht aber nicht ausüben dürfen bzw. ausüben können. Darüber hinaus liege kein gültiger Arbeitsvertrag, kein gültiges Pflichtenheft, keine visierte Verantwortlichkeitsmatrix und auch keine formelle Delegation der Geschäftsführerrolle durch den Verwaltungsrat der Beschwerdegegnerin 2 vor. Folglich könne er nicht Geschäftsführer gewesen sein. Die Erwägung der Vorinstanz, wonach es irrelevant sei, ob die Geschäftsführertätigkeit formell korrekt an ihn übergeben worden sei, verletze Bundesrecht (vgl. Beschwerde Ziff. 13 - 14 S. 9 ff.).
2.3.2. Die Vorinstanz erwägt, die Geschäftsführereigenschaft des Beschwerdeführers ergebe sich bereits aus dem Handelsregisterauszug des Kantons Basel-Landschaft, wonach dieser im angeklagten Zeitraum als Geschäftsführer der Beschwerdegegnerin 2 mit Einzelunterschriftsberechtigung eingetragen war (vgl. angefochtenes Urteil Ziff. 5.4 S. 46). Doch auch unabhängig von diesem Eintrag könne die Geschäftsführerstellung des Beschwerdeführers bejaht werden. So habe dieser innerhalb der Beschwerdegegnerin 2 über erhebliche Kompetenzen und weitreichende Entscheidungsbefugnisse verfügt und zu deren Lasten Rechtsgeschäfte eingehen können. Insbesondere sei er für die Rekrutierung und das Personalwesen zuständig gewesen. Dieser Bereich sei für die Vermögensinteressen der Beschwerdegegnerin 2 von essentieller Bedeutung gewesen, zumal mit den Mitarbeitern die jeweiligen Kundenprojekte und damit das Kerngeschäft der Beschwerdegegnerin 2 unmittelbar verknüpft gewesen seien. Demzufolge habe der Beschwerdeführer über ein hohes Mass an Selbstständigkeit verfügt, welches sich zumindest auf einen der wesentlichsten Vermögensbestandteile der Beschwerdegegnerin 2 bezogen habe. Insofern sei der Beschwerdeführer in tatsächlicher Hinsicht Geschäftsführer bei der Beschwerdegegnerin 2 gewesen. Ob die Geschäftsführertätigkeit formell korrekt an ihn übergeben wurde, spiele keine Rolle (vgl. angefochtenes Urteil Ziff. 5.5 S. 46 f.).
2.3.3. Geschäftsführer im Sinne von Art. 158 StGB ist, wer in tatsächlich oder formell selbstständiger und verantwortlicher Stellung im Interesse eines anderen für einen nicht unerheblichen Vermögenskomplex zu sorgen hat. Die Stellung als Geschäftsführer erfordert ein hinreichendes Mass an Selbstständigkeit, mit welcher dieser über das fremde Vermögen oder über wesentliche Bestandteile desselben, über Betriebsmittel oder das Personal eines Unternehmens verfügen kann. Der Tatbestand ist namentlich anwendbar auf selbstständige Geschäftsführer sowie auf operationell leitende Organe von juristischen Personen bzw. Kapitalgesellschaften. Geschäftsführer ist aber auch, wem die Stellung nur faktisch zukommt und ihm nicht formell eingeräumt worden ist (BGE 142 IV 346 E. 3.2 S. 350 mit Hinweisen). Anhaltspunkte für eine hinreichende Selbstständigkeit ergeben sich etwa aus der Unterschriftsberechtigung mit Bezug auf das zu verwaltende Vermögen, der Verfügungsberechtigung über Guthaben, der Entscheidungsfreiheit in eigenverantwortlicher Weise über Personal und Sachmittel oder dem Ausmass an Freiheit bei der Organisation der eigenen Tätigkeit (Urteile 6B_766/2011 vom 3. Juli 2012 E. 1.1.1 und 6P.114/2003 vom 7. Januar 2004 E. 8.1).
2.3.4. Ausgehend von der dargestellten Rechtslage hat die Vorinstanz die (faktische) Geschäftsführereigenschaft des Beschwerdeführers zutreffend bejaht. Entscheidend ist, dass dieser nach den willkürfreien und für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen insbesondere im Personalbereich tatsächlich über weitgehende Kompetenzen und Entscheidungsbefugnisse verfügte und nicht etwa der ständigen Überwachung seiner Vorgesetzten unterlag (vgl. vorstehend E. 1.3). Infolgedessen musste die Vorinstanz nicht weiter prüfen, ob der Beschwerdeführer auch in formeller Hinsicht Geschäftsführer der Beschwerdegegnerin 2 war. Ihre Erwägung, es spiele keine Rolle ob die Geschäftsführertätigkeit formell korrekt an den Beschwerdeführer delegiert wurde, ist insofern nicht zu beanstanden. Ebensowenig muss aufgrund der erstellten faktischen Geschäftsführerstellung des Beschwerdeführers geprüft werden, ob der Handelsregistereintrag vorliegend bereits für sich allein genommen dessen Geschäftsführerstellung zu begründen vermag.
2.4.
2.4.1. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung sei nur dann erfüllt, wenn dem Beschuldigten eine konkrete Pflichtverletzung, im vorliegenden Fall eine Verletzung seiner Treuepflicht nach Art. 321a Abs. 1 OR bzw. Art. 717 Abs. 1 OR nachgewiesen werden könne. Eine Treuepflichtverletzung liege vor, wenn ein Arbeitnehmer während der Dauer des mit ihm bestehenden Arbeitsverhältnisses Mitarbeiter abwerbe. Eine Abwerbung sei jedoch nur dann gegeben, wenn ein Mitarbeiter zur Beendigung eines bestehenden ungekündeten Vertrages veranlasst werde. Da die Beschwerdegegnerin 2 gegenüber sämtlichen Mitarbeitern Ende März 2012 eine Änderungskündigung per Ende Juni 2012 ausgesprochen habe, sei deren Abwerbung rechtlich nicht mehr möglich gewesen, da sich diese damals bereits in gekündetem Verhältnis befunden hätten. Da keine Abwerbung vorliege, könne auch keine Treuepflichtverletzung nach Art. 321a Abs. 1 OR bzw. Art. 717 Abs. 1 OR vorliegen und damit auch keine Rechtsverletzung angenommen werden. Der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin 2 zu keinem Zeitpunkt das Ziel verfolgt habe, das Anstellungsverhältnis mit den Mitarbeitern tatsächlich zu beenden, ändere daran nichts (vgl. Beschwerde Ziff. 23 S. 17 ff.).
2.4.2. Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer in mehrfacher Hinsicht eine Pflichtverletzung vor. Zum einen erblickt sie die Pflichtwidrigkeit darin, dass der Beschwerdeführer Y.________ und L.________ ein konkretes Stellenangebot der C.________ AG unterbreitet hat, K.________ und J.________ von Y.________ ein Stellenangebot der C.________ AG unterbreiten liess und zudem L.________, K.________ sowie J.________ die von diesen bereits unterzeichneten Anschlussarbeitsverträge zurückgegeben bzw. die Rückgabe veranlasst hat oder anbieten liess, dies zu tun. Zum anderen habe der Beschwerdeführer seine Pflichten verletzt, indem er die Mitarbeiter N.________, F.________, P.________ und Q.________ veranlasste bzw. durch Y.________ motivieren liess, die Anschlussarbeitsverträge nicht zu unterzeichnen und ihnen stattdessen ein Stellenangebot der C.________ AG unterbreitet hat respektive durch Y.________ unterbreiten liess. Dass die Beschwerdegegnerin 2 Ende März 2012 gegenüber den Mitarbeitern eine Änderungskündigung per Ende Juni 2012 ausgesprochen habe, vermöge an dieser Sachlage nichts zu ändern (vgl. angefochtenes Urteil Ziff. 5.7 - 5.15 S. 48 ff.).
2.4.3. Die im Gesetz nicht näher umschriebene Tathandlung der ungetreuen Geschäftsbesorgung besteht in der Verletzung jener spezifischen Pflichten, die den Täter in seiner Stellung als Geschäftsführer generell, aber auch bezüglich spezieller Geschäfte zum Schutz des Auftraggebers bzw. Geschäftsherrn treffen. Die entsprechenden Pflichten ergeben sich aus dem jeweiligen Grundverhältnis (BGE 142 IV 346 E. 3.2 S. 350 mit Hinweisen). Massgebliche Grundlage bilden insbesondere gesetzliche und vertragliche Bestimmungen, aber auch Statuten, Reglemente oder Beschlüsse der Generalversammlung, der Gesellschaftszweck oder branchenspezifische Usanzen (Urteil 6B_1231/2016 vom 22. Juni 2017 E. 4.2). Aus der gewinnstrebigen Grundstruktur einer Aktiengesellschaft folgt ohne weiteres die Verpflichtung aller Geschäftsführungsorgane zur Wahrung und Förderung der wirtschaftlichen Interessen der Gesellschaft. Das heisst, dass sie deren Vermögen bestmöglich zu mehren und jede Konkurrenzierung und überhaupt jede Begünstigung eigener Interessen im Verhältnis zur Gesellschaft zu unterlassen haben (Urteil 6B_818/2017 vom 18. Januar 2018 E. 1.2.2 mit Hinweisen).
2.4.4. Was der Beschwerdeführer in Bezug auf die Pflichtverletzung in rechtlicher Hinsicht vorbringt überzeugt nicht. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann dahingestellt bleiben, wie die Abwerbung im rechtlichen Sinne zu definieren ist. Das dem Beschwerdeführer in der Anklage vorgeworfene und von der Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht erstellte Verhalten (vgl. vorstehend E. 1.4), stellt zweifelsohne eine Pflichtverletzung dar, unabhängig davon, ob dieses Vorgehen als Abwerbung im rechtlichen Sinne verstanden werden kann. Nach den unbestritten gebliebenen Feststellungen der Vorinstanz, hat die Beschwerdegegnerin 2 die Änderungskündigungen einzig ausgesprochen, da die Arbeitsverträge den Anforderungen des kantonalen Amts für Industrie, Gewerbe und Arbeit Basel-Landschaft (KIGA) angepasst werden mussten. Zu keinem Zeitpunkt hat die Beschwerdegegnerin 2 das Ziel verfolgt, das Anstellungsverhältnis mit den Mitarbeitern tatsächlich zu beenden (vgl. angefochtenes Urteil Ziff. 5.8 S. 48). Ausgehend von dieser Sachlage und angesichts dessen, dass die Kundenprojekte der Beschwerdegegnerin 2 jeweils eng mit dem auf dem Projekt arbeitenden Mitarbeiter verknüpft sind, so dass dessen Stellenwechsel in der Regel den Verlust von Kundenprojekten zur Folge hat (vgl. angefochtenes Urteil Ziff. 4.18 S. 31), lässt sich nicht bestreiten, dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorgehen gegen die wirtschaftlichen Interessen der Beschwerdegegnerin 2 gehandelt und damit gegen seine Vermögensfürsorgepflicht verstossen hat. Mit der Vorinstanz wäre es seine Pflicht gewesen, sich im Interesse seiner Arbeitgeberin dafür einzusetzen, dass die Mitarbeitenden der Beschwerdegegnerin 2 den Anschlussarbeitsvertrag unterzeichnen. Diese Pflicht hat er auf gröbliche Weise verletzt.
2.5.
2.5.1. Der Beschwerdeführer bestreitet den Vermögensschaden.
2.5.2. Ein Vermögensschaden liegt nach der Rechtsprechung vor bei tatsächlicher Schädigung durch Verminderung der Aktiven, Vermehrung der Passiven, Nicht-Verminderung der Passiven oder Nicht-Vermehrung der Aktiven (BGE 142 IV 346 E. 3.2 S. 350; 129 IV 124 E. 3.1 S. 125 f.; je mit Hinweisen). Zwischen der Pflichtverletzung des Beschuldigten und dem Vermögensschaden muss ein Kausalzusammenhang bestehen (BGE 142 IV 346 E. 3.2 S. 350).
2.5.3. Inwiefern die rechtliche Qualifikation als Vermögensschaden und die rechtliche Würdigung des Kausalzusammenhangs zwischen pflichtwidrigem Verhalten und eingetretenem Schaden, ausgehend von den willkürfreien und damit verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz (vgl. vorstehend E. 1.5) falsch sein soll, wird in der Beschwerde nicht dargelegt. Weitergehende Ausführungen hierzu erübrigen sich damit.
2.6.
2.6.1. Der Beschwerdeführer moniert schliesslich, die Vorinstanz lege in keiner Art und Weise nachvollziehbar dar, aufgrund welcher konkreter Umstände auf ein vorsätzliches Handeln geschlossen werden müsse. Dasselbe gelte bezüglich des Tatbestandsmerkmals der ungerechtfertigten Bereicherungsabsicht. Die Feststellung der Vorinstanz, er habe vorsätzlich sowie mit Bereicherungsabsicht gehandelt, sei damit willkürlich (vgl. Beschwerde Ziff. 29 S. 23).
2.6.2. Der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung verlangt Vorsatz. Dieser muss sich auf die Pflichtwidrigkeit des Handelns oder Unterlassens, die Vermögensschädigung und den Kausalzusammenhang zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten und dem Schaden beziehen. Der qualifizierte Treuebruchtatbestand gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB setzt die Absicht unrechtmässiger Bereicherung voraus. Eventualvorsatz und Eventualabsicht genügen (BGE 142 IV 346 E. 3.2 S. 351; Urteil 6B_199/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 2.2.3).
Was der Täter weiss, will und in Kauf nimmt sowie mit welcher Absicht er handelt, betrifft innere Tatsachen und ist Tatfra ge (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4; 121 IV 90 E. 2b S. 92; je mit Hinweisen). Als solche prüft sie das Bundesgericht nur unter dem Gesichtswinkel der Willkür (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 141 IV 369 E. 6.3 S. 375; mit Hinweisen). Rechtsfrage ist hingegen, nach welchen tatsächlichen Voraussetzungen bewusste Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist (137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 f.; 135 IV 152 E. 2.3.2 S. 156; je mit Hinweisen).
2.6.3. Die Rüge des Beschwerdeführers ist auch hier unbegründet. In Ziffer 4.25 des angefochtenen Urteils hat die Vorinstanz ohne Willkür festgehalten, dass der Beschwerdeführer noch während seiner Zeit als Geschäftsführer der Beschwerdegegnerin 2 den Plan gefasst habe, das Konkurrenzunternehmen C.________ AG zu gründen und ausgewählte Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin 2 zur C.________ AG zu holen. Nach Würdigung verschiedener Beweismittel, namentlich einem E-Mail vom Beschwerdeführer an Y.________ (kantonale Akten Staatsanwaltschaft, act. AA 10.10.227), den Aussagen von N.________ (kantonale Akten Staatsanwaltschaft, act. AA 10.01.293 f.) und K.________ (kantonale Akten Staatsanwaltschaft, act. AA 10.01.336) sowie einem E-Mail von O.________ an den Beschwerdeführer (kantonale Akten Staatsanwaltschaft, act. AA 10.10.175), kommt sie nachvollziehbar und überzeugend zum Schluss, dass sich der Beschwerdeführer und Y.________ der Problematik ihres Vorgehens bewusst waren und sich dementsprechend auch klandestin verhielten (vgl. angefochtenes Urteil Ziff. 4.25 S. 35 ff.). Unter Ziffer 5.20 des angefochtenen Urteils führt sie sodann aus, dass der Beschwerdeführer wusste, dass das Ausscheiden der Mitarbeiter für die Beschwerdegegnerin 2 zugleich den Verlust der durch die entsprechenden Mitarbeiter betreuten Projekte bedeutete, was wiederum zwingend zum Eintritt eines Vermögensschadens führt (vgl. angefochtenes Urteil Ziff. 5.20 S. 53). Damit ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil hinreichend genau, weshalb die Vorinstanz auf eine vorsätzliche Tatbegehung schliesst. Dass diese Ausführungen willkürlich wären, ist weder hinreichend dargetan noch ersichtlich.
Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Feststellung der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer dabei mit ungerechtfertigter Bereicherungsabsicht gehandelt hat. Es kann diesbezüglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (vgl. angefochtenes Urteil Ziff. 5.22 S. 54). Dass die Vorinstanz ihre Begründungspflicht verletzt hätte, ist nicht ersichtlich.
3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Mai 2019
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Rohrer