Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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8C_598/2018
Urteil vom 22. Mai 2019
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. Juli 2018 (IV 2016/213).
Sachverhalt:
A.
Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen lehnte es mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 13. März 2008 ab, A.________ eine Invalidenrente auszurichten.
Am 2. Juli 2014 gelangte A.________ erneut an die IV-Stelle des Kantons St. Gallen, worauf diese auf die Neuanmeldung eintrat, erwerbliche und medizinische Abklärungen tätigte und gestützt darauf den Rentenanspruch mit Verfügung vom 9. Juni 2016 erneut mangels hinreichend hohen Invaliditätsgrades verneinte.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 11. Juli 2018 ab.
C.
A.________ lässt beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, die Angelegenheit sei in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und der Verwaltungsverfügung vom 9. Juli 2016 an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese ein polydisziplinäres Gutachten einhole und hernach neu in der Sache verfüge.
Es findet kein Schriftenwechsel statt.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Von diesen tatsächlichen Feststellungen kann es nur abweichen, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 105 Abs. 2 BGG) und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
2.
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze zum Anspruch auf eine Invalidenrente der Invalidenversicherung (Art. 28 Abs. 2 und Art. 28a IVG ; 1 E. 1.2), zum Neuanmeldeverfahren ( Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV ), zum Gutacherauftrag (BGE 142 V 551 E. 7.3.2.3 S. 564 f.; 126 V 308 E. 2b S. 313) sowie zum Beweiswert von Arztberichten und medizinischen Gutachten (BGE 141 V 9 E. 6.3.1 S. 14; 125 V 351 E. 3 S. 352) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
3.
Die Vorinstanz ist in einlässlicher Würdigung der Akten und Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen zur Erkenntnis gelangt, der Beschwerdeführerin sei es trotz der in der Neuanmeldung vom 2. Juli 2014 geltend gemachten Gesundheitsschäden zuzumuten, in einem den Anspruch auf eine Invalidenrente ausschliessenden Umfang erwerbstätig zu sein. Dabei stellte sie massgeblich auf das von der IV-Stelle eingeholte orthopädisch-psychiatrische Gutachten des medizinischen Zentrums B.________ GmbH vom 27. Oktober 2015 ab, wonach die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer dem Leiden adaptierten Tätigkeit 80 % betrage.
4.
Auf die vorinstanzlichen Erwägungen kann integral verwiesen werden, zumal die Beschwerdeführerin letztinstanzlich nichts vorträgt, das nicht bereits vom kantonalen Gericht mit zutreffender Begründung entkräftet worden wäre:
4.1. Insbesondere hat das kantonale Gericht mit zutreffender Begründung dargelegt, weshalb die Invalidenversicherung keine Pflicht trifft, Neuanmeldende über mögliche Auswirkungen eines für sie unvorteilhaften Abklärungsergebnisses zu informieren. Weiter scheint die Beschwerdeführerin das Wesen des durch die Neuanmeldung ausgelösten Abklärungsverfahrens nicht zu verstehen, umfasst dieses doch eine allseitig freie Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen ohne Bindungswirkung an früher Gesagtes (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11 mit Hinweisen), was auch bei der Festlegung des Valideneinkommens gilt, welches auf der Grundlage der aktuellen Gegebenheiten zu bestimmen ist. Inwiefern die IV-Stelle die Versicherte bei der Gutachtensanordnung nicht gehörig auf ihre Mitwirkungsrechte hingewiesen haben soll, ist mit der Vorinstanz ebenso wenig einsichtig.
4.2. Hervorzuheben ist, dass der von der Versicherten angerufene Bericht der Klinik für Neurochirurgie des Spitals C.________ vom 29. Januar 2014 zwar einen Status nach Polio mit residueller Lähmung im Bereich der fazialen Motorik aufführt, indessen lediglich als Nebendiagnose. Daraus auf eine nur unvollständige Abklärung des (sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkenden) Gesundheitszustands schliessen zu wollen, geht fehl. Wie die Vorinstanz dazu erwogen hat, werden in diesem Bericht (bis auf die bereits bekannten) keine neurologischen Ausfälle erwähnt; die von der Versicherten angegebenen Beschwerden werden darin vielmehr als am ehesten somatoform gewertet. Die die Beschwerdeführerin hernach im Rahmen des bidisziplinär angeordneten Gutachtens untersuchenden Ärzte verzichteten ihrerseits in Kenntnis des Spitals C.________-Berichts darauf, neurologische Abklärungen zu fordern. Nicht nachvollziehbar ist es in diesem Zusammenhang, eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu behaupten.
5.
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art.109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG erledigt.
6.
Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 22. Mai 2019
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel