BGer 9C_306/2019
 
BGer 9C_306/2019 vom 23.05.2019
9C_306/2019
 
Urteil vom 23. Mai 2019
 
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 12. März 2019 (AK.2017.00013).
 
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 10. Mai 2019 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 12. März 2019, mit welchem der von A.________ für entgangene Sozialversicherungsbeiträge geschuldete Schadenersatz auf Fr. 14'114.05 reduziert wurde,
 
in Erwägung,
dass nach der Rechtsprechung die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) gegen einen Entscheid über die Arbeitgeberhaftung gemäss Art. 52 Abs. 1 AHVG nur zulässig ist, wenn die Streitwertgrenze von Fr. 30'000.- (Art. 85 Abs. 1 lit. a BGG) erreicht ist oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (BGE 137 V 51),
dass diese Grenze mit dem im kantonalen Verfahren streitig gebliebenen Betrag von Fr. 14'114.05 nicht erreicht wird (vgl. Art. 85 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG),
dass des Weitern weder ersichtlich noch rechtsgenüglich dargetan ist (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG), inwiefern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellen sollte,
dass auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten demnach nicht einzutreten ist,
dass damit einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) in Frage kommt, für welche indessen eine qualifizierte Rügepflicht gilt (Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG), indem in detaillierter und substanziierter Form aufzuzeigen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte durch den kantonalen Entscheid verletzt sein sollen,
dass A.________ in ihrer Eingabe vom 10. Mai 2019 keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend macht, weshalb das Rechtsmittel auch nicht als Verfassungsbeschwerde entgegengenommen werden kann,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG (in Verbindung mit Art. 117 BGG) auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird,
 
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 23. Mai 2019
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Pfiffner
Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann