BGer 9C_306/2019 |
BGer 9C_306/2019 vom 23.05.2019 |
9C_306/2019
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Urteil vom 23. Mai 2019 |
II. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
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Gerichtsschreiberin Keel Baumann.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Alters- und Hinterlassenenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
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vom 12. März 2019 (AK.2017.00013).
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Nach Einsicht |
in die Beschwerde vom 10. Mai 2019 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 12. März 2019, mit welchem der von A.________ für entgangene Sozialversicherungsbeiträge geschuldete Schadenersatz auf Fr. 14'114.05 reduziert wurde,
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in Erwägung, |
dass nach der Rechtsprechung die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) gegen einen Entscheid über die Arbeitgeberhaftung gemäss Art. 52 Abs. 1 AHVG nur zulässig ist, wenn die Streitwertgrenze von Fr. 30'000.- (Art. 85 Abs. 1 lit. a BGG) erreicht ist oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (BGE 137 V 51),
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dass diese Grenze mit dem im kantonalen Verfahren streitig gebliebenen Betrag von Fr. 14'114.05 nicht erreicht wird (vgl. Art. 85 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG),
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dass des Weitern weder ersichtlich noch rechtsgenüglich dargetan ist (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG), inwiefern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellen sollte,
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dass auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten demnach nicht einzutreten ist,
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dass damit einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) in Frage kommt, für welche indessen eine qualifizierte Rügepflicht gilt (Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG), indem in detaillierter und substanziierter Form aufzuzeigen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte durch den kantonalen Entscheid verletzt sein sollen,
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dass A.________ in ihrer Eingabe vom 10. Mai 2019 keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend macht, weshalb das Rechtsmittel auch nicht als Verfassungsbeschwerde entgegengenommen werden kann,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG (in Verbindung mit Art. 117 BGG) auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird,
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erkennt die Präsidentin: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 23. Mai 2019
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Pfiffner
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Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann
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