Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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9C_851/2018
Urteil vom 23. Mai 2019
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Bundesrichterin Moser-Szeless,
nebenamtlicher Bundesrichter Weber R.,
Gerichtsschreiberin Dormann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Keiser,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 18. Oktober 2018 (IV.2017.00946).
Sachverhalt:
A.
Der 1963 geborene A.________ meldete sich im Januar 2013 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Nach Abklärungen - insbesondere Einholung des polydisziplinären Gutachtens der medexperts ag vom 23. März 2016 (samt Stellungnahmen vom 12. Mai 2016 und 11. Januar 2017) - und Durchführung des Vorbescheidverfahrens ermittelte die IV-Stelle des Kantons Zürich einen Invaliditätsgrad von 52 %. Mit Verfügung vom 25. Juli 2017 sprach sie A.________ eine halbe Invalidenrente ab 1. Juli 2013 zu.
B.
Im anschliessenden Rechtsmittelverfahren reichte A.________ u.a. das zuhanden der Unfallversicherung erstellte interdisziplinäre Gutachten des Zentrums für Medizinische Begutachtung (ZMB) vom 15. Mai 2018 zu den Akten. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde mit Entscheid vom 18. Oktober 2018 ab.
C.
A.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen, in Abänderung des Entscheids vom 18. Oktober 2018 sei ihm eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu gewähren.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde hat die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung unter Bezugnahme auf und in Auseinandersetzung mit den entscheidenden vorinstanzlichen Erwägungen darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.).
2.
Das kantonale Gericht hat dem medexperts-Gutachten Beweiskraft beigemessen und gestützt darauf für die bisherige und jede andere leidensangepasste Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % festgestellt. Sodann hat es festgestellt, dass der Versicherte seine letzte Arbeitsstelle als Geschäftsführer eines Speditionsunternehmens aus leidensfremden Gründen verloren habe. Den Invaliditätsgrad hat es auf der Grundlage eines Prozentvergleichs auf 50 % festgelegt. Folglich hat es den Anspruch auf eine halbe Invalidenrente bestätigt.
3.
3.1. Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Versicherungsgericht für die Feststellungen betreffend die Arbeitsfähigkeit zu Recht auf die psychiatrischen Einschätzungen des medexperts-Gutachtens abgestellt hat.
3.2. Geht es um psychische Erkrankungen wie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, ein damit vergleichbares psychosomatisches Leiden (vgl. BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3 S. 13 f.) oder depressive Störungen leicht- bis mittelgradiger Natur (BGE 143 V 409; 418), sind für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit systematisierte Indikatoren beachtlich, die - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits - erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2 S. 285 ff., E. 3.4-3.6 und 4.1 S. 291 ff.).
3.3.
3.3.1. Bei der Beurteilung der Arbeits (un) fähigkeit stützt sich die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis).
3.3.2. Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353; Urteil 9C_278/2016 vom 22. Juli 2016 E. 3.2.2).
3.4.
3.4.1. Bei den gerichtlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit handelt es sich grundsätzlich um eine Tatfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Ebenso stellt die konkrete Beweiswürdigung eine Tatfrage dar. Dagegen sind die unvollständige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen sowie die Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Anforderungen an die Beweiskraft ärztlicher Berichte und Gutachten Rechtsfragen (Urteile 8C_673/2016 vom 10. Januar 2017 E. 3.2 und 9C_899/2017 vom 9. Mai 2018 E. 2.1). Gleiches gilt für die Frage, ob und in welchem Umfang die Feststellungen in einem medizinischen Gutachten anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (BGE 141 V 281 E. 7 S. 308 f.; Urteil 9C_504/2018 vom 3. Dezember 2018 E. 1.2).
3.4.2. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) darf sich die Verwaltung - und im Streitfall das Gericht - weder über die (den beweisrechtlichen Anforderungen genügenden) medizinischen Tatsachenfeststellungen hinwegsetzen noch sich die ärztlichen Einschätzungen und Schlussfolgerungen zur Arbeitsfähigkeit unbesehen ihrer konkreten sozialversicherungsrechtlichen Relevanz und Tragweite zu eigen machen (BGE 136 V 279 E. 3.3 S. 284). Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die Arbeitsfähigkeit - mit Blick auf die normativ vorgegebenen Kriterien - je aus ihrer Sicht (BGE 141 V 281 E. 5.2.1 S. 306 mit Hinweisen; vgl. zur Aufgabenverteilung zwischen Rechtsanwender und Arztperson im Allgemeinen BGE 140 V 193 sowie Urteil 9C_899/2017 vom 9. Mai 2018 E. 2.2).
4.
4.1.
4.1.1. Der Beschwerdeführer wirft dem psychiatrischen medexperts-Gutachter Dr. med. B.________ vor, er habe "versicherungsrichterliche" Funktionen übernommen, weil er die Diagnose der Substanzabhängigkeit unter jene ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit "verschoben" habe.
Dr. med. B.________ legte einleuchtend dar, dass die festgestellte Benzodiazepin-Abhängigkeit des Versicherten als psychische Symptomatik grundsätzlich behandelbar und eine adäquate medikamentöse Einstellung zumutbar sei. Nachdem die berufliche Tätigkeit trotz bestehender Suchtproblematik jahrelang ausgeübt werden konnte, stehe diese auch nicht in direktem Zusammenhang mit der Arbeitsfähigkeit. Somit sind plausible medizinische Gründe vorhanden, die den Experten veranlassten, die Substanzabhängigkeit nicht als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu erfassen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat Dr. med. B.________ somit nicht wegen der Rechtsprechung, wonach eine Substanzabhängigkeit nur unter bestimmten Voraussetzungen invalidenversicherungsrechtlich relevant ist (vgl. dazu SVR 2016 IV Nr. 3 S. 7, 8C_582/2015 E. 2.2), die Diagnose als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bezeichnet. Von einer Kompetenzüberschreitung (vgl. SVR 2016 UV Nr. 27 S. 89, 8C_448/2015 E. 4.2) oder Anmassung versicherungsrichterlicher Funktionen kann nicht gesprochen werden. Im Übrigen sollen sich auch die ärztlichen Experten an den normativen Vorgaben orientieren (E. 3.4.2). Ein "handwerklicher Mangel" des medexperts-Gutachtens in diesem Zusammenhang liegt nicht vor. Daran ändert auch nichts, dass Dr. med. B.________ eine Optimierung der Pharamakotherapie in stationärem resp. tagesklinischem Setting während rund zweier Monate empfahl, ist dies doch lediglich vorübergehend mit einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit verbunden.
4.1.2. Weiter sieht der Beschwerdeführer im medexperts-Gutachten insoweit einen Widerspruch, als die psychischen Einschränkungen nicht überwiegend für den beruflichen Bereich geltend gemacht würden, sondern auch für den privaten Rahmen eine Vita minima beschrieben werde.
Es trifft zwar zu, dass der Versicherte bei der Anamneseerhebung nur geringe Alltagsaktivitäten angab. Dies steht indessen der Annahme einer 50 prozentigen Arbeitsfähigkeit nicht entgegen. Der Experte legte denn auch ausführlich und nachvollziehbar dar, dass er bei seiner Beurteilung in Ziff. 5.4 des Gutachtens nebst den subjektiven Angaben insbesondere die von ihm erhobenen - nicht sehr stark ausgeprägten - psychiatrischen Befunde, die Möglichkeit zur Anpassung der Medikation, psychosoziale Belastungsfaktoren sowie Inkonsistenzen und Hinweise auf deutliche Selbstlimitierung berücksichtigte (vgl. E. 3.2). Zudem nahm er Stellung zu früheren psychiatrischen Einschätzungen. Die Angaben des Versicherten allein lassen somit weder auf die Unzumutbarkeit jeglicher Tätigkeit noch auf einen unauflösbaren Widerspruch in der psychiatrischen medexperts-Einschätzung schliessen.
4.1.3. Der Beschwerdeführer hält die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die medexperts-Gutachter für unvereinbar mit dem Entzug des Führerausweises (Verfügung des Strassenverkehrsamtes vom 18. September 2015) und dem zugrunde liegenden verkehrsmedizinischen Gutachten des Instituts C.________ vom 10. Juli 2015.
Das kantonale Gericht hat (verbindlich; E. 1) festgestellt, dass der Entzug des Führerausweises Ergebnis eines Mischkonsums von Alkohol und Medikamenten gewesen sei. Die medexperts-Gutachter hatten Kenntnis von der verkehrsmedizinischen Begutachtung; zudem berücksichtigten sie, dass eine schrittweise Anpassung der Medikamente möglich und zumutbar ist. Der verkehrsmedizinische Gutachter beurteilte lediglich die Fahrtauglichkeit, nicht die Arbeitsfähigkeit, die in concreto keinen direkten Zusammenhang mit dem Führen von Fahrzeugen oder Bedienen von gefährlichen Maschinen aufweist. Ausserdem ging er vom Zustand des Beschwerdeführers vor einer Anpassung der Medikation aus und machte die Wiedererteilung des Führerausweises von einer erneuten Abklärung abhängig. Darin liegt kein Widerspruch zu den Erkenntnissen im medexperts-Gutachten.
4.1.4. Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, die von Dr. med. B.________ gestellten Diagnosen seien mit der angestammten Tätigkeit nicht in Einklang zu bringen.
Zwischen ärztlich gestellter Diagnose und Arbeitsunfähigkeit besteht keine unmittelbare Korrelation (BGE 140 V 193 E. 3.1 S. 195 mit Hinweis; Urteil 9C_636/2018 vom 20. Dezember 2018 E. 6.4). Massgebend sind vielmehr die konkreten funktionellen Auswirkungen auf das Leistungsvermögen der betroffenen Person (Urteil 9C_570/2018 vom 18. Februar 2019 E. 3.2.1). Dr. med. B.________ bezeichnete als ideal adaptierte Tätigkeiten "KV-, PC- und Bürotätigkeiten", die keine besonders erhöhten Anforderungen an die Konzentrationsfähigkeit, die Ausdauer, die sozialen Kompetenzen sowie die Stress- und Frustrationstoleranz stellen. Zudem sind laut interdisziplinärer Beurteilung häufige Pausen, jeweils nach einer Arbeitszeit von 45 bis 50 Minuten angezeigt. Aus dem Arbeitszeugnis vom 19. Dezember 2012 und der "Job Description" vom 15. Januar 2010 ergibt sich, dass der Versicherte seit 1979 bis im Dezember 2012 bei einem Speditionsunternehmen angestellt war, zuletzt in der Funktion als Geschäftsführer. Dabei oblagen ihm die Leitung des Unternehmens gemäss Budgetvorgaben und Konzernweisungen, die disziplinarische und fachliche Führung von rund 15 Mitarbeitenden sowie weitere Aufgaben. Dr. med. B.________ hielt die zuletzt ausgeübte Tätigkeit in reduziertem Ausmass für zumutbar, weil der Versicherte darin über langjährige Erfahrung verfüge. Das kantonale Gericht hat diese Begründung für vertretbar gehalten. Sie ergibt indessen nur Sinn, wenn angenommen wird, dass sie sich auf die konkrete frühere Arbeitsstelle bezieht. Die von den Experten nachvollziehbar formulierten qualitativen Anforderungen an eine angepasste Arbeit stehen einer anspruchsvollen Führungs- und Leitungsfunktion im Rahmen einer anderen Anstellung entgegen. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung betreffend die Arbeitsfähigkeit (E. 2) ist - zumindest - in diesem Sinn zu präzisieren. Eine mit der bisherigen vergleichbare Tätigkeit ist dem Versicherten nicht mehr zumutbar.
4.2.
4.2.1. Der Beschwerdeführer beruft sich auf weitere Unterlagen, die nach der Erstellung des medexperts-Gutachtens vom 23. März 2016 aktenkundig wurden und dessen Beweiskraft erschüttern sollen.
Die Neuropsychologin D.________ kam im Bericht vom 18. Juli 2016 zum Schluss, dass eine berufliche Tätigkeit nicht vorstellbar sei. Die Vorinstanz hat sich im Rahmen der Beweiswürdigung damit befasst und u.a. - verbindlich (vgl. E. 1) - festgestellt, dass angesichts der bloss als leicht bis mittelgradig taxierten Beeinträchtigungen der kognitiven Funktionen die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht nachvollziehbar sei. Hinzu kommt, dass eine neuropsychologische Abklärung lediglich eine Zusatzuntersuchung darstellt, welche bei begründeter Indikation in Erwägung zu ziehen ist (Urteil 9C_338/2016 vom 21. Februar 2017 E. 5.4; Ziff. 4.3.2.2 der Qualitätsleitlinien für psychiatrische Gutachten in der Eidgenössischen Invalidenversicherung der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie [SGPP] vom 16.6.2016; abrufbar unter :https://www.psychiatrie.ch/sgpp/ fachleute-und-kommissionen/leitlinien/).
4.2.2. Dr. med. E.________ von der Psychiatrie F.________ attestierte im Bericht vom 10. Januar 2017 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Indessen blieben dabei die hier anwendbaren Standardindikatoren (vgl. E. 3.2) unberücksichtigt. Zudem setzte er sich auch nicht eingehend mit den Einschätzungen des Dr. med. B.________ auseinander, die - entgegen seiner Darlegung - im Lichte der rechtlichen Vorgaben nachvollziehbar sind (vgl. E. 4.1). Der Beschwerdeführer rügt denn auch die entsprechenden Feststellungen im angefochtenen Entscheid nicht als offensichtlich unrichtig.
Im Übrigen weist die medizinische Folgenabschätzung notgedrungen eine hohe Variabilität auf und trägt unausweichlich Ermessenszüge (BGE 140 V 193 E. 3.1 S. 195; 137 V 210 E. 3.4.2.3 S. 253). Die psychiatrische Exploration eröffnet dem begutachtenden Psychiater daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte - wie hier (E. 4.1) - lege artis vorgegangen ist (Urteile 8C_629/2017 vom 29. Dezember 2017 E. 4.3 und 9C_77/2015 vom 27. März 2015 E. 5.4, je mit Hinweisen).
4.2.3. Was das ZMB-Gutachten anbelangt, so hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass somatische Unfallfolgen und nicht die psychischen Einschränkungen im Vordergrund gestanden hätten. Im psychiatrischen ZMB-Teilgutachten der Dr. med. G.________ fehle eine einlässliche, differenzierte Auseinandersetzung mit der Arbeitsfähigkeitsschätzung des Dr. med. B.________ und mit den normativen Vorgaben (vgl. E. 3.2). Die beschriebenen Befunde und Funktionsstörungen vermöchten das Ausmass der postulierten (vollständigen) Arbeitsunfähigkeit nicht zu plausibilisieren. Es bleibe fraglich, inwieweit invaliditätsfremde Faktoren in die Einschätzung eingeflossen seien. Die lediglich zwei konkret zur Arbeitsfähigkeit formulierten Sätze (auf S. 76 und 98 des ZMB-Gutachtens) seien derart knapp, dass sie nicht als hinreichend begründet betrachtet werden könnten. Somit steht fest, dass das ZMB-Gutachten in Bezug auf die invalidenversicherungsrechtlich relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht schlüssig ist. Folglich kann die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage, ob die durch die Unfallversicherung veranlasste ZMB-Expertise hierarchisch gleichwertig zum medexperts-Gutachten und deshalb ein Obergutachten anzuordnen sei (vgl. E. 3.3.2), offenbleiben.
4.3. Nach dem Gesagten genügt das medexperts-Gutachten den Anforderungen an die Beweiskraft (vgl. E. 3.3). Die vorinstanzliche Beweiswürdigung und die Sachverhaltsfeststellung betreffend die Arbeitsfähigkeit des Versicherten in angepasster Tätigkeit (vgl. E. 4.1.4) beruhen nicht auf einer Rechtsverletzung. Dass sie offensichtlich unrichtig (unhaltbar, willkürlich: BGE 141 IV 369 E. 6.3 S. 375; 135 II 145 E. 8.1 S. 153) sein sollen, wird nicht substanziiert (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG) geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Sie bleiben daher für das Bundesgericht verbindlich (vgl. E. 1). Ohnehin beschränkt sich der Versicherte über weite Strecken auf eine von der Vorinstanz abweichende Beweiswürdigung (vgl. Urteile 9C_714/2015 vom 29. April 2016 E. 4.3; 9C_65/2012 vom 28. Februar 2012 E. 4.3 mit Hinweisen) resp. appellatorische Kritik (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266), was nicht genügt.
5.
5.1. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wäre sie nicht invalid geworden (Art. 16 ATSG i.V.m. Art. 28a Abs. 1 IVG).
Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sogenannter Prozentvergleich; BGE 114 V 310 E. 3a S. 312 f.). Der Prozentvergleich bietet sich somit namentlich an, wenn Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen sind. Diesfalls erübrigt sich deren genaue Ermittlung: Der Invaliditätsgrad entspricht dem Grad der Arbeitsunfähigkeit, dies unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn (Urteile 9C_532/2016 vom 25. November 2016 E. 3.1; 8C_628/2015 vom 6. April 2016 E. 5.3.5 mit Hinweisen).
5.2. Ein blosser Prozentvergleich, wie ihn die Vorinstanz und die IV-Stelle vornahmen, vermag den Lohnunterschieden zwischen der angestammten Tätigkeit mit Führungs- und Leitungsfunktion und einer angepassten Arbeit (vgl. E. 4.1.4) nicht Rechnung zu tragen. Um den Instanzenzug zu wahren, ist die Sache zur erneuten Invaliditätsbemessung und Verfügung über den Rentenanspruch an die Verwaltung zurückzuweisen.
6.
Die Rückweisung der Sache zu weiterer Abklärung (mit noch offenem Ausgang) gilt für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten und den Anspruch auf Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen im Sinne von Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG , unabhängig davon, ob sie überhaupt beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder Eventualantrag gestellt wird (vgl. BGE 137 V 210 E. 7.1 S. 271). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sie hat dem Beschwerdeführer überdies eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. Oktober 2018 und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 25. Juli 2017 werden aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verfügung an die IV-Stelle zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.
4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 23. Mai 2019
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Pfiffner
Die Gerichtsschreiberin: Dormann