BGer 1C_277/2019 |
BGer 1C_277/2019 vom 24.05.2019 |
1C_277/2019 |
Urteil vom 24. Mai 2019 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Chaix, Präsident,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Verfahrensbeteiligte |
Martin Ruch,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Regierungsrat des Kantons Schaffhausen,
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Beckenstube 7, 8200 Schaffhausen,
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Bundeskanzlei, Bundeshaus West, 3003 Bern.
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Gegenstand
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Eidgenössische Volksabstimmung vom 19. Mai 2019
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betreffend das Bundesgesetz über die Steuerreform
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und die AHV-Finanzierung (STAF).
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In Erwägung, |
dass Martin Ruch mit Eingabe vom 7. Mai 2019 Beschwerde gegen die Eidgenössische Volksabstimmung vom 19. Mai 2019 betreffend das Bundesgesetz über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung (STAF) wegen Verletzung des Grundsatzes der Einheit der Materie erhoben hat;
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dass der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen mit Beschluss vom 16. Mai 2019 auf die Beschwerde von Martin Ruch wegen verspäteter Beschwerdeeinreichung nicht eingetreten ist;
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dass Martin Ruch mit Eingabe vom 21. Mai 2019 Beschwerde gegen den Beschluss des Regierungsrats des Kantons Schaffhausen erhoben hat;
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dass sich der Beschwerdeführer mit der Begründung des Regierungsrats, die zum Nichteintreten auf die Beschwerde führte, nicht auseinandersetzt und nicht nachvollziehbar darlegt, inwiefern dieser Beschluss rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll, weshalb die Beschwerde den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68) nicht zu genügen vermag;
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dass somit mangels einer genügenden Begründung im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
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dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Bundeskanzlei und dem Regierungsrat des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 24. Mai 2019
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Chaix
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Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
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