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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
4A_144/2019
Urteil vom 27. Mai 2019
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Niquille, May Canellas,
Gerichtsschreiber Brugger.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Flurin Turnes,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Fiechter,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Investitionsvertrag,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, I. Zivilabteilung, vom 18. Februar 2019
(Z1 2018 20).
Sachverhalt:
A.
Am 6. März 2017 reichte die Beschwerdeführerin beim Kantonsgericht Zug gegen den Beschwerdegegner eine Aberkennungsklage ein. Sie beantragte, es sei festzustellen, dass die vom Beschwerdegegner mit der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Zug geltend gemachte Forderung über Fr. 110'790.-- nebst Zins seit 1. Januar 2016 und Kosten nicht bestehe. Mit Entscheid vom 14. Juni 2018 wies das Kantonsgericht die Klage ab.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Berufung an das Obergericht des Kantons Zug. Dieses wies mit Urteil vom 18. Februar 2019 die Berufung ab, soweit es darauf einzutrat, und bestätigte das Urteil des Kantonsgerichts.
B.
Gegen das Urteil des Obergerichts erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht. Sie beantragte, der Entscheid des Obergerichts sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die in Betreibung gesetzte Forderung über Fr. 110'790.-- nicht bestehe. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren.
Die Vorinstanz opponierte nicht gegen das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Der Beschwerdegegner beantragte dessen Abweisung. Mit Verfügung vom 1. Mai 2019 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.
Auf das Einholen von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet.
Erwägungen:
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Unter Vorbehalt einer rechtsgenüglichen Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. Erwägung 2) ist daher auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (BGE 134 II 244 E. 2.1). In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Unerlässlich ist, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2 S. 89, 115 E. 2 S. 116).
Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 171 E. 1.4; 136 I 65 E. 1.3.1). Soweit die Beschwerdeschrift diesen Begründungsanforderungen nicht genügt, so ist darauf nicht einzutreten (BGE 136 I 65 E. 1.3.1).
3.
3.1. Diese Begründungsanforderung verkennt die Beschwerdeführerin, wenn sie der Vorinstanz pauschal eine "offensichtliche Wortklauberei", überspitzten Formalismus und eine Verletzung von Art. 9 BV vorwirft, ohne hinreichend darzulegen, inwiefern die Vorinstanz ihre Rechte verletzt haben soll. Darauf ist nicht einzutreten.
Gleiches gilt, wenn sie eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 OR, Art. 17 und Art. 18 OR, Art. 25 Abs. 2 bzw. Art. 26 Abs. 1 OR, Art. 396 Abs. 2 und 3 und 398 OR bezüglich der Interpretation der Teilungsvereinbarung vom 22. Juli 2015 rügt. Sie trägt lediglich vor, dass die Erwägungen der Vorinstanz "ein starkes Stück" bzw. "lächerlich" seien und präsentiert ihre eigene Sicht der Vereinbarung, ohne sich aber hinreichend mit den diesbezüglichen ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz auseinander zu setzen.
3.2. Die Beschwerdeführerin moniert sodann, dass die Erstinstanz zu Unrecht in antizipierter Beweiswürdigung auf die Einvernahme von C.________, Mitglied des Verwaltungsrats der Beschwerdeführerin, verzichtet habe. Mit der Nichtanhörung von C.________ sei Art. 8, Art. 9, Art. 29 und Art. 30 BV verletzt.
Auch damit erfüllt die Beschwerdeführerin die Begründungsanforderungen nicht. Denn es ist nicht genügend, vor Bundesgericht bloss nochmals die vor der Vorinstanz vorgetragenen Ausführungen zu wiederholen. Vielmehr hätte die Beschwerdeführerin hinreichend auf die Erwägung 8 S. 9 im Entscheid der Vorinstanz zur antizipierten Beweiswürdigung betreffend C.________ eingehen und im Einzelnen aufzeigen sollen, inwiefern die antizipierte Beweiswürdigung offensichtlich unrichtig wäre. Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass der Beweisführungsanspruch nicht verletzt ist, wenn ein Gericht darauf verzichtet, beantragte Beweise abzunehmen, weil es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 136 I 229 E. 5.3; 134 I 140 E. 5.3; 130 II 425 E. 2.1 mit Hinweisen).
3.3. Die Beschwerdeführerin rügt sodann, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid auf die Erwägungen der Erstinstanz verwiesen habe. Damit sei ihr Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht nach Art. 30 BV und ihr Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verletzt.
Diese Rüge geht fehl. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin verwies die Vorinstanz nicht bloss auf die Erwägungen der Erstinstanz. Sie erwog bloss als Vorbemerkung, dass "vorab" auf die einlässlichen und zutreffenden Ausführungen der Erstinstanz verwiesen werden könne. Anschliessend prüfte die Vorinstanz ausführlich die verschiedenen Vorbringen der Beschwerdeführerin und wies sie alle ab (Erwägungen 6 - 9 im angefochtenen Entscheid). Dieses Vorgehen der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Im Übrigen hätte die Vorinstanz entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin auch auf die Begründung der Erstinstanz verweisen können, soweit sie das erstinstanzliche Urteil bestätigt und auch mit der Begründung einig geht (dazu: Urteile 4A_419/2017 vom 10. November 2017 E. 4.2.2; 5A_369/2016 vom 27. Januar 2017 E. 3.1; je mit weiteren Hinweisen).
4.
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie überhaupt eingetreten werden kann.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Mit Blick auf den geringen Aufwand für den vorliegenden Entscheid wird eine reduzierte Gerichtsgebühr erhoben. Dem Beschwerdegegner, der sich nur zum Gesuch um aufschiebende Wirkung zu äussern hatten, ist eine reduzierte Parteientschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren zuzusprechen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 500.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. Mai 2019
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Brugger