BGer 6B_473/2019 |
BGer 6B_473/2019 vom 27.05.2019 |
6B_473/2019 |
Urteil vom 27. Mai 2019 |
Strafrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Unseld.
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Verfahrensbeteiligte |
1. A.________,
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2. B.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch, ungetreue Amtsführung, Rassendiskriminierung, Nötigung, Drohung), Nichteintreten,
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Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz, Kantonsgerichtspräsident, vom 14. März 2019 (BEK 2019 47).
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Erwägungen: |
1. Die Beschwerdeführer erstatteten am 7. und 31. Dezember 2018 Strafanzeige gegen einen Richter und eine Gerichtsschreiberin des Bezirksgerichts Einsiedeln. Sie werfen diesen vor, sie hätten anlässlich einer Haupthandlung vor dem Bezirksgericht Einsiedeln versucht, von der Beschwerdeführerin wahrheitsfremde Aussagen "zu erpressen", diese verspottet sowie gedemütigt und die Tonaufnahme der Hauptverhandlung "manipuliert bzw. gefälscht". Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz nahm das Strafverfahren mit Verfügung vom 20. Februar 2019 nicht an die Hand. Sie entschied im Wesentlichen, die Fragen des Richters an die Beschwerdeführerin seien nicht erniedrigend oder gar rassistisch gewesen. Es lägen zudem keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die angezeigten Personen die Beschwerdeführerin anhand von Gebärden und Mienen verspottet, ausgelacht oder eingeschüchtert hätten. Auf welche Art und Weise und an welcher Stelle die Tonaufnahme der Hauptverhandlung "manipuliert bzw. gefälscht" worden sei, gehe aus der Strafanzeige nicht hervor. Auf die von den Beschwerdeführern gegen die Nichtanhandnahme erhobene Beschwerde trat das Kantonsgericht Schwyz mit Verfügung vom 14. März 2019 mangels einer rechtsgenügenden Beschwerdebegründung nicht ein.
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Die Beschwerdeführer gelangen dagegen mit Beschwerde an das Bundesgericht.
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2. Die Privatklägerschaft kann unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst (vgl. Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG) die Verletzung von Verfahrensrechten geltend machen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Zulässig sind Rügen formeller Natur, die von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Nicht zu hören sind Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen (BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 5; 138 IV 248 E. 2 S. 250; je mit Hinweisen).
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Eine Beschwerde hat ein Begehren und deren Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2 S. 380). Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung des Beschwerdeführers Recht verletzt ist (BGE 142 I 99 E. 1.7.1 S. 106; 140 III 86 E. 2 S. 88 ff.; 139 I 306 E. 1.2 S. 308 f.). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG).
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3. Die Vorinstanz trat auf die Beschwerde der Beschwerdeführer mangels einer Begründung im Sinne von Art. 385 Abs. 1 StPO nicht ein. Sie wirft diesen vor, sie hätten in ihrer Beschwerde im Wesentlichen auf ihre Strafanzeige verwiesen.
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Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet daher ausschliesslich die Frage, ob die Beschwerde der Beschwerdeführer den gesetzlichen Begründungsanforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO genügte und ob die Vorinstanz darauf zu Unrecht nicht eintrat.
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Die Beschwerdeführer setzt sich damit nicht rechtsgenügend auseinander. Sie argumentieren vor Bundesgericht zwar, ihre kantonale Beschwerde habe eine Begründung enthalten, da sie darin explizit darauf hingewiesen hätten, dass die Nichtanhandnahmeverfügung "lauter Lügen sei". Darin kann indes offensichtlich keine rechtsgenügende Begründung im Sinne von Art. 385 Abs. 1 StPO erblickt werden. Die Beschwerdeführer hätten in ihrer Beschwerde vielmehr aufzeigen müssen, weshalb die Fragen an die Beschwerdeführerin entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft unter einen Straftatbestand des schweizerischen Rechts fallen, bzw. dass und inwiefern die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt falsch feststellte, indem sie ein Verspotten der Beschwerdeführerin durch Gebärden und Mienen und eine Manipulation der Tonaufnahme der Gerichtsverhandlung verneinte. Die Beschwerdeführer setzen sich mit den Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO an die Beschwerdebegründung nicht auseinander. Aus ihrer Beschwerde ergibt sich nicht, inwiefern die Vorinstanz mit dem Nichteintretensbeschluss das geltende Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt haben könnte.
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4. Die Beschwerdeführer beanstanden zudem, gegen den angezeigten Richter sei beim Bundesgericht ein Ausstandsverfahren hängig. Trotzdem arbeite das Bezirksgericht "mit vollem Dampf". Darauf ist nicht einzutreten, da die Frage, ob der angezeigte Richter trotz des beim Bundesgericht hängigen Ausstandsbegehrens weiter als Bezirksrichter tätig sein durfte, nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids bildet.
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5. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage der Beschwerdeführer ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Kantonsgerichtspräsident, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 27. Mai 2019
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Unseld
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