Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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6F_4/2019
Urteil vom 27. Mai 2019
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Rüedi,
Gerichtsschreiber Matt.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons
Solothurn,
Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
Postfach 157, 4502 Solothurn,
Gesuchsgegnerin,
Obergericht des Kantons Solothurn,
Beschwerdekammer,
Amthaus 1, Postfach 157, 4502 Solothurn.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 17. Januar 2019 (6B_1059/2018).
Sachverhalt:
A.
Am 5. Juli 2018 nahm die Staatsanwaltschaft Solothurn ein von A.________ initiiertes Verfahren gegen Unbekannt wegen Störung des öffentlichen Verkehrs sowie des Eisenbahnverkehrs (Art. 237 und Art. 238 StGB ) durch den Betrieb der Schiessanlage B.________ nicht an die Hand. Das Obergericht des Kantons Solothurn trat am 20. September 2018 auf die dagegen erhobene Beschwerde von A.________ nicht ein. Das Bundesgericht wies seine Beschwerde am 17. Januar 2019 ab, soweit es darauf eintrat.
B.
A.________ ersucht um Revision des vorgenannten Urteils des Bundesgerichts. Dieses habe in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt, indem es "die Gefahrenzonen offensichtlich nicht als die Wahrscheinlichkeitszonen interpretiert" und alle Schussbereiche vor dem Schiessstand lediglich als "objektiv möglich" qualifiziert habe. Diese Beurteilung des ganzen nicht schusstoten Raums entspreche nicht den einschlägigen Weisungen. Das Bundesgericht habe die Unterscheidung aller beschiessbaren Gebiete in die unterschiedlichen Gefahrenzonen einerseits und die restlichen beschiessbaren Gebiete ausserhalb der Gefahrenzonen andererseits nicht berücksichtigt. A.________ reicht zwei ergänzende Schreiben (18. Januar 2019 und 22. Februar 2019) und einen Brief an die SBB ein.
Erwägungen:
1.
1.1. Gemäss Art. 121 lit. d BGG kann die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts namentlich verlangt werden, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Die Revision dient nicht der Korrektur einer angeblich unrichtigen rechtlichen Würdigung oder Rechtsauffassung des Bundesgerichts (vgl. BGE 122 II 17 E. 3; NIKLAUS OBERHOLZER, in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. Aufl. 2015, N. 21 zu Art. 121 BGG; DOMINIK VOCK, in: Spühler und andere [Hrsg.], Bundesgerichtsgesetz, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 5 zu Art. 121 BGG; ELISABETH ESCHER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 9 zu Art. 121 BGG). Allfällige Versäumnisse bei der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht können nicht mittels Revision nachgeholt werden. Die Revision darf nicht dazu missbraucht werden, frühere Prozessfehler wiedergutzumachen (NIKLAUS OBERHOLZER, a.a.O., N. 26 zu Art. 121 BGG; DOMINIK VOCK, a.a.O., N. 5 zu Art. 121 BGG; ELISABETH ESCHER, a.a.O., N. 9 zu Art. 121 BGG; Urteil 6F_26/2017 vom 21. Februar 2018 E. 4).
1.2. Der im Sachverhalt zusammengefasst dargestellte Einwand des Gesuchstellers betrifft offensichtlich nicht die tatsächlichen Grundlagen des kritisierten Urteils, sondern die vom Bundesgericht vertretene Rechtsauffassung hinsichtlich der Interpretation der Gefahrenzonen als sog. Wahrscheinlichkeitszonen. Dies stellt keinen Revisionsgrund dar. Revisionsrechtlich ist ohne Belang, ob die damalige Rechtsauffassung des Bundesgerichts inhaltlich zutrifft (oben E. 1.1). Im Übrigen scheint der Gesuchsteller deren wesentliche Tragweite zu verkennen. So hat das Bundesgericht im Urteil vom 17. Januar 2019 (E. 2.2) erwogen, der damalige Beschwerdeführer sei nur dann zur vorinstanzlichen Beschwerde legitimiert, wenn es zu einer konkreten Gefährdung gekommen wäre, was er aber nicht darlege und nicht ersichtlich sei. Indem der Gesuchsteller neuerlich bloss vorbringt, die nicht schusstoten Gebiete, also die beschiessbaren Gebiete neben den Gefahrenzonen seien die objektiv möglichen Gebiete für die Verletzung oder Tötung von Menschen, legt er wiederum keine konkrete Gefahr dar. Entgegen seiner Auffassung hat das Bundesgericht zudem nicht angenommen, dass es bei Schiessanlagen grundsätzlich keine wahrscheinlichen Gefahrenzonen gebe; im Gegenteil. Indem es ausführte,
dass das Betreten einer bestimmten Gefahrenzone aus Sicherheitsgründen verboten sei und der Beschwerdeführer diese augenscheinlich dennoch betreten habe, begründe keine konkrete Gefährdung, ging auch das Bundesgericht explizit von Zonen mit erhöhter Gefährdung aus. Es hat aber eine - zur Erfüllung des Tatbestands nach Art. 237 und Art. 238 StGB erforderliche - konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers mangels Substanziierung verneint und dessen Beschwerdelegitimation daher abgelehnt.
Neue, bisher unberücksichtigt gebliebene Tatsachen, deren Geltendmachung ihm im früheren Verfahren nicht möglich gewesen wäre, bringt der Gesuchsteller nicht vor. Dies gilt namentlich für die in der ergänzenden Eingabe dargestellten Fotos der Schiessanlage, welche deren rechtswidrigen Zustand illustrieren sollen.
2.
Es liegt somit kein Revisionsgrund im Sinne von Art. 121 lit. d BGG vor, sodass auf das Gesuch nicht einzutreten ist. Ausgangsgemäss trägt der Gesuchsteller die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Diese sind entsprechend dem Umfang des Entscheids zu reduzieren.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Der Gesuchsteller trägt die Gerichtskosten von Fr. 800.--.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. Mai 2019
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Matt