BGer 1B_160/2019 |
BGer 1B_160/2019 vom 28.05.2019 |
1B_160/2019 |
Urteil vom 28. Mai 2019 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Muschietti, als Einzelrichter,
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Gerichtsschreiber Dold.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, 4500 Solothurn,
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Rechtsanwalt B.________.
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Gegenstand
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Strafverfahren; Wechsel amtliche Verteidigung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 28. März 2019 (BKBES.2019.27).
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Erwägungen: |
1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn führt gegen A.________ ein Strafverfahren wegen Pornografie und weiteren Delikten. Rechtsanwalt B.________ ist amtlicher Verteidiger. Am 15. Februar 2019 ersuchte A.________ die Staatsanwaltschaft, ihm stattdessen Rechtsanwalt C.________ als amtlichen Verteidiger beizuordnen. Mit Verfügung vom 18. Februar 2019 wies die Staatsanwaltschaft das Gesuch ab. Eine von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 28. März 2019 ab.
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2. Mit Beschwerde vom 31. März 2019 beantragt A.________ dem Bundesgericht sinngemäss, der Entscheid des Obergerichts sei aufzuheben und sein amtlicher Verteidiger auszuwechseln. Das Obergericht, die Staatsanwaltschaft und Rechtsanwalt B.________ haben auf eine Vernehmlassung verzichtet. Der Beschwerdeführer hat sich erneut vernehmen lassen.
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3. Eine Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 Abs. 2 BGG). Das Obergericht hat detailliert dargelegt, weshalb im vorliegenden Fall kein Anlass für einen Wechsel der amtlichen Verteidigung bestehe. Es wies den Beschwerdeführer auch darauf hin, dass es nicht genüge, sich auf ein angeblich gestörtes Vertrauensverhältnis zu berufen, wenn dafür keine objektiven Anzeichen bestünden. Im bundesgerichtlichen Verfahren macht der Beschwerdeführer einzig geltend, dass das Vertrauensverhältnis zu seinem amtlichen Verteidiger massiv gestört sei, ohne aufzuzeigen, weshalb dies der Fall sein soll. Seine Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist.
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4. Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Damit wird das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.
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Demnach erkennt der Einzelrichter: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Rechtsanwalt B.________, dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, und Rechtsanwalt C.________, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 28. Mai 2019
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Einzelrichter: Muschietti
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Der Gerichtsschreiber: Dold
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