Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
2C_931/2018
Urteil vom 28. Mai 2019
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Stadelmann,
Gerichtsschreiber Quinto.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch
Rechtsanwältin Gabriela Gwerder Gabathuler,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.
Gegenstand
Widerruf der Niederlassungsbewilligung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 12. September 2018 (VB.2018.00268).
Sachverhalt:
A.
A.a. A.________ (geb. 28. November 1981), Staatsangehöriger der Republik Mazedonien, heiratete am 30. Juli 2010 in U.________ die in der Schweiz niedergelassene, venezolanische Staatsangehörige B.________ (geb. 23. Februar 1957), welche mittlerweile über das Schweizer Bürgerrecht verfügt. Anschliessend erhielt er zwecks Verbleib bei seiner Ehefrau eine Aufenthaltsbewilligung. Seit dem 30. Juni 2015 ist er im Besitz einer Niederlassungsbewilligung.
A.b. Mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 13. April 2016 wurde die Ehe A.________-B.________ geschieden. In der Folge wurde die Kantonspolizei Zürich vom Migrationsamt des Kantons Zürich mit Ermittlungen wegen Verdachts auf Eingehung einer Scheinehe beauftragt.
B.
Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich (Migrationsamt) mit Verfügung vom 28. März 2017 die Niederlassungsbewilligung von A.________ und wies ihn per 28. Juni 2017 aus der Schweiz weg. Der dagegen erhobene Rekurs erwies sich gemäss Rekursentscheid vom 16. März 2018 als erfolglos. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 12. September 2018 abgewiesen.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht beantragt A.________ (Beschwerdeführer) die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils. Das Migrationsamt sei anzuweisen, vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der Wegweisung des Beschwerdeführers abzusehen. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Mit Verfügung vom 23. Oktober 2018 hat der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen einen kantonal letztinstanzlichen Endentscheid betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist zulässig, da auf den Fortbestand dieser Bewilligung ein Rechtsanspruch besteht (BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4; Art. 82 lit. a, Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 sowie Art. 90 BGG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten (Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 100 Abs. 1 BGG).
2.
2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5 S. 144). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 136 II 304 E. 2.5 S. 314). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich. Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 142 I 135 E. 1.6 S. 144 f.).
2.2. Zur Sachverhaltsfeststellung gehört auch die auf Indizien gestützte Beweiswürdigung. Die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich als willkürlich gemäss Art. 9 BV, wenn sie offensichtlich unhaltbar oder aktenwidrig ist, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 265 f.; Urteile 2C_1072/2014 vom 9. Juli 2015 E. 1.4; 2C_310/2014 vom 25. November 2014 E. 1.2). Eine entsprechende Rüge ist substanziiert vorzubringen; auf rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung geht das Gericht nicht ein (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 139 II 404 E. 10.1 S. 444 f.).
3.
3.1. Die Vorinstanz stützt sich auf den Widerrufsgrund falscher Angaben oder des Verschweigens wesentlicher Tatsachen durch die ausländische Person im Bewilligungsverfahren (Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. a AuG in der zum Zeitpunkt des Widerrufs geltenden Fassung), und zwar wegen Vorliegens einer Ausländerrechtsehe (auch als Scheinehe oder Umgehungsehe bezeichnet; vgl. Urteile 2C_169/2018 vom 17. August 2018 E. 2.1; 2C_936/2016 vom 17. März 2017 E. 2.1 und 3.5; 2C_279/2017 vom 25. September 2017 E. 3.1). Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Beweiswürdigung und damit Sachverhaltsfeststellung. Die Vorinstanz habe aus den festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen. Eine Ausländerrechtsehe liege noch nicht vor, wenn die Ehe auch geschlossen worden sei, um dem Ehegatten den Aufenthalt in der Schweiz zu ermöglichen, aber dies nicht das einzige Motiv gewesen, sondern vielmehr die Begründung einer Lebensgemeinschaft beabsichtigt gewesen sei. Die Annahme einer Scheinehe sei gemäss Urteil 2C_153/2015 vom 15. März 2016 auf offensichtliche Fälle beschränkt und dafür brauche es klare und übereinstimmende Indizien (für ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen) bzw. eine Kombination mehrerer konkreter Indizien. Die Ehegatten hätten seit ihrer Hochzeit bis im Oktober 2015 tatsächlich zusammengelebt, während der Beschwerdeführer unter anderem vollumfänglich für den Lebensunterhalt seiner Ehefrau aufgekommen sei und ihr auch Geld gegeben habe, um ihre Mutter in Venezuela zu unterstützen. Der gegenseitige Unterhalt und die gegenseitige Beistandspflicht machten gemäss Art. 163 ZGB das Wesen einer Ehe aus. Im ZGB lasse sich keine andere Definition der Ehe finden und insbesondere sei keine auf Dauer angelegte körperliche und/oder spirituelle Verbindung zwischen Mann und Frau gefordert. Der Beschwerdeführer und seine Ehegattin hätten eine tatsächliche Ehegemeinschaft gelebt.
3.2. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bedarf es für die Annahme einer Ausländerrechtsehe konkreter Hinweise dafür, dass die Ehegatten nicht eine eigentliche Lebensgemeinschaft zu führen beabsichtigten, sondern die Beziehung nur aus aufenthaltsrechtlichen Überlegungen eingegangen wurde. Es trifft zu, dass eine Ausländerrechtsehe nicht bereits dann vorliegt, wenn auch ausländerrechtliche Motive entscheidend waren. Erforderlich ist, dass der Wille zur Führung der Lebensgemeinschaft im Sinne einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung zumindest bei einem Ehepartner fehlt (Urteile 2C_782/2018 vom 21. Januar 2019 E. 3.2.1 und 3.2.3 mit zahlreichen Hinweisen; 2C_936/2016 vom 17. März 2017 E. 2.3).
3.3. Ob dies der Fall ist bzw. ob im Sinne falscher Angaben die Migrationsbehörde über den fehlenden Willen zur Aufnahme einer tatsächlichen, ehelichen Lebensgemeinschaft getäuscht wurde, entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und ist nur durch Indizien zu erstellen. Grundsätzlich muss die Migrationsbehörde die Ausländerrechtsehe nachweisen. Dass eine solche vorliegt, darf dabei nicht leichthin angenommen werden. Die Behörde muss den Sachverhalt vom Amtes wegen möglichst zuverlässig abklären; indessen wird der Untersuchungsgrundsatz durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert (Art. 90 AuG, ab 1. Januar 2019: AIG). Diese kommt naturgemäss bei Tatsachen zum Tragen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden könnte. Das gilt insbesondere, wenn bereits gewichtige Hinweise auf eine Ausländerrechtsehe hindeuten; dann darf und muss von den Eheleuten erwartet werden, dass sie auch von sich aus Umstände vorbringen und belegen, um die in eine andere Richtung weisenden Indizien zu entkräften (Urteile 2C_782/2018 vom 21. Januar 2019 E. 3.2.1 und 3.2.4 mit zahlreichen Hinweisen; 2C_279/2017 vom 25. September 2017 E. 3.1; 2C_936/2016 vom 17. März 2017 E. 2.3). Lässt die Indizienlage keinen klaren und unzweideutigen Schluss zu, ist das Vorliegen einer Ausländerrechtsehe nicht erstellt (Urteil 2C_782/2018 vom 21. Januar 2019 E. 3.2.5). Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass die Annahme einer Scheinehe umgekehrt mehrerer klarer und konkreter Indizien bedarf (Urteil 2C_153/2015 vom 15. März 2016 E. 5.3).
3.4. Bei den Indizien handelt es sich um tatsächliche Feststellungen, welche das Bundesgericht nur auf offensichtliche Unrichtigkeit hin, sprich Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV), überprüft. Frei zu prüfen ist dagegen die Rechtsfrage, ob die festgestellten Tatsachen darauf schliessen lassen, die Berufung auf die Ehe sei rechtsmissbräuchlich oder bezwecke die Umgehung ausländerrechtlicher Vorschriften (BGE 128 II 145 E. 2.3 S. 152; Urteile 2C_782/2018 vom 21. Januar 2019 E. 3.2.1; 2C_334/2017 vom 9. April 2018 E. 2.3).
3.5. Es ist unbestritten, dass die Ehegatten während rund fünf Jahren zusammenwohnten. Dies allein belegt jedoch noch nicht eine tatsächliche, eheliche Lebensgemeinschaft (Urteil 2C_936/2016 vom 17. März 2017 E. 2.3). Die Vorinstanz stützt sich bei ihrer Annahme einer Scheinehe auf zahlreiche Indizien, insbesondere den Altersunterschied von 24 Jahren, das Fehlen einer gemeinsamen Sprache (der Beschwerdeführer spricht albanisch, seine Ehegattin spanisch), die Umstände des Kennenlernens und die kurz darauf erfolgte Heirat, die kaum vorhandenen Kenntnisse voneinander, den Umstand, dass der Beschwerdeführer die Trauzeugen nicht nennen konnte, obwohl es sich dabei nach Angaben seiner (Ex-) Ehefrau um deren Tochter und seinen Bruder gehandelt haben soll, und die Tatsache, dass die Ehegatten nie gemeinsame Ferien verbracht hatten. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer den Lebensunterhalt seiner Ehegattin finanzierte und sogar nach der Trennung noch für deren Krankenkassenprämien aufkam, schloss die Vorinstanz, dass die Ehegatten voneinander profitieren konnten und nicht von einer echten Lebensgemeinschaft auszugehen ist.
Aus der polizeilichen Befragung vom 14. bzw. 26. Juli 2016 ergibt sich, dass die Ehegatten sich über eine Internet-Plattform kennengelernt hatten, der Beschwerdeführer dann zu seiner künftigen Ehefrau in die Schweiz reiste und innert weniger Monate (Angaben der Ehefrau), wenn nicht sofort (Der Beschwerdeführer gab an, im Sommer 2010 eingereist zu sein, wobei die Hochzeit am 30. Juli 2010 in U.________ stattfand) die Heirat erfolgte. Angesichts des Umstandes, dass die (Ex-) Ehegatten selbst im Juli 2016 nur über sehr rudimentäre Deutschkenntnisse verfügten (wobei die Ehegattin nach ihren Aussagen dem Beschwerdeführer diese minimalen Kenntnisse beigebracht hat), dürfte es den Ehegatten im Sommer 2010 äussert schwer gefallen sein, sich überhaupt zu verständigen. Bezüglich der Fragen, wer die Trauzeugen gewesen seien, wer sonst noch bei der Trauung anwesend gewesen sei und ob Hochzeitsfotos gemacht worden seien, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er könne sich nicht erinnern. Ebensowenig konnte er darüber Auskunft geben, ob er seine Familie nach oder vor der Heirat über die Hochzeit informiert hatte. Die Frage, wer den Vorschlag, die Ehe einzugehen, gemacht habe, wollte der Beschwerdeführer nicht beantworten. Auf die Frage, ob seine (Ex-) Ehegattin schon einmal verheiratet gewesen sei (was der Fall ist), antwortete er, dies interessiere ihn nicht und überhaupt habe ihn die Vergangenheit seiner Ehefrau nicht interessiert, was doch eher ungewöhnlich ist bei einer Eheschliessung. Auch zur Beziehung zwischen seiner Ehefrau und deren Tochter, welche in V.________ lebt, konnte der Beschwerdeführer keine substanziellen Aussagen machen. Obwohl seine Ehefrau hin und wieder drei oder vier Monate in Venezuela weilte, konnte der Beschwerdeführer sich nicht erinnern, wie er in dieser Zeit den Kontakt zu ihr (SMS, Telefon, etc.) aufrechterhalten hat. Selbst daran, wann der Ehewille erloschen ist, konnte sich der Beschwerdeführer nicht erinnern. Insgesamt fällt auf, dass der Beschwerdeführer praktisch keine Kenntnisse von seiner Ehefrau hat, mit welcher er immerhin fast sechs Jahre verheiratet war. Die Aussagen der Ehegattin sind nur unwesentlich substanzieller.
Angesichts der Ausgangslage, welche bereits auf eine Ausländerrechtsehe hindeutete, wäre es insbesondere am Beschwerdeführer gewesen, durch substanzielle Aussagen und Beweismittel diesen Verdacht zu entkräften. Letzteres ist nicht erfolgt. Im Gegenteil hat der Beschwerdeführer mit seinen Aussagen den genannten Verdacht substanziell verstärkt. Vor diesem Hintergrund ist die Beweiswürdigung der Vorinstanz, wonach aufgrund der Indizien eine Ausländerrechtsehe vorliegt, nicht offensichtlich unhaltbar bzw. willkürlich, sondern bundesrechtskonform. Es ist deshalb davon auszugehen, dass in tatsächlicher Hinsicht von Anfang an keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft bestand.
3.6. Aus dem Ergebnis der Beweiswürdigung folgt in rechtlicher Hinsicht, dass die Berufung auf die eheliche Gemeinschaft rechtsmissbräuchlich war, da von einer Ausländerrechtsehe auszugehen ist. Damit ist der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. a AuG erfüllt.
4.
Der Beschwerdeführer ist im Alter von fast 29 Jahren in die Schweiz eingereist und hält sich zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils seit rund acht Jahren in der Schweiz auf. Aufgrund seiner beinahe jährlichen Ferienaufenthalte im seinem Heimatland hat er den diesbezüglichen Kontakt nie abgebrochen, sodass er problemlos wieder in seinem Heimatland Fuss fassen dürfte. Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in der Schweiz stets gearbeitet hat und nie straffällig geworden ist, wobei die sprachliche Integration mangelhaft ist. Die Vorinstanz hat jedoch zurecht erwogen, dass im Falle einer Ausländerrechtsehe das öffentliche Interesse am Widerruf der (erschlichenen) Niederlassungsbewilligung das private Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz überwiegt. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz erweisen sich damit entgegen dem Beschwerdeführer als verhältnismässig.
5.
5.1. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.
5.2. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. Mai 2019
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Quinto